Norm
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §4Kopf
SZ 25/38
Spruch
Die Verpflichtung des Gesellschafters einer GesmbH., neben einer Stammeinlage auch Bestandrechte in die Gesellschaft einzubringen, muß nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden und ist daher auch ohne Beurkundung in einem Notariatsakt wirksam.
Entscheidung vom 13. Februar 1952, 2 Ob 91/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Der Beklagte ist Gesellschafter der klagenden Gesellschaft m. b. H., der als weitere Gesellschafter Hans P. und Maria S. angehören. In dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrage vom 14. März 1950 ist das Stammkapital der Gesellschaft mit 20.000 S festgesetzt und vereinbart worden, daß der Beklagte als Stammeinlage drei ihm erteilte Gewerbeberechtigungen im Schätzwert von 6666.67 S zu leisten habe, u. zw. dadurch, daß er sie zugunsten der Klägerin zurücklege. In einem der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vorangegangenen Schreiben vom 11. März 1950, adressiert an die Klägerin und an Hans P., hat der Beklagte bestätigt, eine Reihe von Vereinbarungen mit den Adressaten getroffen und sich u. a. auch verpflichtet zu haben, seine Bestandrechte an sämtlichen Räumlichkeiten, in denen er bisher allein sein Unternehmen betrieben hatte, an die Klägerin abzutreten. Da er diese Verpflichtung nicht erfüllte, begehrte die Klägerin, ihn zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen zu verurteilen.
Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies es ab.
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich damit begrundet, daß die vom Beklagten in dem Schreiben vom 11. März 1950 übernommene Verpflichtung für ihn nicht wirksam geworden sei, weil sie nicht auch in den Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1950 aufgenommen und somit auch nicht notariell beurkundet worden sei; nach der Ansicht des Berufungsgerichtes ist auch die Verpflichtung des Beklagten zur Abtretung seiner Bestandrechte eine wesentliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gewesen und ist durch die Unterlassung ihrer Aufnahme in den notariell beurkundeten Vertrag die Vorschrift des § 4 GmbHG. umgangen worden.
Das Revisionsgericht vermag der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht beizupflichten. Nach § 4 GmbHG. muß der Gesellschaftsvertrag bestimmen: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Höhe des Stammkapitals; 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). Nach dem Vertrage vom 14. März 1950 hat die vom Beklagten zu leistende Stammeinlage aus seinen Gewerbeberechtigungen, die er zugunsten der Gesellschaft zurückzulegen hatte und die mit dem der Stammeinlage der beiden anderen Gesellschafter entsprechenden Betrag von 6666.67 S bewertet worden sind, bestanden. Die anderen in das Schreiben vom 11. März 1950 aufgenommenen Verpflichtungen, die den Beklagten treffen, sind in keine Beziehung zu seiner Stammeinlage gebracht und treffen ihn daher neben dieser. Diese Verpflichtungen bestehen somit neben dem Gesellschaftsvertrag, ihre Aufnahme in diesen ist durch die Bestimmung des § 4 GmbHG. nicht geboten, ihre Gültigkeit und Wirksamkeit daher nicht von einer notariellen Beurkundung abhängig gewesen. Wäre die eingeklagte Leistung auf die Stammeinlage des Beklagten anzurechnen gewesen, was aber einer ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte, dann hätte nach § 6 Abs. 4 GmbHG. der Gesellschaftsvertrag darauf Bezug nehmen müssen. Sonst jedoch sind nur dann, wenn sich ein Gesellschafter neben der Stammeinlage zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichtet, die im Zusammenhange mit dieser Verpflichtung stehenden Vereinbarungen nach § 8 GmbHG. in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen; eine derartige Verpflichtung ist jedoch der Beklagte nicht eingegangen. Auch der vom Berufungsgericht aus § 50 Abs. 4 GmbHG. gezogene Schluß ist rechtsirrig, da sich diese Bestimmung bloß auf Leistungen erstreckt, die einem Gesellschafter nach dem Vertrag, d. i. nach dem Gesellschaftsvertrag, obliegen und nachträglich vermehrt werden sollen.
Das Berufungsgericht hat sich im Hinblick auf seine Rechtsansicht mit den übrigen Ausführungen der Berufung nicht befaßt und insbesondere auch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Klägerin überhaupt durch das Schreiben des Beklagten vom 11. März 1950 Rechte erwerben konnte, da der Gesellschaftsvertrag erst nachher geschlossen und die Registrierung der Gesellschaft noch später erfolgt ist. Da jedoch der Beklagte selbst nicht bestritten hat, daß die Klägerin von ihm die Abtretung seiner Bestandrechte begehrt hat, und da die Klägerin diesen Rechtsanspruch auch mit der vorliegenden Klage geltend macht, ist klar ersichtlich, daß sie nach ihrer Eintragung diese Vereinbarung, die von Hans P. in ihrem Namen mit dem Beklagten geschlossen worden war, genehmigt hat. Hingegen bedarf die Frage, ob der Hauseigentümer der Übertragung der Bestandrechte zugestimmt hat, noch einer ausdrücklichen Klarstellung, da der Klagsanspruch lediglich dann durchsetzbar ist, wenn die Zustimmung vorliegt. Da jedoch das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus eine Erörterung dieser Frage und auch der weiteren Berufungsausführungen für entbehrlich gehalten hat, war sein Urteil aufzuheben und ihm eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Anmerkung
Z25038Schlagworte
Bestandrecht, Einbringung in eine Ges. m. b. H., Gesellschaft m. b. H. Einbringung von Bestandrechten, Notariatsakt bei Einbringung von Bestandrechten in eine Ges. m. b. H.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00091.52.0213.000Dokumentnummer
JJT_19520213_OGH0002_0020OB00091_5200000_000