TE OGH 1984/7/19 12Os84/84

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Veröffentlicht am 19.07.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian A wegen des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 1984, GZ 3 b Vr 6411/83-93 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Gnesda jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Strafe

auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. Dezem ber 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Angeklagte Christian A des am 6. Juni 1983 in Wien an Federica B begangenen Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach dem 204 Abs 1 StGB (Pkt 1.) des Urteilssatzes), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB (Pkt 2.) des Urteilssatzes) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs 1 StGB (Pkt 3.) des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte Christian A die damals knapp 22-jährige Federica B, eine italienische Staatsbürgerin, die in Wien als Kindermädchen tätig war, und deren Freundin, die damals 18-jährige italienische Studentin Katia C, am 6. Juni 1983

nach 2 Uhr früh unter der Zusage, sie nach Hause zu bringen, in seinem PKW mitgenommen, diese Zusage aber nicht eingehalten, sondern die beiden Mädchen in eine entlegene Gegend des 16. Wiener Gemeindebezirkes im Bereiche des Wienerwaldes gebracht. Als der Angeklagte dort Federica B im Auto bedrängte, flüchteten beide Mädchen aus dem Fahrzeug. Die weitere Flucht der Federica B vereitelte der Angeklagte Christian A, dessen Vorhaben zumindest in diesem Zeitpunkt bereits auf einen sexuellen Mißbrauch der Genannten unter Anwendung der Mittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung gerichtet war, dadurch, daß er ihr nachlief, sie am Oberarm festhielt und ihr den Arm auf den Rücken drehte. Nach Versetzen eines Schlages in das Gesicht, womit er eine weitere Einschüchterung anstrebte, stieß er sie wieder in das Fahrzeug. Nach einer kurzen vergeblichen Suche mit dem Auto nach der geflüchteten Katia C stellte der Angeklagte das Fahrzeug schließlich in einer im Wald gelegenen Sackgasse ab und verlangte von Federica B die Vornahme eines Mundverkehrs, den diese zunächst verweigerte. Daraufhin holte der Angeklagte einen im Auto unter dem Fahrersitz verwahrten Gummiknüppel hervor und versetzte damit Federica B einen Schlag auf den linken Oberschenkel, um sie gefügig zu machen. Das nunmehr völlig eingeschüchterte Mädchen führte schließlich beim Angeklagten einen Mundverkehr und über seine Aufforderung auch noch einen Handverkehr durch. Dann begehrte der Angeklagte von Federica B das Ablegen der Hose zwecks Durchführung eines Geschlechtsverkehrs. Als sich B hiezu nicht bereit fand, griff er erneut unter den Fahrersitz (nach dem Gummiknüppel), sodaß sie unter dem Eindruck der damit vom Angeklagten in Aussicht gestellten weiteren Schläge (mit dem Gummiknüppel) schließlich ihren Widerstand aufgab. Unter der mehrfachen öußerung, er werde böse werden, wenn sie nicht mache, was er verlange, womit er den Anstzustand seines Opfers aufrecht erhielt, vollzog der Angeklagte den Geschlechtsverkehr. Anschließend brachte er Federica B mit dem Fahrzeug nach Hause. Auf der Heimfahrt drohte der Angeklagte, sie durch seine Freunde umbringen zu lassen, falls die Polizei von dem vorangegangenen Geschehen verständigt werde und er deshalb ins Gefängnis komme. Dieses auf Nötigung der Federica B zur Abstandnahme einer Anzeige bei der Polizei gerichtete Vorhaben mißlang aber, weil sich die Genannte dadurch von einer Anzeigeerstattung nicht abhalten ließ.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermag weder einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO noch einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsirrtum im Sinne des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen:

Die im Zusammenhang mit der Urteilsfeststellung, derzufolge der Amtsarzt Dr. Josef D anläßlich der Untersuchung (am 7. Juni 1983) gegen 11 Uhr beim Angeklagten keine von diesem später behaupteten, angeblich durch Schläge eines Polizeibeamten herbeigeführten äußeren Verletzungen wahrgenommen habe (vgl Bd I, S 499 d.A), vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge behauptete 'grobe Aktenwidrigkeit' liegt nicht vor, findet doch die vorerwähnte Feststellung in der (in der Hauptverhandlung auch verlesenen; vgl Bd I, S 472 d.A) Mitteilung des Amtsarztes Dr. Josef V (zu unterscheiden von dem Amtsarzt Dr. E, der mit einer Untersuchung des Angeklagten Christian A nichts zu tun hatte; vgl Bd I, S 366 d.A) volle Deckung (vgl Bd I, S 407 d.A). Da das Ersturteil auf diesen Bericht des Amtsarztes Dr. Josef D ausdrücklich Bezug nimmt (vgl Bd I, S 499 d.A), ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, daß die vorerwähnte Urteilsfeststellung jeder beweismäßigen Grundlage entbehre, unverständlich.

