Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 1983, GZ 2 d Vr 5206/83-14, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Cuscoleca und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3. August 1983, GZ 9 Os 130/83-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war also nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, zog als mildernd in Betracht, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war und verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs 1, 127 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Monaten. Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Wenngleich dem Rechtsmittel darin beizupflichten ist, daß dem Angeklagten infolge der Zustandebringung der Diebsbeute der Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB zustattenkommt und insoweit eine Modifizierung der Strafzumessungsgründe vonnöten ist, erscheint die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge angesichts der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten auch bei Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsumstandes und der relativen Geringwertigkeit der Diebsbeute als keineswegs überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.
Die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen stehen aber auch einer bedingten Nachsicht der ausgesprochenen Strafe entgegen, weil sie nicht erwarten lassen, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es mußte sonach der zur Gänze unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00130.83.0927.000Dokumentnummer
JJT_19830927_OGH0002_0090OS00130_8300000_000