TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/13 2001/13/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §68 Abs4;
EStG 1972 §123 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der G Rückversicherung AG in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 16. Juni 2000, Zlen. RV/187- 11/15/96 und RV/052-11/15/96, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 und Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sowie Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1988, 1989, 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft betreibt das Geschäft der Rückversicherung in- und ausländischer Erstversicherer. Den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet allein die Frage, ob der Ort der in der Rückversicherung eines ausländischen Erstversicherers bestehenden Leistung im Ausland oder im Inland liegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es nämlich ab, ob die Beschwerdeführerin - entgegen der dies verneinenden Ansicht der belangten Behörde - berechtigt war, bei der Ermittlung des Einheitswertes ihres Betriebsvermögens zu den Stichtagen der Streitjahre die Forderungen aus Rückversicherungsverträgen mit ausländischen Versicherungsunternehmen gemäß § 68 Abs. 4 BewG 1955 mit nur 85 % ihres Nennwertes als Besitzposten anzusetzen und den Gewinn der Streitjahre um Wertberichtigungen für Forderungen an ausländische Versicherungsunternehmen zu kürzen, die sie unter Berufung auf § 6 Z. 2 lit. c EStG 1988 vorgenommen hatte.

Der Beschwerdefall gleicht damit dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/13/0122, für den Anwendungsbereich der vergleichbar gestalteten Rechtslage nach § 123 Abs. 1 EStG 1972 unter Verweis auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 25. September 2002, 2000/13/0108, entschiedenen Beschwerdefall in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG auf die Gründe dieses (und des in seinen Gründen genannten) Erkenntnisses zu verweisen.

Aus den Gründen der angeführten Erkenntnisse war auch die vorliegende Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130136.X00

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten