TE OGH 1983/3/23 11Os20/83

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführers in der Strafsache gegen Eugen A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 (2. Fall) StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes vom 10. Mai 1982, GZ 20 Vr 446/81-105, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Paunovic und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. März 1947 geborene Eugen A zu A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 (2. Fall) StGB, zu B) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB sowie zu C) des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1

StGB schuldig erkannt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte hinsichtlich der Fakten A (I, II 1) und C mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung (S 127/III) gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Margarethe B zum Beweis dafür, daß er die Zeugin Andrea C nicht zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht angestiftet habe.

Diese Rüge geht jedoch ins Leere, weil das Gericht das Anklagefaktum D (Bestimmung der Andrea C zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht - S 253/II) nach Beratung über die gestellten Beweisanträge zur zeugenschaftlichen Vernehmung der Margarethe B und der Andrea C gemäß dem § 57 StPO ausschied (S 128/III). über diesen Anklagevorwurf wurde sohin im angefochtenen Urteil gar nicht abgesprochen.

Soweit der Beschwerdeführer die Relevanz seines Beweisantrages darin erblickt, daß seine Unschuld im Schuldspruchfaktum A (II 1) durch Vernehmung der Zeugen B und C hätte erwiesen werden können, genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß sein Beweisantrag (sh neuerlich S 127/III) dieses Beweisthema nicht enthält, sodaß das Erstgericht keine Veranlassung hatte, sich mit der Notwendigkeit der Einvernahme der genannten Zeugen hiezu auseinanderzusetzen;

überdies wurde die Zeugenaussage der - zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen - Andrea C vor dem Untersuchungsrichter (ON 53/II) in der Hauptverhandlung - mit Zustimmung des Angeklagten - gemäß dem § 252 Abs. 1 Z 4 StPO verlesen (S 128/III). In dieser Aussage findet auch die vom Beschwerdeführer im selben Zusammenhang - sachlich allerdings unter Geltendmachung eines Begründungsmangels gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO - gerügte Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe gewußt, daß Andrea C minderjährig und ihr gesetzlicher Vertreter das Jugendamt war (S 148; 159/III), volle Deckung.

In der Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer zunächst zu Unrecht gegen die Urteilsannahme zum Faktum A (II 1), daß ihm die in diesem Fall erschlichene Provision 'auf Vertrauensbasis' (dh schon vor Eingang der ersten Jahresprämie) ausbezahlt worden sei; hat er diese Formulierung doch selbst gebraucht (S 108/III) und werden seine Angaben durch die Darstellung des Zeugen Dieter D (S 123/III) nicht widerlegt.

Die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite in den Fakten A I 1-3 bekämpft der Beschwerdeführer dahin, daß die Annahme, er habe schon bei Eintritt in die Firma E die fehlende Bonität des Unternehmens erkannt und mit keinem regelmäßigen Einkommen aus dieser Tätigkeit gerechnet (S 137/III), lebensfremd sei und er im übrigen selbst im Fall des Konkurses dieser Firma mit Einkünften auf Grund des Insolvenzentgeltfortzahlungsgesetzes (gemeint: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) hätte rechnen können. Wenn der Beschwerdeführer dartun will, daß er entgegen den Urteilsannahmen zur Zeit der Bestellungen in den Fakten A I 1-3 (August bis Ende November 1980) noch ein zahlungsfähiger Käufer gewesen sei, so läßt er unberücksichtigt, daß er in diese Firma am 7. Juli 1980 eintrat und zum Zeitpunkt der ersten Bestellung jedenfalls wußte (vgl S 141/ III), daß er von seinem Dienstgeber, bei dem er also bereits rund einen Monat ohne regelmäßiges Entgelt arbeitete und gegen den er sodann selbst am 18. August 1980 Konkursantrag stellte, kein entsprechendes Einkommen erwarten konnte. Ob er die mangelnde Bonität der Firma bereits kurz nach dem Eintritt (im Juli 1980) erkannte, betrifft somit keine entscheidende Tatsache. Auch den Umstand, daß der Angeklagte auf Zahlungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vertrauen konnte, mußte das Gericht, das diese Frage ohnedies erörterte (S 140/III), bei der Prüfung des Schädigungsvorsatzes nicht zugunsten des Angeklagten heranziehen, hatte er doch tatsächlich im Dezember 1980 aus diesem Titel 63.226,91 S erhalten (was im übrigen Gegenstand eines gegen ihn noch anhängigen Strafverfahrens ist), jedoch für andere Verpflichtungen verwendet (S 145 f/III). Dem Urteil haftet daher auch in dieser Richtung kein formaler Begründungsmangel an.

Die auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu A (I) richtet, nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilsannahmen ausgeht, sondern die mängelfrei und eindeutig getroffene Feststellung des auf Irreführung und Schädigung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten (S 157 f/ III) negiert.

Den Schuldspruch zu C bekämpft der Beschwerdeführer unter demselben Nichtigkeitsgrund mit dem sinngemäßen Vorbringen, eine Weiterfahrt ohne Lenkerberechtigung verletze kein konkretes Recht des Staates, sondern nur ein abstraktes Aufsichts- und Prüfungsrecht, sodaß das Tatbild nach dem § 108 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Diesem gesetzmäßig ausgeführten Teil der Rechtsrüge ist zu entgegnen, daß sich der konkrete Anspruch des Staates auf Ausschluß einer Person ohne Lenkerberechtigung von der Lenkung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr schon aus der Bestimmung des § 102 Abs. 12

lit f KFG ergibt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die mehrfache Betrugsqualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen, den 'raschen und massiven' Rückfall sowie den Umstand als erschwerend, daß Eugen A 'als Untersuchungshäftling in dieser Strafsache seinem Opfer noch weitere ungerechtfertigte Provisionen herauslocken wollte'.

Als mildernd berücksichtigte das Erstgericht demgegenüber das teilweise Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, 'daß von Versandhäusern an den Angeklagten Waren ohne jede Bonitätsprüfung ausgefolgt wurden.' Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe.

Die (nicht ausgeführte) Berufung des Angeklagten wurde im Gerichtstag zurückgezogen.

Der Berufung der Anklagebehörde kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend fest und wertete sie ihrem Gewicht nach richtig. Das für den Angeklagten in erster Instanz gefundene Strafmaß wird dem Verschulden und der Täterpersönlichkeit sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlungen gerade noch gerecht. Für eine Korrektur des schöffengerichtlichen Strafausspruches bestand sohin kein Anlaß. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00020.83.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19830323_OGH0002_0110OS00020_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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