Die weitere in der Mängelrüge bekämpfte Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Entschluß zum sexuellen Mißbrauch der Federica B unter Anwendung der Mittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung spätestens in dem Zeitpunkt gefaßt hatte, als er sie bei ihrer Flucht am Oberarm gepackt, ihr den Arm auf den Rücken gedreht und sie mit einem Schlag in das Gesicht wieder in das Auto befördert hatte (Bd I, S 488, 489 d.A), konnte das Erstgericht auf die ua als Feststellungsgrundlage herangezogene (zunächst) geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter stützen (vgl Bd I, S 91 und S 107 a verso d.A); hatte doch der Angeklagte damals ausdrücklich zugegeben, etwa zu diesem Zeitpunkt, als er Federica B mit Gewalt in das Auto zurückholte, bereits an einen sexuellen Mißbrauch der Genannten gedacht zu haben.

Als unzutreffend erweist sich aber auch die Beschwerdebehauptung, daß nach den Verfahrensergebnissen keine Anhaltspunkte für eine nach Annahme des Erstgerichtes im PKW des Angeklagten vorhandene Zentralverriegelung hervorgekommen seien. Denn abgesehen davon daß es gar nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Angeklagte durch Betätigung des Mechanismus einer Zentralverriegelung oder sonst durch Schließen der Fenster und Türen seines PKWs eine neuerliche Flucht seines Tatopfers aus dem Fahrzeug unterbinden wollte, läßt sich der vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten Aussage der Zeugin Federica B in der Hauptverhandlung (am 28. Feber 14; vgl Bd I, S 437 d.A) entnehmen, daß der Angeklagte damals mit einem Knopfdruck das Auto versperrt hatte und die Autotür (wovon sich die Zeugin später bei der Heimfahrt überzeugen konnte) von ihr nicht geöffnet werden konnte. Außerdem war nach den bezüglichen Polizeierhebungen das Vorhandensein einer Zentralverriegelung bei der damals vom Angeklagten benützten Fahrzeugtype möglich (Bd I, S 421 und 422 d.A) (eine nachträgliche überprüfung des Fahrzeuges auf das Vorhandensein einer Zentralverriegelung konnte nicht mehr vorgenommen werden, weil das inzwischen weiterverkaufte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stand).

Zu einer vom Beschwerdeführer im Ersturteil vermißten näheren Erörterung der am 6. Juni 1983 vor der Polizei ohne Beiziehung eines Dolmetsch für die italienische Sprache abgelegten Aussage der Zeugin Federica B bestand schon deshalb kein Anlaß, weil diese Zeugin sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung (am 28. Feber 1984) ihre den Beschwerdeführer belastenden Angaben jeweils unter Beiziehung eines Dolmetsch wiederholte und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen erörterungsbedürftigen Widerspruch nicht aufzuzeigen vermag. Er zielt vielmehr nach dem Inhalt seines Beschwerdevorbringens mit einer ausschließlich spekulativen Argumentation bloß darauf ab, die Verläßlichkeit der belastenden Angaben dieser Zeugin vor der Polizei in Frage zu stellen und bekämpft solcherart in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Weise nur die einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die unter Bezugnahme auf eine bestimmte Passage der Aussage der Zeugin Federica B in der Hauptverhandlung (Bd I, S 436 d.A) aufgestellte Beschwerdebehauptung, daß diese Zeugin eine bestimmte öußerung des Angeklagten (mit dem Umbringen) nicht als Drohung aufgefaßt habe, findet in der Aktenlage keine Deckung, hat doch diese Zeugin in diesem Zusammenhang keinen Zweifel offen gelassen, daß sie (auch) diese öußerung als Drohung empfunden habe, wenn auch bei ihr dadurch keine Todesangst ausgelöst worden sei (vgl Bd I, S 436 und 437 d.A).

