TE OGH 1979/11/22 12Os158/79

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Veröffentlicht am 22.11.1979
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lehmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129

Z. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 1. August 1979, GZ. 7 b Vr 692/78-26, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. April 1940 geborene Mineur Norbert A des Verbrechens des Diebstahls (durch Einbruch) nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 18. Juni 1978 in Asten Gottfried B durch Einbruch in dessen - im Bereich einer Großbaustelle havariert abgestellten - Pkw einen Fotoapparat, ein Kofferradio, ein Fernglas sowie eine Handtasche samt zwei Kugelschreibern und einem Taschenkalender im Gesamtwert von rund 3.500 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern.

Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an. Unter dem zitierten Nichtigkeitsgrund wirft der Angeklagte dem Erstgericht eine unzureichende Begründung vor, weil es in den Urteilsgründen (u. a.) ausführt, es sei dem Umstand, daß die beiden auf der Großbaustelle eingesetzt gewesenen (Straßen-) Schrankenwärter Johann C und August D angaben, sie könnten sich nicht erinnern, daß der Angeklagte um den Eigentümer des Fernglases und der Handtasche, welche nunmehr den Gegenstand des Verfahrens bilden, fragte, wenn dies der Fall gewesen wäre, könnten sie sich sicher daran erinnern (vgl. die Gendarmerieangaben des Johann C, S. 59, gemäß dem § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen, S. 99, und die Zeugenaussage des August D, S. 96), deshalb keine Bedeutung beizumessen, weil man von einem Schrankenwärter, bei dem täglich hunderte Personen vorbeigehen, 'nach einer Reihe von Tagen' nicht eine Angabe darüber verlangen kann, wer zu einer bestimmten (Tat-) Zeit an ihm vorbeigekommen sei, noch dazu wenn es sich bei dem einen um einen Trinker und bei dem anderen um einen 'abgebauten Pensionisten' handle (S. 111). Nach Ansicht des Beschwerdeführers, der die übrigen, vom Erstgericht ausführlich und denkrichtig gewürdigten Beweisergebnisse (wie Besitz von Diebsgut, Zeit-Wegrechnung in Verbindung /-u. a./-

mit der Markierung der vom Angeklagten vorgelegten Fahrkarte Linz - Asten / St. Florian / /- bei S. 99/ -) völlig außer Acht läßt, müßten sich die Schrankenwärter - ungeachtet der vom Erstgericht angeführten, vorstehend wiedergegebenen Begründung - wegen der 'beachtlichen Körperlänge' des Angeklagten, die ihm ein 'auffälliges Aussehen' verleihe, und des Umstandes, daß er im Falle der Tatverübung nicht an einem Werktag sondern an einem Sonntagmorgen, an dem die Großbaustelle wenig belebt sei, an ihnen vorbeigekommen sein müßte, an ein Passieren des - zur fraglichen Zeit alkoholisierten - Angeklagten erinnern können. Da eine solche Erinnerung der Schrankenwärter ihren Angaben zufolge nicht bestehe, sei die Urteilsbegründung, wonach dem Mangel einer solchen Erinnerung keine Bedeutung (im Sinne einer Untermauerung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers) beizumessen sei, unzureichend im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die Mängelrüge ist nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, weil in Wahrheit nicht ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft wird. Gemäß dem § 258 Abs 2 StPO hat das Gericht die Beweismittel auf ihre innere Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und nach der daraus gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei. Wie bereits angeführt, kam das Schöffengericht diesem Gesetzesauftrag - auch in dem vom Beschwerdeführer herausgegriffenen Fall - nach. Wenn nun der Beschwerdeführer - wie erwähnt, unter Vernachlässigung aller übrigen, vom Erstgericht gewonnenen Verfahrensergebnisse - lediglich Umstände aufzeigt, die (theoretisch) eine andere als vom Erstgericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der Schrankenwärter C und D zuließen, bekämpft er - wie angeführt, unzulässig - die Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung

Die mithin nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz, nämlich dem Oberlandesgericht Linz, zuzuleiten sind (§ 285 b Abs 6 StPO.).

Anmerkung

E02364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00158.79.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19791122_OGH0002_0120OS00158_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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