TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2003/09/0185

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §51g Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Divitschek, Sieder & Partner in 8530 Deutschlandsberg, Glashüttenstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Oktober 2003, Zl. UVS 303.12-2/2003-36, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe in seinem Sägewerk in K zwei namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils rumänische Staatsangehörige) während näher umschriebener (jeweils bis 6. April 2002 dauernder) Tatzeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt; hiefür wurden über dem Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zwei Geldstrafen in (herabgesetzter) Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 8 Tage) verhängt.

In der Begründung ihrer Entscheidung stellte die belangte Behörde (nach Darstellung des Verfahrensverlaufes) fest, der Beschwerdeführer habe als Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung Säger in K ein Sägewerk betrieben; den am 24. Februar 2001 nach Österreich eingereisten rumänischen Staatsangehörigen C habe er ab Montag, den 26. Februar 2001 in seinem Betrieb als Hilfsarbeiter um einen Monatslohn von ca. EUR 1.100,-- beschäftigt. Der Schwager dieses Ausländers (namens D) habe schon seit Jänner 2001 um einen Wochenlohn von EUR 200,-- im Sägewerk des Beschwerdeführers gearbeitet; während der Wintermonate seien beide Ausländer wegen schlechter Auftragslage nicht in vollem Ausmaß beschäftigt gewesen. Für die Beschäftigung der rumänischen Staatsangehörigen sei keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen. Die Ausländer, die nach Begehung von Diebstählen am 6. April 2002 festgenommen und am Gendarmerieposten K befragt worden seien, hätten die festgestellten Beschäftigungen im Betrieb des Beschwerdeführers zugegeben und ihre diesbezüglichen Angaben vor dem Untersuchungsrichter wiederholt. Diese Angaben der Ausländer seien durch die Zeugenaussage des Vermieters (A.) bestätigt worden. Der Vermieter habe auf Grund von Verzögerungen bei der Mietzinszahlung davon erfahren, dass die Ausländer im Sägewerk A beschäftigt seien, ihre Entlohnung durch den Beschwerdeführer aber oft nur verspätet erfolge. Der Beschwerdeführer sei beiden Verhandlungsterminen vor der belangten Behörde fern geblieben; er habe daher nicht befragt werden können. Das "Beweisergebnis" (gemeint: der festgestellten Beschäftigungen) werde auch dadurch gestützt, dass der Masseverwalter im Zuge der Konkursprüfung der Gebietskrankenkasse gegen die Nachversicherung der Ausländer keinen Einwand erhoben habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die Nichtdurchführung der Einvernahmen der in Rumänien aufhältigen Zeugen (C und D). Diesen Ausführungen kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Die belangte Behörde hat diese im Ausland aufhältigen Zeugen unter ihren Anschriften in Rumänien geladen; die Ladungen wurden den Zeugen (laut den internationalen Rückscheinen) ordnungsgemäß zugestellt. Die Zeugen blieben der Verhandlung am 19. August 2003 fern, wobei der belangten Behörde am 4. August 2003 (vom Schwager des Zeugen) bekannt gegeben worden war, der Zeuge C komme deshalb nicht zur Verhandlung, "da ihm die rumänischen Behörden den Pass weggenommen haben". Zum Fernbleiben beider Zeugen (aus Rumänien) hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter in der Verhandlung am 19. August 2003 kein Vorbringen erstattet. In der Verhandlung am 22. Oktober 2003 wurde nur vorgebracht, "die Beweisanträge zur Einvernahme der Zeugen C und T werden aufrecht erhalten". In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht aufgezeigt, dass bzw. auf welche Weise die belangte Behörde das Erscheinen der in Rumänien aufhältigen Zeugen hätte herbeiführen können; vielmehr bringt der Beschwerdeführer dazu unter anderem vor: ... "wobei es unerheblich ist, aus welchen Gründen eine Einvernahme der Ausländer vor der belangten Behörde nicht möglich war".