Auch die Aussage des Zeugen Michael A (des Bruders des Angeklagten) findet entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge im Ersturteil eine ausreichende Erörterung. Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, daß der Aussage dieses Zeugen nur zu entnehmen sei, daß der Angeklagte (am Abend des 5. Juni 1983) nach Meinung dieses Zeugen alkoholisiert war; genauere Angaben über den damaligen Alkoholkonsum des Angeklagten oder über die Einnahme von Medikamenten konnte aber der Zeuge Michael A nicht machen (vgl S 452, 453 in Verbindung mit S 496 d.A). Auch in diesem Belang kann sohin von einer dem Ersturteil anhaftenden Unvollständigkeit in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO keine Rede sein.

In Ausführung der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge erachtet der Beschwerdeführer die Annahme der Verbrechenstatbestände nach den § 204 Abs 1 und 202 Abs 1 StGB im Ersturteil deshalb für rechtlich verfehlt, weil er in objektiver Hinsicht weder das Mittel der Gewalt noch jenes der gefährlichen Drohung gegen Federica B zur Anwendung gebracht habe. Soweit hiebei der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge auf die ihm laut Ersturteil angelastete Gewaltanwendung Bezug nimmt, geht er von der urteilsfremden Annahme aus, daß sein Vorsatz auf geschlechtlichen Mißbrauch der Federica B erst eingesetzt habe, nachdem er die Genannte nach ihrer Flucht aus seinem PKW (unter Gewaltanwendung) wieder in das Fahrzeug zurückgebracht hatte. Allein der von ihm im Auto mit dem Gummiknüppel geführte Schlag gegen den linken Oberschenkel des Mädchens stelle eine seiner Meinung nach nur ganz unerhebliche körperliche Krafteinwirkung dar, die generell zur Willensbeugung nicht geeignet gewesen sei; außerdem sei, wie der Beschwerdeführer weiters meint, das Ersturteil insoweit mit einem Feststellungsmangel behaftet, als darin die Intensität dieses Schlages mit dem Gummiknüppel offen gelassen worden sei. Mit diesem Teil seiner Rechtsrüge übergeht jedoch der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß sein Vorhaben auf geschlechtlichen Mißbrauch der Federica B spätestens in dem Zeitpunkt eingesetzt hatte, als er sie nach ihrer Flucht aus dem Fahrzeug am Oberarm festhielt, ihr den Arm auf den Rücken drehte, ihr einen Schlag in das Gesicht versetzte und sie wieder in das Auto zurückstieß (Bd I, S 488 d.A). Daß dieses Vorgehen gegen Federica B dem Gewaltbegriff der § 202 Abs 1 bzw 204 Abs 1 StGB (im Sinne der Anwendung überlegener physischer Gewalt zur überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, somit zum Zwecke der Willensbeugung; vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 24 zu § 74

StGB) entspricht, wird aber auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Er geht somit nicht von dem gesamten, im Ersturteil festgestellten gewaltsamen Verhalten gegenüber Federica B zum Zwecke ihres geschlechtlichen Mißbrauchs aus, sodaß aus diesem Grund dieser Teil der Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt; erfordert doch eine solche stets ein Festhalten an dem gesamten, als erwiesen angenommenen Urteilssachverhalt.

Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers versagt aber auch, soweit darin der Sache nach behauptet wird, daß seinem weiteren, im Ersturteil festgestellten und als gefährliche Drohung im Sinne der Begriffsbestimmung des § 74 Z 5

StGB gewerteten Tatverhalten gegenüber Federica B die objektive Eignung fehle, der Genannten begründete Besorgnisse einzuflößen. Denn bei dieser objektiven Eignungsprüfung kommt es, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge einräumt, entscheidend darauf an, ob die bedrohte Person bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des in Aussicht gestellten übels (hier: zumindest in Form einer Körperverletzung) erwarten, also den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, die von ihm angedrohten nachteiligen Folgen auch tatsächlich herbeizuführen.

