Norm
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1323Kopf
SZ 26/26
Spruch
Ersatz von Kosten des Verwaltungsverfahrens kann im Zivilrechtswege nicht begehrt werden.
Entscheidung vom 28. Jänner 1953, 3 Ob 64/53.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 267.10 S, den sie an Vertretungskosten in einem Verwaltungsverfahren gegen die Beklagte ihrem Rechtsanwalt bezahlen mußte, aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes mit der Begründung, die Beklagte betreibe in dem der Klägerin gehörigen Haus ein Gemischtwarengeschäft, in dessen Nebenraum sie unter Verstoß gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften einen Petroleumbehälter aufgestellt hatte, von dem Petroleum auf den Fußboden ausfloß und das Gemäuer durchtränkte. Da die Beklagte trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher Aufforderung diesen Übelstand nicht abstellte, sei die Klägerin gezwungen gewesen, durch einen Rechtsanwalt die erforderlichen Schritte bei der Verwaltungsbehörde einleiten zu lassen, wofür sie dem Rechtsanwalt den Betrag von 267.10 S bezahlen mußte, zu dessen Ersatz die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes verpflichtet sei.
Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß gemäß § 74 AVG. jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen habe. Dieser Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gelte ganz allgemein, ohne Rücksicht darauf, von welcher Seite das Verfahren eingeleitet wurde und ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und die Art der Kosten. Außerdem hätte die Klägerin den Kostenersatzanspruch im Verwaltungsverfahren geltend machen müssen. Schließlich treffe die Beklagte an dem Umstand, daß sich die Klägerin eines Anwaltes bedient habe, kein Verschulden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt, so in den Entscheidungen SZ. XVIII/41 und JBl. 1936, S. 193, ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 1323 ABGB. nicht, daß außer dem durch die widerrechtliche Handlung unmittelbar verursachten Schaden auch die Kosten zu ersetzen sind. Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und nach den Bestimmungen das Zivil- und Strafverfahrensrechtes kann die Frage des Kostenersatzes nur von jener Behörde entschieden werden, vor der das Verfahren stattgefunden hat. Die Frage, betreffend den Ersatz der Vertretungskosten in einer vor der politischen Behörde verhandelten Angelegenheit ist von jener in der Hauptsache nicht trennbar. Wenn die Klägerin auch nicht aus der nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für den Kostenersatz maßgebenden Erfolgshaftung, sondern aus einem Verschulden der Beklagten ihren Kostenersatzanspruch ableitet, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß sie nur den Ersatz ihrer im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten begehrt. Über diesen Ersatzanspruch ist aber nur im Verwaltungsverfahren zu entscheiden, dem eine Entscheidung über die Verfahrenskosten, wie sich aus § 74 Abs. 2 AVG. ergibt, durchaus nicht fremd ist. Ob der Ersatz der Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren begehrt werden kann, sei es nach dem Grundsatz der Erfolgshaftung, sei es wegen schuldhaften Veihaltens des Gegners, ist daher nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtes von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden; der Rechtsweg ist zur Geltendmachung jedenfalls verschlossen. Der Entscheidung SZ. XVIII/140, die einen Ersatzanspruch für die Kosten des Privatbeteiligten in einem Verwaltungsstrafverfahren im Zivilrechtswege für zulässig erklärt, liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde; dort hat sich der nachmalige Kläger dem Verwaltungsverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und seine Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht, wurde aber von der Verwaltungsbehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, welche Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Die Klägerin hätte daher ihren Kostenersatzanspruch nur im Verwaltungsweg geltend machen können.
Soweit sich aber der Anspruch auf den im Verwaltungsverfahren geschlossenen Vergleich stützt, so fehlen auch für einen derartigen Anspruch die Voraussetzungen, da weder von der Klägerin behauptet wurde noch sich aus den Akten ergibt, daß sich die Beklagte in diesem Vergleich zum Ersatz der der Klägerin im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten verpflichtet hätte, weshalb gemäß § 47 ZPO. die Kosten als gegenseitig aufgehoben anzusehen sind.
Anmerkung
Z26026Schlagworte
Kosten, des Verwaltungsverfahrens, Rechtsweg, Kostenersatz Verwaltungsverfahren, Ordentlicher Rechtsweg Kosten des Verwaltungsverfahrens, Rechtsweg, für Kosten des Verwaltungsverfahrens, Schadenersatz, Kosten des Verwaltungsverfahrens, Verwaltungsverfahren, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00064.53.0128.000Dokumentnummer
JJT_19530128_OGH0002_0030OB00064_5300000_000