Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 1981, GZ 6 g Vr 3427/81-22, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 66-jährige Pensionist Roman B (richtig: A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen dem 28. April 1980 und dem 12. März 1981 in verschiedenen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt 16 Fällen die Inhaber bzw Angestellten von Gast- und Beherbergungsbetrieben gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Quartiernehmer und Gast, zur Vermietung von Zimmer und teilweise auch zur Ausfolgung von Speisen und Getränken verleitet hat, wodurch die Betriebsinhaber am Vermögen um einen insgesamt 5.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit der Mängelrüge wendet er sich einerseits gegen die Annahme des Erstgerichtes, bei Begehung sämtlicher Taten zahlungsunfähig und zahlungsunwillig gewesen zu sein, andererseits gegen den Ausspruch, er habe die Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, wobei er jeweils eine unzureichende Begründung der betreffenden Aussprüche releviert.
Rechtliche Beurteilung
Daß der Beschwerdeführer in allen ihm angelasteten Betrugsfällen unter dem Schein eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gastes (bzw Quartiernehmers) aufgetreten ist, in Wahrheit aber weder zahlungswillig noch zahlungsfähig gewesen ist, hat das Erstgericht zureichend mit dem Hinweis auf das bezügliche Geständnis des Beschwerdeführers (sowohl im Vorverfahren /S 46 ff d.A/ als auch in der Hauptverhandlung /S 107 f d.A/) und den Umstand, daß er in allen Fällen heimlich ohne Bezahlung seiner Schulden die Gasthäfe verließ, nachdem er in den Gästebüchern zwar zumeist (ausgenommen nur in einem Fall, in dem er einen falschen Namen verwendete) seinen richtigen Namen, stets aber ein fingierte Anschrift eingetragen hatte, sodaß er für seine Gläubiger unerreichbar war, begründet (vgl S 118/
119 d.A). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse konnte das Erstgericht denkrichtig darauf schließen, daß der Beschwerdeführer in allen ihm angelasteten Fakten vortäuschte, ein redlicher Quartiernehmer bzw Gast zu sein, wiewohl er dies in Wahrheit nicht war. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auch in jenen Fällen, in denen er nach seinen Angaben zwar zahlungsfähig gewesen wäre, jedoch seine Zeche nicht bezahlen wollte, Täuschungshandlungen im Sinne des § 146 StGB zu verantworten hat, sodaß es weiterer Erörterungen über die Zahlungsfähigkeit nicht bedurfte.
Aber auch der Ausspruch, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist durch den Hinweis auf das bezügliche Geständnis des Beschwerdeführers, der den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung in tatsachenmäßiger Beziehung niemals bestritten hat (vgl abermals S 46 ff und 107 f d.A), hinreichend begründet, wobei das Erstgericht auf die Richtigkeit dieses Geständnisses aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht nur zu den Tatzeiten, sondern auch vorher, aus seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Lebensführung, auf die es in den Urteilsgründen Bezug genommen hat (vgl S 117/118 d.A), schließen konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StGB2 Nr 6 und 7 zu § 70). Die behaupteten Begründungsmängel haften somit den bekämpften Aussprüchen nicht an.
In Ausführung der Rechtsrügen wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme eines Handelns mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, und gegen die Beurteilung als gewerbsmäßig begangener Betrug. Insoweit ist aber die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer in allen Fällen mit Bereicherungsvorsatz und in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat, negiert. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, sodaß sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03470European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00131.81.1013.000Dokumentnummer
JJT_19811013_OGH0002_0090OS00131_8100000_000