Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1978
unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohammad A und B wegen des Verbrechens des gewerbsmäigen schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 130 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 1978, GZ. 2 c Vr 9343/77-41, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwälte Dr. Zandl und Dr. Zanger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird keine Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 130 StGB. und des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 Abs. 2 StGB.
schuldig erkannt wurden, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 29. Juni 1978, GZ. 13 0s 94/78-4, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur mehr die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB. (ersichtlich unter Bedachtnahme auf § 28 StGB.) zu Freiheitsstrafen, und zwar Mohammad A in der Dauer von vierzehn und B im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten. Dabei wertete es bei beiden die Begehung zweier Straftaten verschiedener Art, die zweifache Eignung der Diebstähle zum Verbrechen, den Umstand, daß der Wert bei der Hehlerei die Vergehensgrenze von 5.000 S um das Achtfache übersteige und daß sie das Gastrecht gröblich mißbraucht hätten sowie bei B überdies als erschwerend, daß er der Urheber und Anstifter der Straftaten war, wogegen es bei beiden Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Rückstellung der Beutestücke und bei Mohammad A überdies als mildernd bewertete, daß er die Straftaten über Anstiftung und unter dem Einfluß des B begangen und er vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter ein wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis abgelegt habe.
Die Berufungen sind nicht begründet.
Es ist ihnen zwar zuzugeben, daß der 'Mißbrauch des Gastrechtes' als Ungleichbehandlung eines Ausländers keinen Erschwerungsumstand begründet (10 0s 143/77), zumal der straffällig gewordene Ausländer unter Umständen ohnedies ein polizeiliches Aufenthaltsverbot (§ 3 FremdenpolizeiG.) zu gewärtigen hat. Auch dem Umstand, daß der Wert der verhehlten Sache die Vergehensgrenze von 5.000 S um das Achtfache überstieg, kann erschwerende Wirkung nicht beigemessen werden, weil bei Vermögensdelikten mit einem 5.000 S übersteigenden Schadensbetrag der Erschwerungsgrund der Höhe des eingetretenen Schadens nur bei einiger Annäherung an die Wertgrenze von 100.000 S vorliegt (ÖJZ-LSK. 1977/74). Angesichts der übrigen, vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden (Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsehenden) Strafsatzes erachtet der Oberste Gerichtshof aber dennoch die verhängten Freiheitsstrafen als nicht überhöht und dem Schuldund überdurchschnittlich hohen Unrechtsgehalt der Verfehlungen der beiden Angeklagten angemessen.
Ebensowenig wie eine Reduzierung des Strafausmaßes kam aber auch eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs. 2 StGB. in Betracht, weil keinerlei besondere Gründe hervorgekommen sind, die Gewähr dafür böten, daß die Angeklagten keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01869European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00094.78.0928.000Dokumentnummer
JJT_19780928_OGH0002_0130OS00094_7800000_000