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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde 1. des JA und 2. des SH, beide in K, beide vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 3. Dezember 2003, Zl. 711.014/3-OAS/03, betreffend eine Abänderung eines Regulierungsplanes hinsichtlich der K-Alpe (mitbeteiligte Partei: JAu in K, vertreten durch Brüggl & Harasser Rechtsanwälte OEG in Kitzbühel, Rathausplatz 2/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der agrargemeinschaftlichen K-Alpe in EZ 79 KG K wurde ein Regulierungsverfahren durchgeführt. Mitglieder der Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften EZ 90043 (derzeitiger Eigentümer: JAu, der Mitbeteiligte), EZ 90044 (derzeitiger Eigentümer: JA, der Erstbeschwerdeführer) und EZ 278 (derzeitiger Eigentümer: SH, der Zweitbeschwerdeführer) mit 32 bzw. 12 bzw. 4 Anteilen (Grasrechten).
Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (im Folgenden: AB) den Regulierungsplan.
Im Abschnitt V. "Nutzungsmodalitäten" der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde hinsichtlich der Weidenutzung folgende Nutzungsteilung verfügt:
"1) Weidenutzung
a) Hinsichtlich der Weidenutzung erfolgt eine Nutzungsteilung derart, dass zwei Nutzungsteile gebildet werden. Die Grenze zwischen diesen beiden Nutzungsteilen wurde in der Natur vermarkt; der Grenzverlauf ist in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildenden Lageplan dargestellt. Der nördlich dieser Grenze liegende Nutzungsteil ist ein gemeinsamer Nutzungsteil für die Stammsitzliegenschaften EZ 278 und 90044; der südlich dieser Grenze liegende Nutzungsteil ist für die Stammsitzliegenschaft EZ 90043 bestimmt.
b) Der nördliche Nutzungsteil besteht aus Gst 4183 und .899 sowie der nördlich der vermarkten und planlich dargestellten Nutzungsgrenze liegenden Teilfläche des Gst 4184/1. Das durch Planimetrierung ermittelte graphische Flächenausmaß dieses Nutzungsteiles beträgt ca. 32 ha.
c) Der südliche Nutzungsteil besteht aus Gst 4184/3, .495 und .496 sowie der südlich der Nutzungsgrenze liegenden Teilfläche des Gst 4184/1. Das durch Planimetrierung ermittelte graphische Flächenausmaß dieses Nutzungsteiles beträgt ca. 63,5 ha.
d) Am nördlichen Nutzungsteil steht die weidewirtschaftliche Nutzung ausschließlich den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften EZ 278 und 90044 gemeinsam zu, am südlichen Nutzungsteil dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 90043. Dazu zählt auch die Weideausübung in den innerhalb der Nutzungsteile liegenden gemeinschaftlichen Waldgrundstücken.
e) Die Benützung der Almgebäude auf Gst .495 und .496 steht ausschließlich dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 90043 zu, der auch den Erhaltungsaufwand für diese Almgebäude allein zu tragen hat. Die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften EZ 278 und 90044 sind hingegen berechtigt, auf dem ihnen zustehenden nördlichen Nutzungsteil auf ihre Kosten ein Almgebäude zu errichten und zu erhalten. Diese Berechtigung zur Bauführung ersetzt nicht die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung. Die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften EZ 278 und 90044 sind jedoch zur Einbringung eines Bauansuchens im eigenen Namen ohne weitere Zustimmung durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft berechtigt.
f) Insoweit die Agrargemeinschaft bereits bisher zur Errichtung und Erhaltung von Weidezäunen an den Außengrenzen ihres Gemeinschaftsgebietes verpflichtet war und ist, geht diese Verpflichtung auf die Nutzungsberechtigten an den beiden Nutzungsteilen über. Die Eigentümer der Stammsitzliegen-schaften EZ 278 und 90044 sind verpflichtet, an der Nutzungsgrenze zwischen den beiden Nutzungsteilen, sofern es nicht geländebedingt entbehrlich ist, einen ortsüblichen Weidezaun zu errichten und laufend zu erhalten, ebenso einen Weidegatter oder Weiderost an der Stelle, wo der Zufahrtsweg zu den Almgebäuden auf Gst .495 und .496 die Nutzungsgrenze quert. Überdies sind sie zur Errichtung und Erhaltung eines Weidezaunes an der Grenze des bundesforstlichen Gst 4182 gegenüber dem südlichen Nutzungsteil verpflichtet.
g) Ein Viehtrieb zum südlichen Nutzungsteil durch den nördlichen Nutzungsteil ist nur auf dem erwähnten Zufahrtsweg und nur unter Beaufsichtigung und ohne Aufenthalt zulässig.
h) Die Nutzungsrechte an den beiden Nutzungsteilen berechtigen und verpflichten zum Almbetrieb im Sinne des Tiroler Almschutzgesetzes. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen (siehe § 2 Abs.4 des Tiroler Almschutzgesetzes).
i) Aufwendungen, Kosten und Lasten, die ausschließlich einen Nutzungsteil betreffen, sind von den Nutzungsberechtigten allein zu tragen. Zwischen den Stammsitzliegenschaften EZ 278 und 90044 gilt das Verhältnis 1:3 entsprechend ihren Anteilen.
j) Die Nutzungsteilung wird mit Beginn der auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Regulierungsplanes folgenden Almperiode wirksam. Die derzeitige Vermarkung der Nutzungsgrenze ist durch eine dauerhafte Kennzeichnung durch Setzen von Eisenmarken oder Einmeißeln von Kreuzen in Lagersteine zu ersetzen."
In der Begründung heißt es, ob und in welcher Form eine Nutzungsteilung vorgenommen werde, sei nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden "Umstände" zu entscheiden. Diese ließen im vorliegenden Fall eine Nutzungsteilung geboten erscheinen. Zwei von drei Mitgliedern der Agrargemeinschaft - die Beschwerdeführer - strebten eine Nutzungsteilung an. Bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 25. Oktober 1994 und bei der Verhandlung am 24. Mai 1995 habe die Agrarbehörde I. Instanz den Eindruck gewonnen, dass zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft ein derartiges Klima herrsche, dass eine gemeinsame Almbewirtschaftung nahezu unmöglich erscheine. Auf Grund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der drei Mitglieder der Agrargemeinschaft sei eine Nutzungsteilung die allein akzeptable Lösung. Für eine gebietsmäßige Entflechtung, wie sie durch eine Nutzungsteilung bewirkt werde, sprächen nicht nur die persönlichen Verhältnisse zwischen den Parteien, sondern auch sachliche Gründe, die sich aus der unterschiedlichen Wirtschaftsweise der Parteien ableiteten.
