TE OGH 1984/4/11 11Os35/84

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta (Berichterstatter), Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach den § 12 (2. Fall), 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 10. Oktober 1983, GZ 16 Vr 1.277/83-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Fleischgroßhändler Johann A des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach den § 12 (zweiter Fall), 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 StGB sowie des Vergehens des Siegelbruchs nach dem § 272 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, in Schörfling (OÖ) 1. am 4. Juli 1983 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht zu haben, Johann B und Friedrich C dadurch, daß er nach eigenmächtiger Veränderung einer vom Eichamt Gmunden justierten Neigungswaage durch die gesondert verfolgte Helga A anläßlich der Verwiegung von Schweinen durch Drehung einer selbst angeschweißten Gewindespindel eine Gewichtsdifferenz von 219 kg und 216,5 kg hervorrufen ließ, zur Zahlung eines Mehrbetrages von insgesamt 13.500

S, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines unrichtigen Meßgerätes zu einer Handlung zu verleiten, welche Johann B und Friedrich C im vorangeführten Betrag an ihrem Vermögen schädigen sollte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung des Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; 2. zwischen Weihnachten 1982 und Anfang April bis Mai 1983

dadurch, daß er die am 9. Oktober 1981 vom Eichamt Gmunden angebrachten Plomben von jener Neigungswaage entfernte, vorsätzlich ein Siegel abgelöst zu haben, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hatte, um eine Sache zu bezeichnen. Mit seiner auf die Z 9 lit a (richtig: Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil lediglich im Ausspruch, er habe den ihm zur Last gelegten (schweren) Betrug gewerbsmäßig begangen.

Bei seinem Einwand, aus den im Urteil getroffenen Tatsachenannahmen hätte allenfalls eine im Tatzeitpunkt bestehende Wiederholungsabsicht, nicht aber auch gewerbsmäßige Tatbegehung abgeleitet werden können, übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß das Erstgericht nicht nur feststellte, daß er durch manipulative Veränderungen an der Waage Gewichtsdifferenzen zu seinen Gunsten zwecks Ausgleich von Verlusten zu erzielen beabsichtigte (vgl. S 154 d. A), sondern darüber hinaus aus seiner aufwendigen, genau geplanten Vorgangsweise und dem von ihm selbst zugegebenen Motiv für sein Tun - mit mängelfreier Begründung - die Schlußfolgerung zog, es sei dem Angeklagten - seiner Verantwortung zuwider, daß er nur in diesem einen Fall einen Betrug habe begehen wollen - darauf angekommen (§ 5 Abs 2 StGB), durch wiederkehrende Begehung des Delikts eine fortlaufende, 'nicht unnennenswerte' Nebeneinnahmsquelle zu erlangen (vgl. S 159 f d.A).

Rechtliche Beurteilung

Indem sich der Beschwerdeführer über diese Feststellung hinwegsetzt, bringt er den von ihm geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ausgehend von der Behauptung, er hätte weitere derartige Deliktshandlungen höchstens bis Oktober 1983 verüben können, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Waage durch Beamte des Eichamtes Gmunden überprüft und das Fehlen der Plombe bemerkt worden wäre, rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben von Konstatierungen über den Zeitpunkt der nächsten Eichung als einen Feststellungsmangel. Der dem Beschwerdeeinwand zugrundeliegenden Rechtsansicht, von einer auf wiederholte Begehung eines schweren Betrugs und auf Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichteten Absicht könne deshalb nicht gesprochen werden, weil im Hinblick auf die zu befürchtende Aufdeckung der Manipulationen bei einer in absehbarer Zeit zu erwartenden amtlichen Kontrolle eine Tatbegehung nur innerhalb einiger Monate möglich gewesen wäre, kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Gewerbsmäßiges Handeln setzt eine auf die Erzielung fortlaufender, d. h. (wenn auch nicht unbedingt ständiger oder regelmäßiger, so doch) für längere Zeit wirksamer Einnahmen gerichtete Tendenz im Zug der Tatbegehung voraus. Dies bedeutet, daß die Absicht des Täters zwar einen längeren, keineswegs aber einen unbegrenzten Zeitraum umfassen muß (vgl. EvBl 1983/135). Diesem Erfordernis kann daher auch eine vom Täter ins Auge gefaßte oftmalige Wiederholung deliktischer Angriffe in jeweils kurzen Abständen innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechen, wie sie nach den Gegebenheiten dieses Falles angenommen wurde. Davon abgesehen, würde die Erkennbarkeit der an der Waage vorgenommenen Veränderungen bei einer Kontrolle durch einen Beamten des Eichamtes gewerbsmäßigen Betrug nicht ausschließen, weil der Angeklagte, wovon das Erstgericht ersichtlich ausging (vgl. S 159 d.A), dieses Risiko bewußt in Kauf nahm und auf die Gefahr einer Entdeckung seiner Manipulationen hin handelte (vgl. auch S 140 f d.A).

Die Annahme eines gewerbsmäßig begangenen schweren Betrugs erweist sich sohin als rechtlich einwandfrei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E04512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00035.84.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19840411_OGH0002_0110OS00035_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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