Norm
Mietengesetz §19 Abs2 Z11Kopf
SZ 24/212
Spruch
Der Vermieter hat ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des Mieters.
Entscheidung vom 10. September 1951, 2 Ob 605/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Text
In einem Exekutionsverfahren war die Frage der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung (Delogierung) strittig, die gegen eine für tot erklärte Person erlassen worden war. In der Begründung einer Revisionsrekursentscheidung hat der Oberste Gerichtshof, ohne daß in den Begründungen der Untergerichte zur Frage der Legitimation zum Todeserklärungsantrag Stellung genommen worden wäre, folgendes ausgeführt:
Rechtliche Beurteilung
Den Ausführungen des Revisionsrekurses ist entgegenzuhalten, daß die Vermieter, die zweifellos ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des Mieters besitzen und darum antragsberechtigt sind, weil ihnen die Todeserklärung den Weg zur Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 19 Abs. 2 Z. 11 eröffnet, auch selbst hätten das Todeserklärungsverfahren einleiten und nach dessen rechtskräftiger Beendigung gegen den Nachlaß die Kündigung zu Handen der erbserklärten Erben oder eines bestellten oder zu bestellenden Nachlaßkurators anbringen können.
Anmerkung
Z24212Schlagworte
Antragslegitimation des Vermieters zur Todeserklärung des Mieters Bestandgeber, Antragslegitimation des - zur Todeserklärung des Bestandnehmers Bestandnehmer, Antragslegitimation des Bestandgebers zur Todeserklärung des - Interesse an der Todeserklärung des Mieters, Vermieter hat rechtliches - Mieter, Antragslegitimation des Vermieters zur Todeserklärung des - Rechtliches Interesse des Vermieters an der Todeserklärung des Mieters Todeserklärung, Antragslegitimation des Vermieters Vermieter Antragslegitimation zur Todeserklärung des MietersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00605.51.0910.000Dokumentnummer
JJT_19510910_OGH0002_0020OB00605_5100000_000