Der gegen den Regulierungsplan vom 17. Juli 1995 erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 28. November 1996 insoweit Folge gegeben, als der einen wesentlichen Bestandteil des Regulierungsplanes bildende Lageplan durch den als Anlage dem Bescheid des LAS beigeschlossenen Lageplan vom 9. September 1996mit der Bezeichnung "Nutzungsteilung Variante A" ersetzt wurde. Darüber hinaus wurden in zwei Abschnitten des Regulierungsplanes sprachliche und zahlenmäßige Ergänzungen eingefügt. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1997 gab die belangte Behörde einer vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung statt, behob das angefochtene Erkenntnis des LAS und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 97/07/0203, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe ihre aufhebende Entscheidung im Wesentlichen mit zwei Rechtsauffassungen begründet, nämlich damit, dass persönliche Differenzen zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft für eine Nutzungsteilung irrelevant seien und dass im vorliegenden Fall vorzunehmende Investitionen rentabel sein müssten, was jedoch nicht der Fall sei, weshalb eine Nutzungsteilung unzulässig sei.
§ 64 Z. 4 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996), gebe der Agrarbehörde grundsätzlich die Möglichkeit an die Hand, eine Nutzungsteilung von der Art, wie sie von der AB und vom LAS verfügt worden sei, im Regulierungsverfahren vorzunehmen. Bei der Entscheidung, ob der Anspruch auf Nutzungen in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben festgesetzt werde, habe die Behörde die "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände" zu beachten. Dabei sei jene Alternative zu wählen, welche unter den "obwaltenden Umständen" dem Ziel der Regulierung entspreche. Erst dann, wenn keiner Alternative der Vorzug gebühre, liege es im Ermessen der Behörde, welche Alternative sie bevorzuge.
§ 64 Z. 4 TFLG 1996 - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - gebiete die Berücksichtigung der im "einzelnen Fall obwaltenden Umstände". In dieser weit gefassten Umschreibung dessen, was die Behörde zu beachten habe, sei auch eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft eingeschlossen. Die Auffassung der belangten Behörde, persönliche Differenzen zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft seien in Bezug auf eine Nutzungsteilung irrelevant, entspreche in dieser Allgemeinheit daher nicht dem Gesetz. Dies bedeute allerdings umgekehrt auch nicht, dass persönliche Differenzen zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft in jedem Fall für sich allein bereits eine Nutzungsteilung rechtfertigten; vielmehr seien auch alle anderen "obwaltenden Umstände" zu berücksichtigen und erst nach einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Umständen sei die Entscheidung zu treffen, ob eine Nutzungsteilung das beste Mittel für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstelle.
Schließlich unterlägen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - nur die von der Agrarbehörde angeordneten Verbesserungen dem Gebot der Rentabilität. Zweck der Bestimmung sei der Schutz der Agrargemeinschaft und ihrer einzelnen Mitglieder vor einer Belastung durch behördlich angeordnete unrentable Verbesserungen. Die nur gestatteten, aber nicht aufgetragenen Maßnahmen der Errichtung eines gemeinschaftlichen Almgebäudes der Beschwerdeführer und einer Zufahrt fielen damit von vornherein nicht unter das Rentabilitätsgebot. Die Zaunerrichtung diene der Durchführung der Nutzungsteilung; sie belaste indessen nur die Beschwerdeführer, die jedoch damit einverstanden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof führte schließlich zum Aspekt der aktuellen Weidenutzung in seinen Entscheidungsgründen aus, die belangte Behörde habe in ihrer angefochtenen Entscheidung zwar den Umstand angeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Absicht bekundet hätten, in Zukunft einen gemeinsamen Auftrieb von Jungrindern, Kalbinnen und Milchkühen vorzunehmen und dass der Mitbeteiligte einen solchen gemeinsamen Auftrieb bereits vorgenommen habe. Dass dieser Umstand indessen die Nutzungsteilung vereitle, sei der Begründung des Erkenntnisses der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Überdies wäre zu einer derartigen Sachverhaltsannahme den Beschwerdeführern Parteiengehör zu gewähren gewesen.
Die belangte Behörde holte eine fachliche Stellungnahme ihres landwirtschaftlich fachkundigen Mitgliedes vom 8. September 1998 ein, der zur hier interessierenden Frage, "wie die bestehenden Probleme bei der Bewirtschaftung der K-Alpe - in erster Linie das Ansaugen der Kalbinnen und trockenstehenden Kühe der Beschwerdeführer - aus land- und almwirtschaftlicher Sicht gelöst werden können", folgende Stellungnahme abgab:
"Maßnahmen
* Um das "Ansaugen" der Tiere der Beschwerdeführer wirkungsvoll zu verhindern, kommt aus landwirtschaftlicher Sicht einzig allein die räumliche Trennung der Milch- bzw. Mutterkühe von den übrigen Tieren in Frage.
* Dies kann durch eine entsprechende Koppelunterteilung (Weidezaun), getrennten Zu- und Abgängen zum vorhandenen Almstall am Niederleger und getrennten Aufenthaltsbereichen im Almstall erreicht werden. Um Auffassungsunterschiede hinsichtlich Bewirtschaftung der K.-Alpe zu vermeiden, ist ein Weidewirtschaftsplan von der zuständigen Agrarbehörde zu erstellen. Darin ist genau festzulegen, mit welchen Nutzungsarten die K.-Alpe bestoßen werden soll und wie die Beweidung mit den nach Tierkategorien getrennten Herden am zweckmäßigsten erfolgen soll.
* Die räumliche Trennung der Nutzungsarten bei 'gemischtem' Auftrieb - insbesondere der Milchkühe von den übrigen Tieren - ist eine grundlegende Regel einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung. Dies gilt im Besonderen auch für die Tiere des Mitbeteiligten.
