TE OGH 1978/6/27 9Os92/78

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Veröffentlicht am 27.06.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 und 15

StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.März 1978, GZ 22 Vr 3794/77- 36, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schreiber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juli 1934 geborene Monteur Herbert A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen sowie den überaus raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis im Vorverfahren und den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 13. Juni 1978, GZ 9 Os 92/78-4, zurückgewiesen, weshalb im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu entscheiden war, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe begehrt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Aufassung des Berufungswerbers hat das Erstgericht dem Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, ohnedies entsprechend Rechnung getragen und ihn ausdrücklich als mildernd angeführt. Die Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung des (vollendeten) Diebstahls in Wels wurde dagegen zutreffend nicht als mildernd gewertet, weil es an den Voraussetzungen des § 35 StGB fehlt.

Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der offenkundigen Wirkungslosigkeit der bisher erlittenen Strafen und des überaus raschen Rückfalls bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks einer längeren Freiheitsstrafe, weshalb das vom Erstgericht gefundene Strafmaß der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten durchaus entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00092.78.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19780627_OGH0002_0090OS00092_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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