TE OGH 1951/9/10 2Ob605/51

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Veröffentlicht am 10.09.1951
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Norm

Mietengesetz §19 Abs2 Z11
Todeserklärungsgesetz 1950 §17 Abs1

Kopf

SZ 24/212

Spruch

Der Vermieter hat ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des Mieters.

Entscheidung vom 10. September 1951, 2 Ob 605/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.

Text

In einem Exekutionsverfahren war die Frage der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung (Delogierung) strittig, die gegen eine für tot erklärte Person erlassen worden war. In der Begründung einer Revisionsrekursentscheidung hat der Oberste Gerichtshof, ohne daß in den Begründungen der Untergerichte zur Frage der Legitimation zum Todeserklärungsantrag Stellung genommen worden wäre, folgendes ausgeführt:

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen des Revisionsrekurses ist entgegenzuhalten, daß die Vermieter, die zweifellos ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des Mieters besitzen und darum antragsberechtigt sind, weil ihnen die Todeserklärung den Weg zur Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 19 Abs. 2 Z. 11 eröffnet, auch selbst hätten das Todeserklärungsverfahren einleiten und nach dessen rechtskräftiger Beendigung gegen den Nachlaß die Kündigung zu Handen der erbserklärten Erben oder eines bestellten oder zu bestellenden Nachlaßkurators anbringen können.

Anmerkung

Z24212

Schlagworte

Antragslegitimation des Vermieters zur Todeserklärung des Mieters Bestandgeber, Antragslegitimation des - zur Todeserklärung des Bestandnehmers Bestandnehmer, Antragslegitimation des Bestandgebers zur Todeserklärung des - Interesse an der Todeserklärung des Mieters, Vermieter hat rechtliches - Mieter, Antragslegitimation des Vermieters zur Todeserklärung des - Rechtliches Interesse des Vermieters an der Todeserklärung des Mieters Todeserklärung, Antragslegitimation des Vermieters Vermieter Antragslegitimation zur Todeserklärung des Mieters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00605.51.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19510910_OGH0002_0020OB00605_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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