* Kosten, die mit dieser Maßnahme verbunden sind, können daher nicht der beabsichtigten Nutzungsteilung angelastet werden. Verbunden mit der Entscheidung, auf einer Alm in der Größenordnung der K.-Alpe mehrere Nutzungsarten 'gemischt' aufzutreiben, sind begleitend dazu aus landwirtschaftlicher Sicht auch die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein Ansaugen eigener und fremder Tiere und damit Euterschäden und wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden. Das wirksamste und einfachste Mittel dazu stellt die Trennung der Tiere nach Nutzungsarten dar. Durch bloße Beaufsichtigung der Weidetiere ist dies nicht zu erreichen. Eine bloße Trennung der Tiere nach Besitzern vermag eine Bewirtschaftung der K.-Alpe nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung nicht herbeizuführen."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1998 wurde der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des LAS vom 28. November 1996 erhobenen Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen.
In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde unter anderem aus, die unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft über die Nutzung des Gemeinschaftsgebietes seien darin begründet, dass der Mitbeteiligte neben Jungvieh auch Milchkühe mit Kälbern (Mutterkuhhaltung) auftreibe, während die Beschwerdeführer die Alm nur mit Kalbinnen und trockenstehenden Kühen bestießen. Dies führe jedoch - nach Ansicht des LAS - dazu, dass die saugenden Kälber auch trockenstehende Kühe und Kalbinnen ansaugten, was in weiterer Folge zu Euterentzündungen mit der Gefahr der Zerstörung (des milchbildenden Gewebes) des Euters führen könne. Eine Lösung dieses Problems könne nur durch eine räumliche Trennung der Mutterkühe von den übrigen Rindern erzielt werden. Auch ein Hirte könne nicht verhindern, dass saugende Kälber trockenstehende Kühe und Kalbinnen ansaugten.
Nach Darstellung der Auftriebsliste des Mitbeteiligten und der Beschwerdeführer fuhr die belangte Behörde aber fort, aus dieser könne nun nicht geschlossen werden, dass der Mitbeteiligte eine klassische Mutterkuhhaltung betreibe. Diese Feststellung decke sich mit einem Aktenvermerk des Landesagrarsenates vom 5. November 1996. Demnach habe aus der Auftriebsliste der Agrarmarkt Austria 1996 nicht entnommen werden können, ob vom Mitbeteiligten Mutterkuhhaltung betrieben worden sei.
Damit habe der LAS jedoch seinen Bescheid auf Feststellungen gestützt, die im Ermittlungsverfahren keine Deckung fänden. Ebenso könne die belangte Behörde nur die Feststellung treffen, dass der Mitbeteiligte neben Milchkühen (aus förderungstechnischen Gründen auch Mutterkühe genannt) auch Kalbinnen und Jungrinder auf die K-Alpe auftreibe, während die Beschwerdeführer hingegen die K-Alpe nur mit Jungrindern, Kalbinnen und trockenstehenden Kühen bestießen. Die Feststellung, dass saugende Kälber aus einer klassischen Mutterkuhhaltung andere Tiere angesaugt hätten, finde im Ermittlungsverfahren keine Deckung. Im Übrigen sei aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch kein Hinweis (tierärztliche Bestätigung o.ä.) zu ersehen, dass tatsächlich Tiere der Berufungsgegner von Tieren des Beschwerdeführers angesaugt worden wären. Nach den Angaben des Privatsachverständigen betreibe der Mitbeteiligte auf seinem Heimhof keine klassische Mutterkuhhaltung. Auch dazu fänden sich im Bescheid des LAS keine Feststellungen. Dies erweise sich jedoch zur Beantwortung der Frage, ob Jungrinder und Kalbinnen des Mitbeteiligten die Tiere der Beschwerdeführer auf der K-Alpe ansaugten, als unumgänglich. Für die Notwendigkeit, die auf die K-Alpe aufgetriebenen Kalbinnen und Jungrinder des Mitbeteiligten von den Tieren der Beschwerdeführer räumlich zu trennen, fänden sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand überhaupt keine - sachverständig untermauerten - Feststellungen.
Eine Abwägung der "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände" (§ 64 Z. 4 TFLG 1996) könne in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten notwendigen Gesamthaftigkeit, bei der persönliche und sachliche Umstände gegeneinander abzuwägen seien, um beurteilen zu können, ob eine Nutzungsteilung das beste Mittel für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei, zum gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsermittlungen aus den oben dargelegten Gründen noch nicht vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG sei unumgänglich.
In der Niederschrift einer im weiteren Verfahren vor dem LAS am 27. Juni 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vermerkt, dass vom Mitbeteiligten eine Nutzungsteilung nach wie vor abgelehnt werde. Von den Beschwerdeführern werde eine Nutzungsteilung zwar noch immer gewünscht, jedoch zugestanden, dass eine solche derzeit nicht durchsetzbar erscheine.
Der Mitbeteiligte unterbreitete in weiterer Folge mit Schreiben vom 23. Juli 2002 einen Vorschlag bestimmter Nutzungsmodalitäten. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schriftsatz vom 3. September 2002 Stellung, in der sie unter Punkt "ad 5." ihre aufrechte Präferenz für eine Nutzungsteilung zum Ausdruck brachten.
Auf der Grundlage der genannten Vorschläge der Parteien wurden vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Nutzungsmodalitäten ausgearbeitet, die den Parteien mit der Einladung zur Verhandlung vor dem LAS zur Kenntnis gebracht wurden. Der Mitbeteiligte nahm dazu mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 Stellung.
