TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/17 2004/16/0226

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

E6J;

Norm

62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der U HandelsgmbH & Co KG in T, vertreten durch Dr. Domenikus Schweiger, Mag. Norbert Hein und Mag. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwälte in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. September 2004, Zl. Gem-523605/4-2004-Sto/Shz, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. September 2000 setzte die Berufungsbehörde der mitbeteiligen Partei der U HandelsgmbH & Co KG (in der Folge: KG), einer Supermarktkette in der Art eines Billiganbieters, mit Spruchpunkt 1. die Getränkesteuer für den Zeitraum 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 für alkoholfreie Getränke bei einer Bemessungsgrundlage von S 3,909.720,-- mit S 195.486,-- und für Speiseeis bei einer Bemessungsgrundlage von S 731.240,-- mit S 73.124,--, mit Spruchpunkt 2. die Getränkesteuer für den Zeitraum 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 für alkoholische Getränke bei einer Bemessungsgrundlage von S 0,-- mit S 0,-- endgültig fest, wies mit Spruchpunkt 3. den Antrag auf Rückzahlung der für den genannten Abgabenzeitraum entrichteten Getränkesteuer für alkoholische Getränke in Höhe von S 414.893,-- als unbegründet ab und schrieb die bereits entrichtete Getränkesteuer nicht gut bzw. zahlte sie nicht zurück, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei.

Die beschwerdeführende KG erhob gegen diesen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 3. Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, zur Frage der Überwälzung seien von der Berufungsbehörde neben den Getränkepreisauszeichnungen und Schlüsselzahlen die individuellen Rohaufschläge auf Wein und Bier, die den Großteil der von der KG veräußerten alkoholischen Getränke darstellten, ermittelt worden. Dass die individuellen Bruttorohaufschläge der KG im Streitzeitraum über den durchschnittlichen Rohaufschlägen bei Supermärkten (entsprechend den Daten des Brancheninformationssystems der Finanzverwaltung) gelegen seien, bilde ein Indiz für die tatsächliche Überwälzung der Getränkesteuer. Bei der KG sei die Berufungsbehörde von einer geringen Preiselastizität ausgegangen, weil die marktbeherrschenden Billigbieter die Getränkepreise untereinander abstimmen würden. Überdies könnten sie die Getränkesteuer auf Grund ihrer Marktmacht auch auf die Vorlieferanten rücküberwälzen. Es könne nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die KG die Getränkesteuer auf die Letztverbraucher überwälzt habe und die daraus resultierende Gewinneinbuße 4 % der festgesetzten Getränkesteuer betragen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die KG erachtet sich in ihrem Recht, "dass die für den Zeitraum 1.3.1998 bis 28.2.1999 für alkoholische Getränke mit EUR 0,-- endgültig festgesetzt wurde, und dem Rückzahlungsantrag auf Rückzahlung des Betrages von EUR 30.151,45 bzw. auf Gutschrift dieses Betrages von EUR 30.151,45 keine Folge gegeben wurde und nur ein Betrag von EUR 1.206,06 rückerstattet wird" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei legte eine als "Äußerung" bezeichnete Gegenschrift vor, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter welchen Voraussetzungen die gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Getränkesteuer nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World Handels GmbH, Rs C- 147/01, unterbleiben darf, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, näher dargestellt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/16/0128). In seinen jüngsten die Getränkesteuer betreffenden Erkenntnissen vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/16/0128 und 2004/16/0199, hat er weiter ausgeführt, auf welche konkreten Umstände und Besonderheiten des Betriebes des Abgabepflichtigen es im Einzelfall ankommen kann, um von einer Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten ausgehen zu können. Den in diesen Erkenntnissen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebrachten Beurteilungskriterien wird der Bescheid der Berufungsbehörde nicht gerecht. Die belangte Behörde selbst billigt dem tragenden Begründungselement des Berufungsbescheides (betreffend das Überschreiten durchschnittlicher Rohaufschlagsätze) nur Indizwirkung zu! Es ergibt sich somit, dass dieser Bescheid ergänzungsbedürftig ist bzw. von nicht nachvollziehbaren Annahmen ausgeht.

Da die belangte Behörde dies nicht zum Anlass der Aufhebung dieses Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz genommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. März 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0147 Weber's Wine World VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160226.X00

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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