Norm
ABGB §§860 ffKopf
SZ 32/57
Spruch
Bei einem Preisausschreiben ist die Entscheidung der Jury bei Einhaltung des im Preisausschreiben für die Preisermittlung vorgesehenen Verfahrens der Anfechtung vor dem Richter entzogen. Die Teilung des Preises bei gleicher Würdigkeit mehrerer Leistungen ist zulässig.
Entscheidung vom 29. April 1959, 5 Ob 203/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Text
Der Beklagte schrieb einen Wettbewerb für den ausführungsreifen Entwurf einer Neon-Lichtreklame im Hause Linz, L.-Straße 70-72, aus. Es waren insgesamt drei Preise in der Ausschreibung eingesetzt, und zwar der 1. Preis in der Höhe von 10.000 S, der 2. Preis in der Höhe von 4000 S und der 3. Preis in der Höhe von 2000 S. Im Pkt. VI der Ausschreibung findet sich hiezu folgende Bestimmung: "Die Preise kommen in der obangeführten Aufstellung auf alle Fälle zur Verteilung. Sollte sich aber die Jury auf keinen ersten Preis einigen, kommt dieser in zwei gleichen Hälften zur Verteilung." Im Pkt. VII der Ausschreibung ist festgelegt, daß die Entscheidung der Jury unanfechtbar ist. Bei der Preiszuerkennung teilte die Jury nicht nur der Ausschreibung entsprechend, den ersten Preis, sondern auch die beiden anderen Preise und sprach die zwei zweiten Preise von je 2000 S dem Kläger und einem anderen Bewerber zu.
Das Klagebegehren richtete sich auf die die Zahlung des ganzen zweiten Preises im Betrage von 4000 S.
Hievon sprach das Erstgericht dem Kläger auf Grund Anerkenntnisses mit Teilurteil 2000 S zu. Mit dem Endurteil sprach das Gericht dem Kläger auch die restlichen 2000 S zu.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des Ersturteiles das Klagebegehren auf Bezahlung eines weiteren Betrages von 2000 S ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Es handelt sich hier um ein Preisausschreiben. Das Preisausschreiben stellt einen besonderen Fall der Auslobung im Sinne des § 860 ABGB. dar. Wird die Zuerkennung des Preises einer Jury überlassen, ist deren Entscheidung darüber, welche Leistung die preiswürdige ist - die Einhaltung des im Preisausschreiben für die Preisermittlung vorgesehenen Verfahrens vorausgesetzt -, der Anfechtung vor dem Richter entzogen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 48 zu § 860b), wie dies ja auch in der Wettbewerbsausschreibung des Beklagten ausdrücklich bestimmt ist. Daß einem Bewerber nicht das Recht zusteht, den ganzen Preis zu verlangen, wenn die Jury zwei Bewerber als gleich preiswürdig befunden hat, ergibt sich schon daraus, daß er auch dann keine Ansprüche stellen könnte, wenn ihn die Jury überhaupt nicht als preiswürdig befunden hätte. Es hat ja auch der Auslobende den Preis nur einmal zugesagt; es kommt daher niemals die zweimalige Zahlung des von ihm ausgesetzten Preises in Frage. Es läßt sich auch nicht sagen, daß die Jury durch die Teilung des Preises, obwohl eine solche Teilung im Preisausschreiben nicht ausdrücklich vorgesehen war, gegen die Bestimmungen des Preisausschreibens verstoßen habe; findet sie zwei Bewerber für gleich würdig, muß ihr die Teilung des Preises unbenommen bleiben, weil sie gerade durch die Zuerkennung des Preises an nur einen von zwei gleich würdigen Bewerbern gegen die Bestimmungen des Preisausschreibens, das die Preiszuerkennung von der Güte der Leistung abhängig macht, verstoßen würde. Es ist daher die Frage nach der Zulässigkeit der Teilung des Preises bei gleicher Würdigkeit mehrerer Leistungen zu bejahen (Gschnitzer a. a. O. 49).
Anmerkung
Z32057Schlagworte
Auslobung, Preisausschreiben, Unanfechtbarkeit der Entscheidung der, Jury, Teilung von Preisen, Jury bei einem Preisausschreiben, Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung, Preisausschreiben Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Jury, Teilung, von Preisen, Teilung von Preisen bei einem PreisausschreibenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:0050OB00203.59.0429.000Dokumentnummer
JJT_19590429_OGH0002_0050OB00203_5900000_000