TE OGH 1982/12/16 13Os186/82

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Veröffentlicht am 16.12.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Felix A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs 1

und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts Wien vom 6.September 1982, GZ. 10 Vr 5464/82- 36, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der beschäftigungslose Felix A - neben einer anderen strafbaren Handlung (Punkt C des Urteilssatzes) - des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - von einem unangefochtenen Schuldspruch wegen eines Einbruchsdiebstahls als Alleintäter, begangen im Mai 1982 (A III), abgesehen - in Wien vom 10.Mai bis 13.Juni 1982 in sechs Fällen in Gesellschaft des rechtskräftig abgeurteilten Friedrich B dem Reinhard C und dem Walter D Bargeld, Lebensmittel und Getränke im Gesamtwert von 5.495,50 S durch Einbruch und Einsteigen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befand, in der Absicht gestohlen, sich durch wiederkehrende Einbrüche ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (A I 1 - 6).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte der Sache nach (siehe S. 342, Punkt 2.2.4.) mit einer auf die Z. 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (der Anfechtungsgegenstand ergibt sich aus dem vorletzten Absatz auf Seite 342).

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht nahm die Täterschaft des Angeklagten auf Grund der Verantwortung des Diebsgenossen Friedrich B als erwiesen an. Den Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung (S. 244) gestellten Antrags auf Einvernahme der Stefanie A zum Beweis dafür, daß er die Genannte über den Inhalt eines mit Gertrude E geführten Telephongesprächs unterrichtete, in welchem letztere, wie sich im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten ergibt (S. 239 und 243), diesen beschuldigte, den Aufenthaltsort ihres desertierten Bruders Friedrich B den Behörden bekanntgegeben zu haben und ihm mitteilte, daß dieser ihn 'hineinziehen' werde.

Durch das abweisliche Zwischenerkenntnis wurde der Nichtigkeitswerber in seinen Verteidigungsrechten jedoch nicht beeinträchtigt. Auch wenn die beantragte Zeugin eine solche Mitteilung bestätigt hätte, so wäre damit noch keinesfalls der Nachweis erbracht worden, daß die belastende Aussage des Friedrich B unwahr ist und nicht den Tatsachen entspricht. Das abgelehnte Beweismittel war daher von vornherein ungeeignet, einen Nachweis einerseits für die behauptete Unrichtigkeit der Depositionen des B und andererseits für die der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers zu erbringen.

Nach den Urteilskonstatierungen wußte der Nichtigkeitswerber, daß B vom Bundesheer desertiert war, er hatte ihn aber deswegen weder verraten noch hatte B Grund zu einer solchen Annahme. Das Gericht begründete dies denkfolgerichtig damit, daß B bei seiner Mutter und somit an einem Ort festgenommen wurde, welcher der Militärstreife und der Polizei ohnedies bekannt war, der Angeklagte aber andererseits einige Tage vorher die Ausforschung B durch falsche Angaben verhindert hatte und ihn - hätte er solches im Sinn gehabt - den Sicherheitsorganen bereits damals hätte übergeben können. Es wies weiters darauf hin, daß B später heimlich zum Angeklagten zurückkehrte und darum wußte, daß dieser ihn vor der Verhaftung geschützt hatte, einen Verrat aber deshalb nicht annehmen mußte, weil sich der Nichtigkeitswerber in einem solchen Fall der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Auch hat sich das Gericht mit der Persönlichkeit des B auseinandergesetzt und dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt. Aus den angeführten überlegungen kam es schließlich zur überzeugung, daß die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des B der Wahrheit entsprechen. Wenn sich die Mängelrüge zunächst unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung gegen die Argumentation wendet, der Angeklagte und B hätten den ganzen Tag miteinander verbracht, sodaß die Verantwortung des ersteren unglaubwürdig sei, er habe geglaubt, B leiste den Präsenzdienst bei der Wache ab und habe unregelmäßig Dienst, so bekämpft sie damit keine entscheidende Tatsache. Der Angeklagte hat diese Darstellung des Vorverfahrens (S. 90) in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten, sondern hat dort (wie dies im Urteil ausdrücklich angeführt ist: S. 260) die Begünstigung des B zugegeben und ausgesagt, von der Desertion B gewußt zu haben (S. 238), sodaß diese Ausführungen des Urteils überflüssig waren. Die Mängelrüge bezeichnet weiters die Konstatierung, B habe keinen Grund zur Annahme eines Verrats durch den Nichtigkeitswerber gehabt, deshalb als unzureichend begründet, weil das Schöffengericht auf Grund des Sachverständigengutachtens des Dr. F hätte erkennen müssen, daß B nur in der Lage ist, einen einfachen Sachverhalt zu erfassen, aber nicht fähig gewesen sei, solche weitreichenden (wie die im Urteil angeführten) überlegungen anzustellen. Damit zeigt die Beschwerde aber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO

auf, sondern versucht lediglich - wie ein Vergleich mit den oben angeführten Urteilsgründen ergibt - die Verfahrensergebnisse mit einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis anders zu deuten, erschöpft sich daher in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung. Unbegründet ist die Mängelrüge schließlich auch, soweit sie die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle (§ 130, zweiter Fall, StGB) bekämpft.

Mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe von Unterstützungen seiner Mutter und seiner Schwester gelebt, mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen; solche Zuwendungen stehen der im Urteil angenommenen Absicht des Beschwerdeführers, sich durch Einbruchsdiebstähle eine auf längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen, nicht entgegen. Ist es doch für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken, d.h. in welchem Verhältnis die sonstigen Einkünfte und das aus den Straftaten erstrebte Einkommen stehen (LSK. 1975/139 u.a.). Die Rüge einer fehlenden Begründung für die in den § 70, 130 StGB vorausgesetzte Absicht übergeht gänzlich die im Urteil dazu angeführten Beweismittel (siehe S. 261 unten, 262). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 2 StPO).

Anmerkung

E03991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00186.82.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19821216_OGH0002_0130OS00186_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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