TE OGH 1964/2/13 2Ob24/64

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Veröffentlicht am 13.02.1964
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Rudolf Hubalek, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagten Parteien 1.) Ludwig F*****, 2.) Ing. Ludwig V*****, vertreten durch Dr. Sigmund Reichard und Dr. Joachim Wagner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 17.387,50 S s. A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. November 1963, GZ 3 R 187/63-22, womit infolge Berufung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 2. Juli 1963, GZ 1 Cg 411/63-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 901,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach den Feststellungen der Untergerichte ereignete sich am 15. 2. 1961 auf der Bundesstraße 17 im Bereich der Gemeinde Günselsdorf, NÖ. ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW der klagenden Partei, der von ihrem Angestellten Rudolf Beirer gelenkt worden war, ganz zerstört wurde. Beirer fuhr in Richtung Wr. Neustadt. Der Zweitbeklagte kam ihm mit dem PKW der erstbeklagten Partei entgegen. Er wollte einen vor ihm fahrenden LKW überholen, geriet dabei in eine Schleuderbewegung und stieß gegen den PKW der klagenden Partei. Beirer konnte, obwohl er den PKW weiter nach rechts auf das Bankett lenkte und bremste, den Unfall nicht verhindern. Der Zweitbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt.

Die klagende Partei machte mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegen die beiden Beklagten in der Höhe von 22.347,50 S darunter Beträge von 2.860 S und 17.387,50 S an Auslagen für ein Mietfahrzeug für die Zeit vom 1. 3. bis 12. 3. 1961 und vom 13. 3. 1961 bis 23. 5. 1961 geltend und begehrte den Zuspruch von 10 1/2 % Zinsen ab Klagstag mit Rücksicht auf die von ihr an die Bank für gewährten Kredit zu entrichtenden Zinsen.

In der Folge wurde der Klagsbetrag auf den Betrag von 17.387,50 S samt 10 1/2 % Zinsen seit Klagstag eingeschränkt (S. 39), sodaß nur mehr dieser Betrag strittig ist.

Die Beklagten anerkannten zwar ihre Haftung für die Unfallsfolgen, sie bestritten jedoch die Notwendigkeit der Auslagen für ein Mietfahrzeug in der Zeit vom 13. 3. 1961 bis 23. 5. 1961 und wendeten ein, daß in dieser Zeit ein Mietfahrzeug nicht benützt wurde und hiezu auch keine Notwendigkeit bestand. Das beschädigte Kraftfahrzeug hätte innerhalb von 14 Tagen repariert und wieder verwendet werden können. Es sei auch nach Bezahlung der Versicherungssumme durch den Kaskoversicherer ein neuer Kraftwagen nicht angeschafft worden (S. 29). Der Haftpflichtversicherer der erstbeklagten Partei sei erst mit Schreiben vom 16. 6. 1961 davon verständigt worden, daß die klagende Partei ein Mietfahrzeug benützen müsse. Der Höhe nach wurde der noch strittige Betrag außer Streit gestellt (S. 28).

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 17.387,50 S und 10,5 % Zinsen seit 21. 7. 1961. Das Erstgericht war der Ansicht, daß sich die Dauer der Benützung eines Mietfahrzeuges nach dem Zeitpunkt bestimme, in dem der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer tatsächlich Zahlung geleistet hat. Dies gelte auch für den Fall einer Kaskoversicherung. Nach Liquidierung dieser Versicherung sei ein Mietfahrzeug von der klagenden Partei nicht mehr in Anspruch genommen worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie machen die Revisionsgründe nach § 503 Z 3 und 4 ZPO geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache an die Unterinstanz zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Beklagten erblicken eine Aktenwidrigkeit in den Ausführungen des Berufungsgerichtes, es wäre unbewiesen und unbeweisbar, daß sich ihr Haftpflichtversicherer bei Kenntnis der Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Kaskoversicherung eingeschaltet und den Kraftfahrzeugschaden selbst liquidiert hätte, um die Verwendung eines Mietfahrzeuges durch längere Zeit hintanzuhalten. Diese Ausführungen widersprächen der Aktenlage. Aus der Aussage des Zeugen Alexander Pfriemer bei der mündlichen Streitverhandlung vom 27. 6. 1963 gehe eindeutig hervor, daß ihr Haftpflichtversicherer ohneweiteres bereit gewesen wäre, den Kaskoschaden zu liquidieren, wenn sie von der klagenden Partei über ihre Differenzen mit ihrem Kaskoversicherer in Kenntnis gesetzt worden wäre. Wäre der richtige Akteninhalt vom Berufungsgericht beachtet worden, hätte es zu der Annahme gelangen müssen, daß die klagende Partei ihrer Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, gröblichst verletzt habe. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Vorerst ist darauf zu verweisen, daß von den Beklagten in erster Instanz eine Prozeßbehauptung in der angeführten Richtung überhaupt nicht aufgestellt wurde. Das Gericht hatte sich daher mit einem solchen Einwand gar nicht zu befassen. Schließlich aber geht aus der Aussage des genannten Zeugen in keiner Weise hervor, in welcher Höhe der Kaskoschaden vom Haftpflichtversicherer der Beklagten bereinigt worden wäre. Von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein. In rechtlicher Hinsicht sind die Beklagten der Meinung, daß die klagende Partei verpflichtet gewesen wäre, ihrem Haftpflichtversicherer von den Schwierigkeiten bei Abwicklung der Kaskoversicherung Mitteilung zu machen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich in die Verhandlungen einzuschalten und in den Kaskoschaden selbst einzutreten. Nur durch ein solches Verhalten hätte die klagende Partei ihrer Verpflichtung, den Schaden möglichst niedrig zu halten, Genüge getan. Durch die Unterlassung einer Verständigung treffe die klagende Partei das Verschulden an den höheren Auslagen für ein Mietfahrzeug. Sie habe daher keinen Anspruch auf Ersatz dieser Auslagen.

Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Wie schon oben ausgeführt wurde, wurde von den Beklagten in erster Instanz eine Behauptung in der Richtung, daß sie den Kaskoschaden der klagenden Partei in einer kürzeren Zeit und in der von ihr begehrten Höhe beglichen hätte, als es die Klägerin durch ihre Verhandlungen mit ihrem Kaskoversicherer erreichen konnte, überhaupt nicht aufgestellt. Lediglich aus den Beweisaufnahmen, nämlich aus der Aussage des Zeugen Pfriemer könnten unbestimmte Anhaltspunkte in dieser Hinsicht entnommen werden. Mangels einer bestimmten Prozeßbehauptung und eines bestimmten Beweisanerbietens ist auf diesen Einwand der Beklagten überhaupt nicht einzugehen. Ihre darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Berufung stellen Neuerungen dar, die schon vom Berufungsgericht nicht zu beachten waren.

Aber auch wenn man diesem Einwand als einem rechtlichen Einwand geltend lassen wollte, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Es war der klagenden Partei nicht verwehrt, ihren Schaden wegen der Zerstörung des Kraftfahrzeuges mit ihrem Kaskoversicherer abzuwickeln, zumal in der Regel auf diese Weise eine schnellere Abwicklung zu erwarten ist, als bei der Geltendmachung dieses Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten. Ersterer wird nämlich eher zu einer kulanteren Erledigung seinem Versicherungsnehmer gegenüber bereit sein, als der Haftpflichtversicherer des Geschädigten. Das Vorgehen der klagenden Partei kann daher an sich nicht als eine schuldhafte Verletzung ihrer Verpflichtung angesehen werden, den Schaden möglichst niedrig zu halten.

Es bestand aber auch keine Verpflichtung der klagenden Partei, den Haftpflichtversicherer der Beklagten über ihre Verhandlungen mit ihrem Versicherer auf dem laufenden zu halten. Es steht fest, daß dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Tatsache, daß von der klagenden Partei ein Mietfahrzeug benützt werden müsse, zumindestens bei der Unterredung am 15. 3. 1961 bekannt wurde. Er wußte auch, daß eine Kaskoversicherung bestehe und daß der Kaskoschaden mit dem Versicherer der klagenden Partei abgewickelt werde. Der Versicherer der Beklagten wäre daher an sich in der Lage gewesen, sich jederzeit über die Erledigung zu unterrichten, zumal ihm ja bewußt sein mußte, daß er die Auslagen für ein Mietfahrzeug solange ersetzen müsse, bis die klagende Partei durch die Bezahlung aus der Kaskoversicherung die Möglichkeit erlangt hat, sich wieder ein Kraftfahrzeug anzuschaffen. Der in der Rechtsprechung festgelegte Grundsatz, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges eigene Mittel aufzuwenden oder Kredit aufzunehmen, sondern ein Mietfahrzeug solange verwenden darf, bis der Schaden ersetzt wurde (ZVR 1961 Nr. 313 u. a.), war ja dem Versicherer der Beklagten, wie sich bereits aus ihren Ausführungen in der Berufung ergibt, bekannt. Es ist auch nichts hervorgekommen, daß die klagende Partei schuldhaft die Verhandlungen mit ihrem Kaskoversicherer verzögert habe. Es ergibt sich vielmehr aus der Aktenlage, daß die Verhandlungen von der klagenden Partei mit ihrem Kaskoversicherer laufend, ohne Unterbrechungen und schließlich mit Erfolg geführt wurden.

Die Untergerichte haben daher mit Recht der klagenden Partei auch den noch strittigen Schadenersatz zuerkannt. Zum Zinsenbegehren der klagenden Partei fehlt es an Ausführungen, sodaß hiezu nicht Stellung zu nehmen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E75316 2Ob24.64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0020OB00024.64.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19640213_OGH0002_0020OB00024_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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