Es trifft fallbezogen somit nicht zu, dass die belangte Behörde nicht versucht habe, mit den in Ausland aufhältigen Zeugen in Verbindung zu treten. Dieser Versuch ist jedoch gescheitert, und der Beschwerdeführer hat daraufhin nicht - etwa dadurch, die Zeugen selbst stellig zu machen - mitgewirkt, um den Entlastungsbeweis auf andere Weise zu erbringen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2002/09/0171, und die darin angegebene Judikatur).

Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde war daher gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 VStG berechtigt, die verlesenen (niederschriftlichen) Angaben der Zeugen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, diese als unschlüssig zu erweisen. Der Beschwerdeführer ist allen Verhandlungen vor der belangten Behörde (trotz ordnungsgemäßer Ladungen) ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben. Er hat einen Entlastungsbeweis, etwa im Sinne der (in der Beschwerde) verlangten Gegenüberstellung mit den Ausländern bzw. seiner behaupteten Rechtfertigung, damit nicht angetreten. Zum Fernbleiben von seiner Vernehmung vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers blieb somit unbewiesen. Insoweit er von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nur abweichende "Möglichkeiten" vorbringt bzw. in der Beschwerde bezweifelt, er habe die Ausländer beschäftigt, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass dafür keine Beweise vorliegen und auch keine Beweismittel genannt werden. Die Konkurseröffnung (über das Vermögen des Beschwerdeführers) erfolgte jedenfalls erst am 17. Juli 2002; eine Betriebseinstellung schon mit Beginn 2002 ist nicht nachgewiesen. Dass die Ausländer zu den ihnen (als Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren) vorgeworfenen Vermögensdelikten nicht übereinstimmend ausgesagt haben und sich insoweit gegenseitig belasteten, betrifft kein im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren (wegen Übertretung des AuslBG) erhebliches Sachverhaltselement und ist auch sonst nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit und den Beweiswert der Angaben der Ausländer hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Beschwerdeführers entscheidend zu beeinträchtigen.

Die belangte Behörde hat ihre Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihre Beweiswürdigung nicht allein auf diese belastenden Angaben der Ausländer gestützt, sondern ergänzend die Aussage des Vermieters und die Auskunft der Gebietskrankenkasse berücksichtigt. Dass der Zeuge A. (der Vermieter) über die Beschäftigung der Ausländer keine unmittelbaren Wahrnehmungen (im Sägewerk) gemacht hat, ist unstrittig und ergibt sich ohnedies auch aus seiner Zeugenaussage. Die belangte Behörde hat diese Aussage nicht davon abweichend sondern durchaus mit dem Inhalt der Aussage in Einklang stehend gewürdigt. Der Zeuge A., für den die Zahlungsfähigkeit seiner Mieter (der Ausländer) und deren Einkünfte aus einem Dienstverhältnis nicht unerheblich waren, hat jedenfalls Wahrnehmungen dargelegt, die geeignet waren, die belastenden Angaben der Ausländer zu untermauern. Dass der Zeuge A. keine unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hat, führt - entgegen den Beschwerdeausführungen - aber nicht dazu, dass allein deshalb seine Aussage keinen Beweiswert hätte.

Insoweit auf die Aussage der C verwiesen wird, lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass diese Zeugin zwar zunächst versuchte, ihn nicht zu belasten, letztlich aber doch einräumte, die Ausländer seien in seinem Betrieb beschäftigt gewesen. Die Aussage dieser Zeugin ist daher für den Beschwerdeführer letztlich nicht entlastend.

Die belangte Behörde ist somit auf Grund einer schlüssigen Beweiswürdigung und ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen war. Davon ausgehend wurde die Rechtsfrage betreffend das Vorliegen einer nach dem AuslBG beschäftigungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. fehlerfrei gelöst (vgl. hiezu auch etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0260).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090185.X00

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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