Mit Bescheid des LAS vom 24. Februar 2003 wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der AB vom 17. Juli 1995 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid (Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft K-Alpe) dahingehend abgeändert, dass der Bestandteil B "Lageplan" ersatzlos behoben wurde und der Abschnitt V. "Nutzungsmodalitäten" wie folgt zu lauten habe:
"1) Weidenutzung
a) Die Höchstbestoßung wird mit 48 Kuhgräsern festgesetzt, sodass ein Anteilsrecht einem Kuhgras entspricht. Auf die Gemeinschaftsalm dürfen nur Rinder mit Ausnahme von Stieren aufgetrieben werden. Mitglieder, die Milchkühe auf der Alm halten, dürfen auch Schweine auftreiben. Diese müssen auf einer eingefriedeten Fläche geringen Ausmaßes in nächster Nähe der Almgebäude gehalten werden.
b) Umrechnungsschlüssel: 1 Milchkuh = 1 GVE (Kuhgras), 1 Jungrind über 2 Jahre = 1 GVE, 1 Jungrind 0,5 bis 2 Jahre = 0,6 GVE, 1 Kalb = 0,3 GVE.
c) Dem Obmann ist von den Mitgliedern bis längstens 30. April bekannt zu geben, wie viele Tiere (Rinder) welchen Alters bzw. welcher Kategorie (siehe lit. b) sie im laufenden Jahr auftreiben wollen. Eine Nachmeldung ist zwar erlaubt, der Nachteil eines Verlustes von öffentlichen Förderungen (z.B. derzeit Alpungs- und Behirtungsprämie) trifft jedoch das betreffende Mitglied. Dies gilt auch im Falle eines vorzeitigen Abtriebes, wie überhaupt das einzelne Mitglied für die Einhaltung der Förderungsbestimmungen verantwortlich ist.
d) Zur vollen Ausnutzung seines Auftriebsrechtes darf jedes Mitglied auch Lehnvieh aufnehmen. In erster Linie ist dabei der Bedarf der anderen Mitglieder zu berücksichtigen, wenn diese einen über ihr Auftriebsrecht hinausgehenden Mehrbedarf bekannt gegeben haben und zur Bezahlung eines Grasgeldes (Weidezins) in derselben Höhe wie das interessierte Nichtmitglied bereit sind. Frei bleibende Auftriebsrechte darf der Obmann gegen einen ortsüblichen Weidezins (Grasgeld), der der Agrargemeinschaft zusteht, zur Ausnützung vergeben.
e) Im Falle einer eigenmächtigen Überbestoßung hat das betreffende Mitglied für jedes Stück Vieh den Betrag von Euro 100,-
- bis längstens 31. Oktober des betreffenden Jahres an die Agrargemeinschaft zu entrichten.
f) Der Auftrieb, nicht auch der Abtrieb hat durch alle Mitglieder an demselben Tag zu erfolgen (abgesehen von den Fällen, dass ein Stück Vieh vorzeitig abgetrieben und hiefür ein anderes Stück Vieh aufgetrieben wird). Der Tag des Auftriebes und des spätesten Abtriebes ist vom Obmann nach vorheriger Rücksprache mit allen Mitgliedern festzulegen und den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben. Eine Vorweide oder Nachweide ist untersagt.
g) Für die Beaufsichtigung des aufgetriebenen Viehs hat jedes Mitglied selbst Sorge zu tragen.
h) Tiere mit ansteckenden Krankheiten oder Untugenden sind über Anordnung, des Obmannes unverzüglich abzutreiben. Als Tiere mit Untugenden gelten solche, welche Zäune durchbrechen oder die Herde ständig beunruhigen oder andere Tiere ansaugen.
i) Die Gebäude und sonstige betriebswirtschaftlich notwendige Anlagen auf dem Niederleger sind in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten und, soweit noch nicht vorhanden, herzustellen.
j) Der Obmann hat dafür Sorge zu tragen, dass auch auf dem Hochleger der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und dass die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so hergestellt und erhalten werden, dass der Almbetrieb nachhaltig möglich bleibt (vgl. § 4 Abs.1 des Tiroler Almschutzgesetzes).
k) Pro Anteilsrecht (Kuhgras) ist von den Mitgliedern eine jährliche Schichtenleistung im Ausmaß von zwei Arbeitsstunden zu erbringen. Wird die Schichtenleistung nicht oder nicht vollständig erbracht, so ist pro Arbeitsstunde eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Euro 7,-- an die Agrargemeinschaft zu entrichten. Mehrleistungen sind mit demselben Betrag abzugelten. Die (rechtzeitige) Anordnung, Beaufsichtigung und Aufzeichnung der Schichtenleistungen obliegt dem Obmann. Die Schichtenleistungen sind gemeinsam und durch geeignete Arbeitskräfte zu erbringen."
In seinen Erwägungen führte der LAS aus, dass "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die im Abschnitt V. des Regulierungsplanes festgelegten Nutzungsmodalitäten seien. Auf Grund des Vorbringens des Mitbeteiligten einerseits sowie der Beschwerdeführer andererseits in der Verhandlung am 27. Juni 2002 könne davon ausgegangen werden, dass sich die Frage einer Nutzungsteilung hinsichtlich der Weidenutzung nicht mehr stelle, sodass diese Nutzungsform nicht neuerlich geprüft werden müsse. Es seien daher Grundsätze (Modalitäten) für die Ausübung der den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft im gesamten Regulierungsgebiet festzusetzen. Aus den (im Bescheid näher) dargelegten Gründen sei der LAS zur Ansicht gelangt, dass die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausgearbeiteten Nutzungsmodalitäten in Kraft gesetzt werden sollten. Da von einer Nutzungsteilung Abstand genommen werde, verliere der einen Bestandteil des Regulierungsplanes bildende Lageplan zur Darstellung der Nutzungsteile seine Bedeutung, sodass dieser Bestandteil zu beheben sei.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid des LAS erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die von der AB im Regulierungsplan vom 17. Juli 1995 verfügte Nutzungsteilung, allenfalls mit den Ergänzungen im Erkenntnis des LAS vom 28. November 1996 wiederhergestellt werde, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung an eine der Unterinstanzen.
Die Beschwerdeführer wiesen auf die persönlichen Differenzen und die daraus resultierenden faktischen Bewirtschaftungsprobleme hin, erklärten das Problem der ansaugenden Tiere für "inzwischen behoben" und sprachen sich für die Nutzungsteilung aus.
