Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Heymo A und Wolfgang B wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 5.Dezember 1978, GZ. 6 Vr 472/78-13, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Paul Herzog und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (mit dem auch einem Heymo A betreffenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Straffestsetzung gemäß § 13 Abs. 2 JGG nicht Folge gegeben wurde und das auch einen Teilfreispruch erfaßt) wurden der am 11.April 1962 geborene Stahlbauschlosserlehrling Heymo A und der am 14.März 1962 geborene Maschinenschlosserlehrling Wolfgang B des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, weil sie (inhaltlich des Urteilsspruchs) in Steyr am 16.Juni 1978 in Gesellschaft mit dem abgesondert verfolgten Manfred C als Beteiligtem (§ 12) und am 17.Juni 1978 in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Manfred C und Klaus D als Beteiligte (§ 12) dadurch, daß sie bepflanzte Gartenbeete zertraten, fremde Sachen in einem S 5.000,-- nicht übersteigenden Wert beschädigten, und zwar a) am 16.Juni und 17.Juni 1978 zum Nachteil des Johann E, wobei ein Schaden von etwa S 100,-- eingetreten ist, b) am 17.Juni 1978 zum Nachteil der Hermine F, wobei ein Schaden von etwa S 50,-- eingetreten ist, c) am 17.Juni 1978 zum Nachteil des Franz G, wobei ein Schaden von etwa S 70,-- eingetreten ist. Es wurde den Angeklagten nach § 12 Abs. 2 JGG eine Ermahnung erteilt.
Nach den - kurz zusammengefaßt wiedergegebenen - Urteilsfeststellungen drangen die Angeklagten am 16.Juni und 17.Juni 1978 nach Einbruch der Dunkelheit in Steyr in die Gärten der oben angeführten Personen (in jenen des Johann E zweimal) ein, indem sie die jeweiligen Drahtzäune überstiegen bzw. in einem Fall (Garten der Hermine F) einige Latten eines Holzzaunes wegrissen und durch die so geschaffene Öffnung hindurchkrochen. In den Gärten pflückten und aßen sie (bis zur Sättigung) die dort befindlichen, gerade gereiften Ananaserdbeeren. Des weiteren rissen sie auch Karotten und Kohlrabiköpfe aus, die sie zurechtschnitten und gleichfalls - teils erst auf dem Heimweg - aufaßen. Während ihres Aufenthaltes in den Gärten benützten sie nicht die Gartenwege, sondern traten vorsätzlich in Beete und in (teils frische) Anpflanzungen und verursachten dadurch (weitere) Schäden in der oben wiedergegebenen Höhe.
Die beschriebene - als Diebstahl angeklagte - (nur der Befriedigung eines Gelüstes dienende) Wegnahme von Obst und Gemüse wurde vom Erstgericht als Entwendung im Sinne des § 141 Abs. 1 StGB beurteilt und (wegen des Mangels entsprechender Verfolgungsermächtigungen) mit einem (in Rechtskraft erwachsenen) Freispruch erledigt. Wegen des im Zuge des Tatgeschehens erfolgten Zertretens von Gartenbeeten aber wurden die Angeklagten des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, zumal der erkennende Senat zu der überzeugung gelangte, daß den Angeklagten (und ihren Mittätern) bewußt war, auf - dadurch Schaden nehmende - Anpflanzungen zu steigen, daß sie aber diesen Erfolg aus Gleichgültigkeit in Kauf nahmen und sich damit abfanden, durch ihre Handlungsweise einen Schaden herbeizuführen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Heymo A und Wolfgang B mit einer (gemeinsam ausgeführten) ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes werfen die Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil vor, an einem inneren Widerspruch zu leiden, weil aus der Feststellung, daß die Taten bei Dunkelheit ausgeführt wurden, die Unmöglichkeit des Beachtens von Gartenwegen folge.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung widerspricht jedoch die erstgerichtliche Schlußfolgerung, daß sich die Angeklagten insbesondere deshalb der von ihnen bewirkten Beschädigungen - mit denen sie sich aus Gleichgültigkeit (gegenüber rechtlich geschützten Werten) abfanden - bewußt waren, weil sie rücksichtslos und ohne auf Wege zu achten in den Gärten herumliefen, durchaus nicht den Gesetzen der Logik. Denn da die Sichtverhältnisse ausreichten, um (reife) Ananaserdbeeren sowie Karotten und Kohlrabi erkennen und ernten zu können, muß wohl auch ein Beachten der Gartenwege möglich gewesen sein. Bei mangelnder Erkennbarkeit dieser Wege aber lag die Wahrscheinlichkeit, bei der (dann geradezu notwendigen) Nichtbeachtung derselben einen Schaden zuzufügen, um so näher.
Die Mängelrüge muß daher versagen.
Der von den Beschwerdeführern in Ausführung des weiters geltend
gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erhobene Einwand, ihre Verurteilung nach § 125 StGB sei verfehlt, weil es sich bei den Sachbeschädigungen nur um - nicht gesondert zurechenbare - natürliche Begleiterscheinungen der Entwendungen gehandelt habe, hält schon deswegen nicht stand, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die Herbeiführung von Sachschäden an den Beeten aus Anlaß der Begehung der Diebstähle (Entwendungen) durchaus nicht erforderlich war (S 73 d. A). Im übrigen wäre in diesem Zusammenhang auch zu erwägen, daß vorliegend keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte, welche das ihnen nach § 125 StGB angelastete Tatverhalten miterfassen könnte; auch käme selbst bei gleichzeitiger Diebstahlsabstrafung nur Konsumtion von solchen Sachbeschädigungen in Frage, die - wie in den Fällen des § 129 Z 1 - 3 StGB - regelmäßig mit einem derartigen Diebstahl einhergehen (und deshalb auch schon in der betreffenden zumeist strengeren Strafdrohung berücksichtigt sind). Andere - bloß im Zuge eines Diebstahls (oder wie hier einer Entwendung) vorgenommene - Sachbeschädigungen hingegen, bleiben jedenfalls gesondert strafbar (vgl. Burgstaller in JBl. 1978 S 460, ÖJZ-LSK 1976/
128 = EvBl. 1976/249; EvBl. 1978/268; ÖJZ-LSK 1978/186 =
EvBl. 1978/207 = RZ 1978/64).
Es bleibt daher der letzte - gleichfalls mit ziffernmäßiger Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a, sachlich jedoch unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erhobene - Beschwerdeeinwand zu prüfen, mit dem der Schuldspruch der Beschwerdeführer wegen der angeblich im Sinne des § 42
StGB mangelnden Strafwürdigkeit der abgeurteilten Taten bekämpft
wird.
Auch dieses Vorbringen schlägt nicht durch.
Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn bei ihr die im § 42 Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Beschwerdeführer (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB) nicht als gering beurteilt werden kann. Geringe Schuld verlangt nämlich ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl. ÖJZ-LSK 1976/ 379 u.a.). Ein solches Zurückbleiben kann hier aber weder aus der Art der beträchtlich rücksichtslosen, von mehreren Mittätern nach Eindringen in umzäunte Grundstücke erfolgten - wiederholten - Tatbegehung, noch aus den persönlichen Eigenschaften der beiden rasch rückfällig gewordenen Beschwerdeführer abgeleitet werden. Da den Angeklagten Heymo A und Wolfgang B der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB mithin bereits wegen des (nicht geringen) Schuldgehalts der ihnen angelasteten Taten nicht zugute kommen kann, war ihre zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01907European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00019.79.0327.000Dokumentnummer
JJT_19790327_OGH0002_0090OS00019_7900000_000