TE OGH 1979/11/8 13Os124/79

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Veröffentlicht am 08.11.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführers im selbständigen Verfahren nach dem § 42 Abs. 1 PresseG. (§ 282 StGB.) gegen Unbekannte nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die namens des unbekannten Verlegers ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 21.Mai 1979, GZ. 6 b Vr 7406/78-11, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht den Antrag, gemäß § 42 Abs. 1 PresseG. im selbständigen Verfahren auf den Verfall zweier Druckwerke zu erkennen, die am 12.September 1978 von unbekannten Tätern als Flugblätter verteilt wurden, weil darin zu Gewalttaten, sohin zu mit Strafe bedrohten Handlungen aufgefordert werde bzw. solche gutgeheißen werden, was den Tatbestand des Vergehens nach dem § 282 StGB. begründe.

Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde dem 'unbekannten Herausgeber' (gemeint wohl: Verleger) der zwei Flugblätter Rechtsanwalt Dr. Volkmar A als Verteidiger nach § 41 Abs. 2 StPO. beigegeben (S. 29, 31 und 32).

Zur Hauptverhandlung am 21.Mai 1979 erschien ein Substitut des genannten Rechtsanwaltes, der sich gegen den Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft aussprach und, nachdem das Schöffengericht urteilsmäßig auf Verfall der genannten Druckwerke erkannt hatte, drei Tage Bedenkzeit in Anspruch nahm (S. 35, 36). Nach fristgerechter Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 49, 50) und Zustellung einer Urteilsausfertigung übersandte Dr. Volkmar A fristgerecht in Ausführung von Beschwerdegründen einen Schriftsatz (S. 73 bis 77). Die Akten wurden hierauf vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist zurückzuweisen;

denn im selbständigen Verfahren nach § 42 Abs. 1 PresseG. besteht kein Anspruch auf Beigebung eines Verteidigers nach dem § 41 Abs. 2 StPO., weshalb es rechtlich verfehlt war, einen solchen zu bestellen (SSt. 32/66); dies auch schon deshalb, weil § 41 Abs. 2 StPO., der zwar auch für das Rechtsmittelverfahren Geltung hätte, neben einer qualifizierten Mittellosigkeit des Beschuldigten oder Angeklagten stets dessen Antrag voraussetzt, der bei einem 'unbekannten Herausgeber' an sich undenkbar ist.

Es war demnach im vorliegenden Fall zwischen dem 'unbekannten Herausgeber' der Druckwerke und dem beigegebenen Verteidiger ein strafprozessual wirksames Vertretungsverhältnis nicht zustandegekommen, die Prozeßhandlungen des Verteidigers ermangeln daher der Rechtswirksamkeit, weshalb die Anmeldung und Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis so zu beurteilen sind, als wäre die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person ergriffen worden, die hiezu nicht berechtigt ist (vgl. insbesondere SSt. 32/66). Folglich hatte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde, die gemäß den §§ 285 a Z. 1, 285 b Abs. 1

StPO. bereits vom Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuweisen gewesen wäre, nunmehr als von einer Person eingebracht, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt, gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 1 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E02330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00124.79.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19791108_OGH0002_0130OS00124_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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