In seiner Stellungnahme vom 29. September 2003 beantragte der Mitbeteiligte, der Berufung keine Folge zu geben. Er meinte, das Problem des Ansaugens sei nicht behoben worden sondern habe nie bestanden und die persönlichen Differenzen seien mit der Festlegung der Nutzungsmodalitäten durch den LAS beseitigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen begründete sie dies damit, dass sie die mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 gemäß § 66 Abs. 2 AVG erfolgte Behebung des damals angefochtenen Bescheides des LAS und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides im Wesentlichen damit begründet habe, dass eine Abwägung der "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände" im Sinne des § 64 Z. 4 TFLG 1996 in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten notwendigen Gesamthaftigkeit zum damaligen Stand der Sachverhaltsermittlungen noch nicht habe vorgenommen werden können und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sei. Die für eine Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG tragenden Gründe eines Bescheides seien im fortgesetzten Verfahren bindend.
Wenngleich bei der Interpretation der im § 64 Z. 4 TFLG 1996 normierten "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände" auch persönliche Differenzen zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft in Bezug auf eine Nutzungsteilung von Relevanz seien, werde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass persönliche Differenzen zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft für sich allein eine Nutzungsteilung nicht rechtfertigten. Vielmehr seien auch alle anderen "obwaltenden Umstände" zu berücksichtigen, und erst nach einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Umständen sei die Entscheidung zu treffen, ob eine Nutzungsteilung das beste Mittel für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sei.
Bereits im zitierten Erkenntnis vom 7. Oktober 1998 habe die belangte Behörde grundsätzlich festgestellt, dass eine bloße Trennung der Tiere nach Besitzern eine Bewirtschaftung der K-Alpe nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung nicht herbeizuführen vermöge. Weiters bestehe das Problem, wonach saugende Kälber auch trockenstehende Kühe und Kalbinnen ansaugten, gegenwärtig nicht. Darüber hinaus sei bereits im zitierten Erkenntnis festgehalten worden, dass sich für die Notwendigkeit, die auf die K-Alpe aufgetriebenen Kalbinnen und Jungrinder des Mitbeteiligten von den Tieren der Beschwerdeführer räumlich zu trennen, zum damaligen Verfahrensstand überhaupt keine - sachverständig untermauerten -Feststellungen fänden. Während die Beschwerdeführer nun ausführten, dass das genannte Problem inzwischen habe behoben werden können, verweise der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2003 darauf, dass sich vielmehr herausgestellt habe, dass diese Behauptung der Beschwerdeführer unrichtig gewesen sei. Es könne daher zweifelsfrei festgehalten werden, dass in dieser Hinsicht keine "obwaltenden Umstände" vorlägen, die eine Nutzungsteilung als notwendig bzw. als das beste Mittel für die Ordnung der Verhältnisse an den gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken erwiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LAS vom 24. Februar 2003 seien nun auf der Grundlage der von den Agrargemeinschaftsmitgliedern erstatteten Vorschläge Nutzungsmodalitäten für die Ausübung der den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft im gesamten Regulierungsgebiet festgesetzt worden. Mit der von den Beschwerdeführern eingebrachten, die Wiederherstellung der mit Bescheid der AB vom 17. Juli 1995 verfügten Nutzungsteilung begehrenden Berufung würden - inhaltlich betrachtet - gegen die festgesetzten "Nutzungsmodalitäten" selbst keine Einwände erhoben.
Der LAS habe seine Entscheidung u.a. auch auf das in der mündlichen Verhandlung abgegebene "Zugeständnis" der Beschwerdeführer gestützt, dass eine Nutzungsteilung nach den Voraussetzungen im Sinne des OAS-Erkenntnisses vom 7. Oktober 1998 derzeit nicht durchsetzbar erscheine. Die Beschwerdeführer bemängelten diese Begründung zwar mit dem Hinweis, dass sie dennoch bis zuletzt deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, nach wie vor eine Nutzungsteilung anzustreben. Doch zeigten ihre im Verfahren vor dem LAS getätigte Äußerungen, die Tatsache, dass die Beschwerdeführer trotz ihrer geäußerten Präferenz für eine Nutzungsteilung gegen die mit Erkenntnis des LAS festgelegten Grundsätze keine inhaltlichen Einwände erhoben hätten, die sachverständig ausgearbeiteten "Nutzungsmodalitäten", sowie das bereits erwähnte Ergebnis des Verfahrens, wonach eine bloße Trennung der Tiere nach Besitzern eine Bewirtschaftung der K-Alpe nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung nicht herbeizuführen vermöge, deutlich, dass die Bewirtschaftung der K-Alpe unter den im angefochtenen Erkenntnis des LAS dargelegten Voraussetzungen nicht nur - auch aus Sicht der Parteien - möglich sondern im öffentlichen Interesse sogar geboten erscheine.
Die Beschwerdeführer betonten in ihrer Berufung - als Folge persönlicher Differenzen - auch das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe für eine Änderung der Art der Bewirtschaftung der K-Alpe im Sinne einer Nutzungsteilung. Diesem Vorbringen sei jedoch der Erfolg zu versagen.
Wenn sich die Beschwerdeführer dagegen aussprächen, die K-Alpe weiterhin "wie bisher" zu bewirtschaften, übersähen sie, dass die Bewirtschaftung mit den im angefochtenen Erkenntnis des LAS aufgestellten "Nutzungsmodalitäten" auf eine neue Grundlage gestellt worden sei. Dem Vorbringen etwa, dass im Bereich des H auf Grund der gegenwärtigen Situation eine Almbewirtschaftung nicht stattfinden könne, müsse entgegengehalten werden, dass mit den "Nutzungsmodalitäten" u.a. auch - worauf der LAS in seiner Begründung ausdrücklich verweise - für eine nachhaltige Bewirtschaftung des H Sorge getragen werde (vgl. Pkt. 1.j. der "Nutzungsmodalitäten").
Bereits der LAS verweise in der Begründung seines angefochtenen Bescheides zutreffend auch darauf, dass der Mitbeteiligte zwar über die meisten Anteilsrechte verfüge, woraus jedoch keine Sonderrechte in Bezug auf die Verwaltung der Agrargemeinschaft abgeleitet werden könnten. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass den Beschwerdeführern sowohl auf Grund der Bestimmungen der Satzung der gegenständlichen Agrargemeinschaft als auch im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid des LAS festgesetzten Grundsätze der Nutzungsausübung Möglichkeiten offen stünden, maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise der Bewirtschaftung der K-Alpe auszuüben.
