Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengerichtes vom 3.Dezember 1980, GZ. 7 b Vr 337/80-52, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die durch seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.April 1950 geborene beschäftigungslose Manfred A des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB., des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs. 1
StGB., des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106
Abs. 1 Z. 1 sowie § 15 StGB., des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB., des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB. und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. schuldig erkannt und nach dem § 201 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Gemäß dem § 23 StGB. wurde überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil ergriffene, auf die Z. 4 des § 281 Abs. 1 StGB. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen:
Alleiniges Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen rügt, ist es, anstelle der Maßnahme nach dem § 23 StGB. eine solche nach dem § 21 Abs. 2 StGB. zu erwirken. Damit wird aber die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, sondern zu seinem Nachteil, weil - wie aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 StGB. hervorgeht - die Dauer der Maßnahme nach dem § 23 StGB. zeitlich beschränkt, jene nach dem § 21 StGB. jedoch unbeschränkt ist und bei anhaltender Gefährlichkeit des Täters unter Umständen sogar zu seiner dauernden Anhaltung führen könnte (in diesem Sinn auch 10 Os 122/79). Die Rechtsmittelbefugnis eines Angeklagten reicht nur insoweit, als das Rechtsmittel zu seinem Vorteil ausgeführt wird (§ 282 StPO.). Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher schon vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß dem § 285 a Z. 1 StPO. zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieb und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.).
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO.
werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über
die Berufung zugeleitet.
Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03111European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00053.81.0409.000Dokumentnummer
JJT_19810409_OGH0002_0110OS00053_8100000_000