TE OGH 1980/10/28 10Os129/80

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Veröffentlicht am 28.10.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Julius A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. April 1980, GZ. 7 Vr 480/78-50, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers, DDr. Peter Stern, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und statt der Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 StGB unter Rücksichtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 5. Mai 1980, AZ. 3 a U 65/80, eine Geldstrafe von 310 (dreihundertzehn) Tagessätzen zu je 700 (siebenhundert) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 155 (einhundertfünfundfünzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe (als Zusatzstrafe) verhängt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des (im März 1978

durch das An-sich-Bringen und Verhandeln eines gestohlenen Personenkraftwagens im Wert von mindestens 125.000 S begangenen) Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2

und Abs. 3 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 30. September 1980, GZ. 10 Os 129/80-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe oder (in zweiter Linie) eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und, in jedem Fall, die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 164 Abs. 3

StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das Zustandebringen des verhehlten Gutes dagegen als mildernd; eine bedingte Strafnachsicht hielt es aus Gründen der General- und Spezialprävention nicht für gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Von einer Tatbegehung aus Unbesonnenheit kann zwar nach Lage des Falles keine Rede sein und auf den Umstand, daß die Nichtentstehung aus der dem Berufungswerber zur Last fallenden Tat ein Schaden nicht entstanden ist, wurde ohnedies schon durch die Berücksichtigung der Sicherstellung des Fahrzeugs Bedacht genommen. Gerade aus diesem Grund sowie im Hinblick darauf, daß die jetzt abzuurteilende Tat doch immerhin über zweieinhalb Jahre sowie der seinerzeitige bedenkliche Ankauf von drei gestohlenen Personenkraftwagen bereits mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen und daß ferner im gegebenen Fall der Wert des verhehlten Fahrzeugs den strafsatzbestimmenden Grenzbetrag von 100.000 S nicht allzu weit übersteigt, ist jedoch über den Angeklagten nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) unter Rücksichtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 5. Mai 1980, GZ. 3 a U 65/80, keine Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Monaten und dementsprechend, zumal Erwägungen der Spezial- oder Generalprävention nicht dagegen sprechen, an ihrer Stelle eine Geldstrafe zu verhängen (§ 37 Abs. 1 StGB); deren Höhe war unter Bedacht auf die ihm mit dem vorerwähnten Urteil (wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB) auferlegte (einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen entsprechende) Geldstrafe von 50 Tagessätzen nach dem Gewicht der vorliegenden Strafzumessungsgründe mit einer Anzahl von (einer Ersatzfreiheitsstrafe von 155 Tagen entsprechenden) 310 Tagessätzen auszumessen, sodaß die Summe dieser Strafen einer (mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verbundenen) Geldstrafe von 360 Tagessätzen entspricht, die bei einer gemeinsamen Aburteilung der betreffenden Taten angemessen gewesen wäre (§ 40 StGB). In diesem Umfang war demnach der Berufung stattzugeben. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht dagegen kam im Interesse einer spezialpräventiv erforderlichen Effizienz der verhängten Geldstrafe (§ 43 Abs. 1 StGB) nicht in Betracht, sodaß dem Rechtsmittel insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

E02930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00129.8.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19801028_OGH0002_0100OS00129_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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