Der Obmann der Agrargemeinschaft K-Alpe sei gemäß § 10 ihrer Satzung zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung berufen. Er habe die Tagesordnung für die Vollversammlung festzulegen. Anträge seien in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Der Obmann habe gemeinsam mit dem Kassier den Jahresvoranschlag zu erstellen, und er vertrete die Agrargemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt würden, sei der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied befugt.
Auch die einzelnen Bestimmungen der im angefochtenen Erkenntnis des LAS festgelegten "Nutzungsmodalitäten" wiesen dem Obmann der Agrargemeinschaft wichtige Aufgaben und Befugnisse zu.
Gemäß § 5 der Satzung seien der Obmann und dessen Stellvertreter von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen, wobei jedem Mitglied eine Stimmezustehe und bei Stimmengleichheit das Los entscheide. Daraus folge, dass der Berufungsgegner, auf dessen Handeln entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer letztlich das schlechte persönliche Verhältnis und als Konsequenz daraus die wirtschaftlichen Gründe für eine Nutzungsteilung zurückzuführen seien, - abgesehen von einem Losentscheid bei Stimmengleichheit - nicht ohne Zustimmung mindestens eines der beiden, das Erkenntnis des LAS anfechtenden Agrargemeinschaftsmitglieder Obmann der gegenständlichen Agrargemeinschaft werden könne.
Wenngleich gemäß § 8 der Satzungsbestimmungen darüber hinaus zu einem Beschluss der Vollversammlung, deren Wirkungskreis alle Angelegenheiten umfasse, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten seien, die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich sei und der Mitbeteiligte32 der insgesamt 48 Anteile (Grasrechte) innehabe, stehe es überstimmten Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung frei, gegen Vollversammlungsbeschlüsse binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
Eine Gesamtschau der zitierten rechtlichen Bestimmungen zeige somit, dass für die Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten bestünden, dem - ihrer Ansicht nach fehlerhaften - in der Berufung beispielhaft aufgezählten Handeln des dritten Agrargemeinschaftsmitglieds entgegenzuwirken.
Hinsichtlich des Vorbringens, es könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, ständig die Agrarbehörde zur Bereinigung allfälliger Streitigkeiten anzurufen, sei zum Einen darauf zu verweisen, dass sich gemäß § 37 Abs. 1 TFLG 1996 die Aufsicht der Agrarbehörde über die Agrargemeinschaften sowohl auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen, als auch auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften erstrecke. Zum Anderen seien nun auf der Grundlage von Vorschlägen sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder nähere Bestimmungen über die Ausübung der Nutzungen festgelegt worden, auf deren Grundlage künftig eine konfliktfreiere Bewirtschaftung möglich sein sollte.
Zusammenfassend ergebe daher eine Beurteilung der im § 64 Z. 4 TFLG 1996 normierten Kriterien, dass neben den zweifellos bisher bestehenden persönlichen Differenzen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft K-Alpe, die allein entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Nutzungsteilung jedoch nicht rechtfertigten, in objektiver Hinsicht andere "obwaltende Umstände" nicht in einem Ausmaß bestünden, dass sie eine Nutzungsteilung als die geeignetste Variante für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft erscheinen ließen. Vielmehr seien nun durch die gemeinsam mit den Parteien erarbeiteten Grundsätze der Nutzungsausübung in Zusammenhalt mit den bestehenden Satzungsbestimmungen die unter den gegebenen Bedingungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestmöglichen Voraussetzungen für die zukünftige Bewirtschaftung der K-Alpe gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Mitbeteiligte beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TFLG 1996 lauten:
"§ 64. (1) Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen des §§ 4, 5, 8 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 3 bis 7, 9 Abs 1 lit. b, 12 Abs 1, 16 Abs 2, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:
...
4. Der Anspruch auf Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.
Regulierungsplan
§ 65. (1) .....
(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:
....
d) die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
e) die Feststellungen im Sinne des § 64 Z. 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;
..."
2. Unstrittig ist der alleinige Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Abschnitt V des Regulierungsplanes und die dort festgelegten Nutzungsmodalitäten der Gemeinschaftsalm.
Die Beschwerde macht eine Verletzung des Erfordernisses der Berücksichtigung und Abwägung aller "obwaltenden Umstände" geltend. Die belangte Behörde habe die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Notwendigkeit einer Prüfung der Gesamtheit der "obwaltenden Umstände" unterlassen. Hätte sie alles geprüft, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass eine Nutzungsteilung die beste Lösung darstelle.
Das Gesetz bevorzugt keine der beiden Alternativen (gemeinschaftliche Nutzung oder Nutzungsteilung) sondern nennt sie gleichrangig als mögliches Ergebnis eines Regulierungsverfahrens. Von der Agrarbehörde ist jene Alternative zu wählen, welche unter den "obwaltenden Umständen" dem Ziel der Regulierung, nämlich der Herstellung der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, am ehesten entspricht. Erst dann, wenn keiner der beiden Alternativen der Vorzug gebührt, liegt es im Ermessen der Behörde, welche Alternative sie bevorzugt.
Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Gemeinschaftsnutzung verletzte daher dann Rechte der Beschwerdeführer nicht, wenn diese der Herstellung der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an der Gemeinschaftsalm besser diente als die Nutzungsteilung oder aber, bei gleicher Eignung beider Varianten, wenn eine Ermessensübung der belangten Behörde begründet der Gemeinschaftsnutzung den Vorrang gegeben hätte. Die belangte Behörde stellte in der Gegenschrift fest, sie habe kein Ermessen geübt sondern sei von der Bessereignung der Gemeinschaftsnutzung ausgegangen.
3. In der Begründung des angefochtenen Bescheides und auch in der Gegenschrift verwies die belangte Behörde auf ihren nach § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid vom 7. Oktober 1998 und meinte, dessen Aufhebungsgründe seien bindend.
Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde damals näher begründet die Auffassung vertrat, es hätten sich keine sachverständig untermauerten Feststellungen für die Notwendigkeit, die aufgetriebenen Kalbinnen und Jungrinder des Mitbeteiligten von den Tieren der Beschwerdeführer zu trennen, gefunden. Vor dem Hintergrund der damals aktuellen Ansaugproblematik war die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes der entscheidende Grund für das Vorgehen der Behörde nach § 66 Abs. 2 AVG. Dass damals in den Aufhebungsgründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Aussagen getroffen worden wären, ist hingegen nicht zu erkennen. Die belangte Behörde wies damals im Gegenteil darauf hin, dass eine Abwägung der "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände" (§ 64 Z. 4 TFLG 1996) in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten notwendigen Gesamthaftigkeit, bei der persönliche und sachliche Umstände gegeneinander abzuwägen seien, um beurteilen zu können, ob eine Nutzungsteilung das beste Mittel für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei, zum gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsermittlungen aus den oben dargelegten Gründen noch nicht vorgenommen werden könne. Daher vermag die Begründung des Bescheides vom 7. Oktober 1998 auch nicht zu einer Begünstigung der Variante "Gemeinschaftsnutzung" zu führen.
4. Die belangte Behörde war daher im angefochtenen Bescheid ohne Bindung an ihren Vorbescheid vor die Aufgabe gestellt, die Eignung beider Varianten zu prüfen und einer den Vorzug zu geben.
4.1. Für die Nutzungsteilung wurde im Verfahrensablauf zum einen die Vermeidung der "Ansaug"problematik und zum anderen die Verringerung der persönlichen Differenzen zwischen dem Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern genannt.
4.2. Dass das Problem des Ansaugens trockenstehender Kühe und Kalbinnen nicht (mehr) aktuell ist und daher als einer der "obwaltenden Umstände" in die Überlegungen für eine Nutzungsteilung nicht einzubeziehen war, wurde von den Beschwerdeführern selbst nicht in Zweifel gezogen. Schon deshalb liegt darin kein für die Nutzungsteilung sprechender Umstand.
4.3. Hinsichtlich der persönlichen Differenzen und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme - diesbezüglich hatte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass persönliche Differenzen zwischen Mitgliedern einer AG nicht in jedem Fall für sich allein bereits eine Nutzungsteilung rechtfertigten - ist zu bemerken, dass das Vorliegen von starken persönlichen Spannungen zwischen dem Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen wurde. Solche Differenzen sind zweifelsfrei geeignet, die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu erschweren; auch dies ist - auch wenn der Mitbeteiligte dies abschwächend als "Abrechnungsdifferenzen" bezeichnet - im vorliegenden Fall evident.
In diesem Zusammenhang setzte sich die belangte Behörde ausführlich mit der inneren Struktur der Agrargemeinschaft, den Aufgaben des Obmannes und der Möglichkeit der Beschwerdeführer, sich gegen die mit der Mehrheit der Anteile des Mitbeteiligten zu Stande gekommenen Beschlüsse der Vollversammlung zur Wehr zu setzen, auseinander und meinte, damit sei ein ausreichendes und funktionierendes Instrumentarium geschaffen, einem unsachlichen Handeln des die Mehrheit der Anteile haltenden Mitbeteiligten entgegen zu wirken und für die Bewirtschaftung notwendige Beschlüsse auch gegen diesen durchzusetzen.
Folgte man dieser Ansicht, gelangte man regelmäßig zu einer Verneinung der Relevanz persönlicher Differenzen, weil in der Satzung funktionierende rechtliche Instrumente zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Agrargemeinschaft vorgesehen sein müssen, zu denen noch die gesetzlichen Bestimmungen im TFLG bzw. die Aufsichtspflicht der Agrarbehörde tritt. Es sind aber Fälle denkbar, wo die Intensität der vorhandenen Spannungen zwischen den Mitgliedern und die daraus resultierende Notwendigkeit, bei jedem einzelnen Bewirtschaftungsschritt einen Vollversammlungsbeschluss herbeizuführen und dann dagegen die Agrarbehörde anrufen zu müssen, zu einer Lähmung der Agrargemeinschaft und - vor dem Hintergrund des für diese rechtlichen Schritte einzuplanenden Zeitfaktors - einer faktischen Verhinderung sinnvoller und notwendiger Bewirtschaftungsschritte führt. Dazu kann gegebenenfalls ein weiterer, in der Dauer der - möglicherweise zwangsweisen - Vollstreckung von agrarbehördlichen Bescheiden liegender Verzögerungsfaktor treten.
Das Vorliegen eines aus rechtlicher Sicht funktionierenden Instrumentariums für die Beilegung von Streitigkeiten und für die Aufsicht über die Agrargemeinschaft allein kann daher nicht in jedem Fall interner Konfliktsituationen gegen die Bevorzugung der Nutzungsteilung ins Treffen geführt werden. Ob nun, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, ein solcher (Extrem)Fall hier vorliegt, wurde von der belangten Behörde nicht näher geprüft. Läge aber ein solcher Fall vor und wäre die Annahme berechtigt, dass durch eine Nutzungsteilung - im Gegensatz zu einer Gemeinschaftsnutzung - Berührungs- und damit Streitpunkte verringert werden könnten, und dies im Ergebnis zu einer effizienteren Bewirtschaftung der Gemeinschaftsalm führte, so wäre dieses Argument zu Gunsten der Nutzungsteilung in die Abwägung einzubeziehen gewesen.
5. Aber auch wenn die Schlussfolgerung der Behörde zuträfe, wonach durch die grundsätzlich gewährleistete (rechtliche) Lösbarkeit der Konfliktsituationen mit den Instrumentarien der Satzung das für die Variante "Nutzungsteilung" sprechende Argument des Vorliegens persönlicher Differenzen entkräftet werden konnte, hielte die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Wertung der Bessereignung der Variante "Gemeinschaftsnutzung" der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand.
Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführer könnten dann zwar weder erfolgreich das für die Nutzungsteilung sprechende Argument des "Ansaugens" ins Treffen führen noch das Vorliegen von persönlichen Differenzen. Für die Nutzungsteilung sprächen dann keine im Verfahren vorgebrachten besonderen Gründe. Der Umstand, dass nichts für die Bevorzugung der Nutzungsteilung spricht, führt aber vor dem Hintergrund der Gleichrangigkeit beider Varianten noch nicht zum Vorrang der Gemeinschaftsnutzung; es tritt vielmehr wieder die Gleichwertigkeit der beiden Varianten ein. Um - jenseits einer hier nicht getroffenen Ermessensentscheidung - vom Vorrang der Gemeinschaftsnutzung auszugehen, bedürfte es nachvollziehbarer Gründe, warum diese den Zielen der Regulierung besser als die Nutzungsteilung entspreche.
