TE OGH 1979/1/25 12Os196/78

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Veröffentlicht am 25.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel Georg Nikol A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16.Oktober 1978, GZ. 12 a Vr 428/78-59, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Erledigung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Mai 1935 geborene Vertreter Marcel Georg Nikol A, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 StGB. schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz der zuletzt angeführten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Den Urteilsfeststellungen zufolge verleitete er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der jeweils Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, in 47 Fällen - in verschiedenen Orten Österreichs, vorwiegend in Vorarlberg - Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie oder andere am Vermögen schädigten, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S übersteigt und der - auch in 17 Einzelfällen wegen des 5.000 S übersteigenden Schadens, hievon in zwei Fakten überdies wegen Benützung von falschen Urkunden -

schwere Betrug in der Absicht begangen wurde, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer (ausdrücklich) auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch mit Berufung. In der Nichtigkeitsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer (zunächst) vor, das angefochtene Urteil sei 'mangelhaft, da vom Erstrichter die zur rechtlichen Beurteilung wesentlichen Fakten nicht festgestellt worden sind und auch im einzelnen Feststellungen fehlen, die die innere Tatseite betreffen. Dies gilt insbesondere für die Fakten 6, 7, 11 bis 15, 18 bis 26, 31 bis 35, 40, 41, 42 und 45'. Es sei, so behauptet der Beschwerdeführer weiter, 'im einzelnen nicht überprüfbar, welches konkrete Verhalten in jedem dieser Fakten dem Angeklagten vorgeworfen wird und worauf das Erstgericht die Annahme gründet, daß der Angeklagte in jedem einzelnen Fall mit, wenn auch nur eventuell mit bedingter, Betrugsabsicht gehandelt hat'. Dieser Teil der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einerseits der vom Gesetz geforderten Bezeichnung der Tatumstände, welche die (bloß behaupteten) Begründungsmängel bilden sollen, anderseits, nämlich insoweit der Beschwerdeführer der Sache nach unter dem Gesichtspunkt der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. Feststellungsmängel (insbesondere zur subjektiven Tatseite des ihm angelasteten Verbrechens) behauptet, hält er nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, sondern übergeht diesen mit Stillschweigen. Beinhalten doch die schöffengerichtlichen Urteilsannahmen in Ansehung jedes Schuldspruchfaktums (wenn auch teilweise zusammengefaßt) alle (objektiven und subjektiven) Merkmale des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den § 146, 147

Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB. Damit erweisen sich sowohl die Mängel- als auch die Rechtsrüge, welche vorstehend wörtlich wiedergegeben wurden, nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt. (Vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 3 a, 3 b zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. bzw. Nr. 17 zu § 281 StPO.).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist schließlich auch insoweit nicht dem Gesetze gemäß zur Darstellung gebracht, als ausgeführt wird, der Schluß, daß die (vom Erstgericht festgestellte) 'Betrugsabsicht' (richtig: Betrugsvorsatz) in jedem einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Faktum vorhanden gewesen sei, wäre nicht zulässig, und es sei ohne weiteres denkbar, daß der Angeklagte nicht bei allen, die 'erwähnten Fakten' betreffenden Geschäftsabschlüsse einen Betrug 'beabsichtigt oder in Kauf genommen' habe. Denn damit bekämpft der Beschwerdeführer (ohne den geltendgemachten oder einen anderen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen) lediglich die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich. Sohin erweist sich die gesamte Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2

StPO. bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Da nach den vorstehenden Darlegungen eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerde (zur Gänze) unterblieb, war er zur Entscheidung über die damit verbundene Berufung nicht zuständig (§ 296 Abs. 1 StPO.). Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel waren daher die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem Oberlandesgericht Innsbruck als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. (Vgl. dazu u.a. EvBl. 1966/72, 12 Os 146/76, 11 Os 16/78, 11 Os 138/78.)

Anmerkung

E01886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00196.78.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19790125_OGH0002_0120OS00196_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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