TE OGH 1979/2/14 13Os20/79

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Veröffentlicht am 14.02.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Bernardini, Dr. Müller und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführers in der Strafsache gegen Harald A und Egon B wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB.

nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 22. November 1978, GZ. 22 Vr 2662/78-13, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen der Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Harald A, ein Kellner, und Egon B, ein Photograph, des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB.

schuldig erkannt, weil sie am 19.Juni 1978 in Kufstein (Tirol) in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) dadurch, daß sie mit einem Stemmeisen die Eingangstür auf der Rückseite des Hotels 'W***' aufbrachen, Verfügungsberechtigten der W***-Gesellschaft m. b.H.

Bargeld oder Wertgegenstände in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 4, der Angeklagte B überdies auch jenes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.

Beide Angeklagten erblicken eine Verkürzung ihrer Verteidigungsrechte in der Abweisung ihres (gemeinsam gestellten) Antrages auf Vornahme eines Ortsaugenscheines am Tatort (unter anderem) über die Möglichkeit, ob (wie es nach ihrer Verantwortung bei Annäherung an den Tatort geschehen sei) ein Unbekannter (bei seiner Flucht) über die Mauer (des Schankgartens) hätte springen können (S. 64).

Da das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (unter anderem) diese Möglichkeit ohnedies 'theoretisch' bejahte (S. 65, siehe auch S. 72) und damit diese Beweisfrage zugunsten der Angeklagten entschied, können sie sich demnach durch das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme nicht beschwert erachten, die - abgesehen von der Frage des Standortes des PKW' s der Angeklagten - zu einem weiteren Beweisthema nicht beantragt war, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde des Angeklagten A zur Möglichkeit eines solchen Sprunges trotz zur Tatzeit dicht an der Mauer geparkter Kraftwagen - die bei einem Ortsaugenschein ja nicht mehr in gleicher Weise abgestellt gewesen wären - nicht weiter einzugehen ist.

Als weiteren Verfahrensmangel macht (nur) der Angeklagte B geltend, daß sein Antrag auf (zeugenschaftliche) Vernehmung eines Vertreters des (Hotels) 'W***' über die Aufbewahrung der Tageslosung (S. 64) vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, 'daß als erwiesen angesehen werden kann, daß sowohl Geld als auch Wertsachen da waren' (S. 65; siehe auch S. 69).

Deckt sich auch diese Abweisung nicht mit dem Beweisantrag, so erfolgte sie im Ergebnis dennoch zurecht; denn abgesehen davon, daß das zufällige Fehlen der erhofften Beute zur Tatzeit am Tatort oder die besondere Schwierigkeit ihrer Erreichbarkeit - wie im (von der Beschwerde rein hypothetisch angenommenen) Fall ihrer Verwahrung in einem Panzerschrank - bloß eine relative Untauglichkeit des Versuches zu bewirken und an dessen Strafbarkeit nichts zu ändern vermöchte (ÖJZ-LSK. 1977/88; 258; 1978/39), betrifft die 'Aufbewahrung' der keineswegs allein als Diebstahlsobjekt ausersehenen 'Tageslosung' keinen für die Sachentscheidung relevanten Umstand.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. geht der Angeklagte B zunächst unzutreffend davon aus, daß ihm ein auf einen 5.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute gerichteter Vorsatz angelastet wurde, was nicht der Fall ist (S. 68). Diesbezüglich geht die Nichtigkeitsbeschwerde daher ins Leere. Daß aber in einem in Betrieb befindlichen Hotel in der Hochsaison überhaupt Bargeld und Wertgegenstände vorgefunden werden - was die Beschwerde des weiteren in Zweifel zu ziehen scheint - konnte das Erstgericht füglich aus der Erfahrung des täglichen Lebens zureichend begründet annehmen. Im übrigen bekämpft dieser Angeklagte mit seinem Beschwerdevorbringen, er könnte es ebensogut auf Damenkleider oder Spielsachen abgesehen haben, es sei ebenso fraglich, zu welchem Zweck die Angeklagten ihre Kleider gewechselt hätten wie, ob dieser Kleiderwechsel ihrem Willen, unerkannt zu bleiben, entsprungen sei, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, was ihm im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof als unzulässig verwehrt ist.

Der vom Angeklagten A ins Treffen geführte Grundsatz 'in dubio pro reo', der seiner Meinung nach (zumindest) zu einer genaueren Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet hätte, besagt nichts darüber, wie das Gericht sich seine überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen sei. Auch dem Vorbringen des Angeklagten B, der Schuldspruch beruhe auf bloßen Verdachtsmomenten, ist in diesem Zusammenhang zu erwidern, daß es dem Gericht nicht verwehrt ist, sich aus vorliegenden Beweisergebnissen für eine dem Angeklagten ungünstigere Schlußfolgerung zu entscheiden, obwohl theoretisch auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären. Wenn das Gericht auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen zur überzeugung von der Richtigkeit von Tatsachen kommt, ist dies ein an sich zulässiger Akt freier Beweiswürdigung, der, sofern die zur Wahl zwischen den möglichen Schlußfolgerungen führende überzeugung einleuchtend und logisch begründet ist, einer Anfechtung durch eine Mängelrüge im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. entzogen ist (13 Os 172/73, 13 Os 124/74, EvBl. 1967/48). Vorliegend hat das Erstgericht in Begründung des angefochtenen Schuldspruches ausgesprochen, daß es die Täterschaft der Angeklagten insbesondere durch ihre Anwesenheit am Tatort, ihr Verstecken hinter einem LKW.

nach ihrer Betretung und den Wechsel ihrer Oberkleider zur Erschwerung von Nachforschungen als erwiesen ansehe und ihre leugnende Verantwortung, sie seien auf der Suche nach einer Diskothek am Tatort zufällig vorbeigekommen, wo ein offenbar unbekannter Täter durch einen Sprung über die Mauer des Schankgartens vor ihnen die Flucht ergriffen habe, sie hätten die Kleider nur aus Angst wegen ihres belasteten Vorlebens getauscht, als eindeutig widerlegt ablehne. Damit aber hat das Schöffengericht in schlüssiger Weise dargetan, daß die von ihm angenommene Täterschaft der Angeklagten gegenüber jeder anderen in Betracht kommenden Möglichkeit, insbesondere dem gleichzeitigen Auftreten eines unbekannten Täters am Tatort, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und demgegenüber alle anderen Möglichkeiten, insbesondere ein der Verantwortung der Angeklagten entsprechender Sachverhalt - mögen sie nun (prinzipiell) einen Einbrecher bei Betretung stellen oder nicht - zumindest derart unwahrscheinlich sind, daß sie vom Gericht als rein abstrakte Kombinationen, denen jede objektive Grundlage fehlt, vernachlässigt oder abgelehnt werden konnten. Solcherart aber hat das Schöffengericht seiner Begründungspflicht voll Genüge getan, ohne daß es, wie die Beschwerdeführer vermeinen, den Schuldspruch überhaupt auch - geschweige denn nur - auf ihr belastetes Vorleben gestützt hätte.

Auch die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren demnach als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. wird über die des weiteren gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen der Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00020.79.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19790214_OGH0002_0130OS00020_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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