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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
SHG NÖ 2000;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Jänner 2005, Zl. Senat-WB-04-2014, betreffend Übertretung des Nö Sozialhilfegesetzes 2000, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/10/0040 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem ihm die Übertretung des Nö Sozialhilfegesetzes 2000 durch das Betreiben einer Sozialhilfeeinrichtung, obwohl er keine rechtskräftige Bewilligung besessen hätte, zur Last gelegt wird. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.180,-- verhängt.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer derzeit nur über ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 1.400,-- verfüge und für seine Tochter, welche studiere, und für seine Gattin teilweise sorgepflichtig sei. Der Vollzug der Geldstrafe "in Höhe von EUR 3.900,--" (nach dem vorgelegten Bescheid beläuft sich die Geldstrafe samt Verfahrenskosten auf EUR 2.834,--) wäre für den Beschwerdeführer gegenwärtig mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Der Vollzug der Geldstrafe, die mehr als das Doppelte seines Einkommens ausmache, würde gegenwärtig seine Existenz gefährden. Es wird weiters auf die Notwendigkeit, zur Begleichung der Geldstrafe den einzigen Pkw zu verkaufen, verwiesen, was einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehe. Auf Grund der Höhe der Pension des Beschwerdeführers sei die Einbringung jedoch gesichert.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Nach ständiger hg. Rechtsprechung führt im Übrigen auch die Tatsache, die Zahlung eines Geldbetrages allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 11. März 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100011.A00Im RIS seit
04.07.2005