5.1. Die belangte Behörde erblickte zu Gunsten einer Gemeinschaftsnutzung sprechende wirtschaftliche Gründe. So findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein Hinweis darauf, dass sich schon im vorhergegangenen Verfahren ergeben habe, dass "eine bloße Trennung der Tiere nach Besitzern eine Bewirtschaftung der K-Alpe nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung nicht herbeizuführen vermöge."
Hinsichtlich dieses auch in der Gegenschrift angeführten Argumentes weisen die Beschwerdeführer nun darauf hin, dass dieser Satz aus der Stellungnahme des landwirtschaftlich fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vom 8. September 1998 stamme, sich aber auf die Problematik des "Ansaugens" bezogen und daher keine Gültigkeit mehr habe.
Dem ist insofern beizupflichten, als die genannte Stellungnahme vor dem Hintergrund der damals noch aktuellen Ansaugproblematik verfasst wurde. So ist die Rede davon, dass "die räumliche Trennung der Nutzungsarten bei 'gemischtem Auftrieb' - insbesondere der Milchkühe von den übrigen Tieren - eine grundlegende Regel einer ordnungsgemäßen Almwirtschaft sei" und davon, dass "das wirksamste und einfachste Mittel (erg.: zur Vermeidung von Ansaugproblemen) die Trennung der Tiere nach Nutzungsarten darstellt. Durch bloße Beaufsichtigung der Weidetiere ist dies nicht zu erreichen. Eine bloße Trennung der Tiere nach Besitzern vermag eine Bewirtschaftung der K-Alpe nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung nicht herbeizuführen."
Diese Aussage ist nun tatsächlich vor dem Hintergrund erstattet worden, dass eine ordnungsgemäße Almbewirtschaftung (auch) in der Vermeidung von Ansaugproblemen besteht, weshalb eine Trennung der Tiere nach Nutzungsarten und nicht nach Besitzer vorgenommen werden sollte. Wegen der bei einer Trennung nach Besitzern unverändert aufrecht erhaltenen Mischung der Nutzungsarten reichte diese Art der Trennung zur Vermeidung der Problemstellung des Ansaugens, die sich auch innerhalb einer "gemischten" Herde eines einzigen Besitzers ergeben kann, nicht aus, um der Grundsätzen ordnungsgemäßer Almbewirtschaftung zu entsprechen. Genau diese Problemstellung ist aber unstrittig nicht (mehr) gegeben. Die Schlussfolgerung, dass die Trennung nach Besitzern nicht "ausreichte", um almwirtschaftlichen Grundsätzen zu genügen, kann aber nicht losgelöst von der dahinter stehenden Ansaugproblematik gesehen werden; dieser Teil der fachkundigen Stellungnahme hatte daher im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Ohne entsprechende Ergänzung der Stellungnahme konnte daraus die Annahme nicht abgeleitet werden, dass aus almwirtschaftlichen Gründen die Gemeinschaftsnutzung der Nutzungsteilung vorzuziehen wäre.
Die belangte Behörde führt weiter aus, dass "durch die gemeinsam mit den Parteien ausgearbeiteten Grundsätze der Nutzungsausübung in Zusammenhang mit den bestehenden Satzungsbestimmungen erzielten bestmöglichen Voraussetzungen für die zukünftige Bewirtschaftung der K-Alpe" gegeben seien. Als entscheidend für den Vorzug der Variante Gemeinschaftsnutzung werden somit die "gemeinsam ausgearbeiteten" Grundsätze für die Nutzungsausübung und die dadurch erzielten "bestmöglichen Voraussetzungen" der Bewirtschaftung genannt.
Dazu ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zu den Nutzungsmodalitäten vom 3. September 2002 vor dem LAS zwar inhaltlich zu den Modalitäten einer gemeinsamen Nutzung äußerten, aber auch klarstellten, dass ihr vordringliches Ziel die Nutzungsteilung war und blieb. Die Beschwerdeführer legten die gemeinsamen Nutzungsmodalitäten daher weder vorbehaltlos noch einvernehmlich fest; sie nahmen aber mit konstruktiven Vorschlägen an einer Konsensfindung teil, ein Rückschluss auf einen Verzicht auf die Nutzungsteilung kann daraus aber nicht gezogen werden.
Es ist durchaus möglich, dass im vorliegenden Fall die für die gemeinsame Bewirtschaftung aufgestellten Nutzungsmodalitäten einer Gemeinschaftsnutzung den Zielen einer Regulierung "bestmöglich" und damit besser entsprächen als die Nutzungsgrundsätze im Fall einer Nutzungsteilung. Eine tragfähige Begründung dieser Behauptung wäre auch geeignet gewesen, die Gemeinschaftsnutzung als unter Berücksichtigung aller "obwaltenden Umstände" dem Ziel der Regulierung eher als die Nutzungsteilung entsprechend zu qualifizieren.
Im angefochtenen Bescheid fehlt aber vor dem Hintergrund des Zieles der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine Auseinandersetzung damit, wieso die Gemeinschaftsnutzung im Gegensatz zur Nutzungsteilung die "bestmögliche Voraussetzung für die Bewirtschaftung" darstellte. So ist zB ohne nähere Begründung nicht erkennbar, dass die angestrebte nachhaltige Nutzung auch des H nur im Fall der Gemeinschaftsnutzung erreichbar wäre, nicht aber im Fall einer Nutzungsteilung.
Gäbe es aber keinen Unterschied zwischen den beiden Varianten im Hinblick auf das Ziel der Regulierung, so gebührte keiner von ihnen der Vorzug; dann läge es - wie dargestellt - im Ermessen der Behörde, welche Alternative sie bevorzugt. Auch diese Ermessensübung wäre aber zu begründen.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt, nachvollziehbar und fachlich fundiert Gründe aufzuzeigen, weshalb unter Berücksichtigung aller "obwaltenden Umstände" der Gemeinschaftsnutzung gegenüber der Nutzungsteilung der Vorzug zu geben wäre. Dieser Begründungsmangel führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Ermessen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070023.X00Im RIS seit
03.05.2005