Hiebei dürfen die näheren Tatumstände nicht außer acht gelassen werden (arg. § 74 Z 5 StGB: ' ... mit Rücksicht auf die Verhältnisse ...'). So gesehen kommt aber dem (im Ersturteil festgestellten) Umstand, daß der dem Beschwerdeführer zur Last liegende sexuelle Mißbrauch zur Nachtzeit (gegen 3 Uhr in der Früh) in einer entlegenen Gegend am Stadtrand im Bereiche des Wienerwaldes an einem Tatopfer erfolgte, das nach seiner Flucht aus dem PKW vom Angeklagten unter Gewaltanwendung wieder in das Fahrzeug zurückgeholt worden war, nach Schließen der Wagentüren und Fenster durch den Angeklagten keine Möglichkeit zu einem Entweichen sah und zu diesem Zeitpunkt auch mit keiner wirksamen Hilfe von dritter Seite rechnen konnte, im Rahmen der vorerwähnten Eignungsprüfung erhebliche Bedeutung zu. Wenn das Erstgericht unter Berücksichtigung dieser Tatumstände und angesichts des vom Angeklagten dem Tatopfer sodann im Fahrzeug mit dem Gummiknüppel versetzten Schlages (auch wenn dieser zu keiner sichtbaren Verletzung führte) in tatsächlicher Beziehung davon ausging, daß dem späteren (erneuten) Griff des Angeklagten nach dem unter dem Fahrersitz verwahrten Gummiknüppel sowie seiner wiederholten öußerung, er werde 'böse werden', wenn Federica B nicht mache, was er verlange, zumindest die Bedeutung einer - tätergewollten und vom Tatopfer auch so verstandenen - Drohung mit einer Körperverletzung zukomme (vgl die bezügliche Urteilsfeststellung S 490 d.A), konnte es die damit verbundene Rechtsfrage nach der objektiven Eignung dieses Teils des Tatgeschehens zur Herbeiführung begründeter Besorgnisse beim Tatopfer irrtumsfrei bejahen; kann es doch angesichts dieser besonderen Tatumstände, unter denen diese Drohungen fielen, bei der hier gebotenen Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes nicht fraglich sein, daß das Tatopfer auch die Verwirklichung des vom Angeklagten in Aussicht gestellten übels (hier zumindest in Form einer ins Gewicht fallenden Körperverletzung) erwarten konnte, zumal der Angeklagte mit seinem bisherigen gewalttätigen Verhalten bereits den nachhaltigen Eindruck vermittelt hatte, daß er, um sein Ziel zu erreichen, auch zur Verwirklichung der von ihm solcherart unmißverständlich angedrohten, die körperliche Integrität der Bedrohten beeinträchtigenden Folgen willens und in der Lage ist.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Kausalität der von ihm eingesetzten Mittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung für das nachfolgende (gefügige) Verhalten des Tatopfers in Zweifel zieht, übergeht er die bezüglichen Urteilsfeststellungen, denenzufolge sich Federica B auf Grund des vom Angeklagten durch die Gewaltanwendung und gefährliche Drohung herbeigeführten tiefgreifenden und nachhaltigen Zustandes der Furcht und Unruhe zur Vornahme eines Mund- und Handverkehrs und sodann, unter dem Eindruck der weiteren, bereits erwähnten Drohungen, auch zu einem Geschlechtsverkehr bereit fand (Bd I, S 489 und 490 d.A). Desgleichen entbehrt der weitere im Rahmen der Rechtsrüge vorgebrachte Einwand des Angeklagten einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des bezogenen Nichtigkeitsgrundes, daß er nämlich beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs bloß eine bereits bestehende Zwangslage des Tatopfers ausgenützt habe, sodaß von einer Nötigung zu dem (nach seiner Behauptung) auf einen gesonderten (späteren) Willensentschluß beruhenden außerehelichen Beischlaf nicht gesprochen werden könne; hier läßt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung unberücksichtigt, daß er auch den von Federica B zunächst verweigerten Geschlechtsverkehr mit einem (vom Erstgericht zumindest als Drohung mit einer Verletzung am Körper beurteilten) Griff unter den Sitz nach dem Gummiknüppel und durch die während des Vollzuges des Geschlechtsverkehrs mehrfach wiederholte (vom Erstgericht gleichfalls als Drohung im vorerwähnten Sinn gewertete) öußerung, er werde 'böse werden', wenn sie nicht mache, was er verlange, erzwungen hatte (S 490 d. A).

Mit dem gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Pkt 3.) des Urteilssatzes) gerichteten Beschwerdevorbringen zielt der Angeklagte unter Bezugnahme auf eine aus dem Zusammenhang gerissene öußerung der Zeugin Federica B in der Hauptverhandlung bloß darauf ab, darzutun, daß nicht die im Ersturteil als erwiesen angenommene Drohung mit dem Umbringen, sondern eine andere, harmlose öußerung gegenüber Federica B gefallen sei, die einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Beziehung entspreche. Der Beschwerdeführer geht damit auch hier von einem urteilsfremden Sachverhalt aus und bekämpft nach Inhalt und Zielsetzung seines Vorbringens in unzulässiger und demnach unbeachtlicher Weise nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, sodaß auch dieser Teil seiner Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian A war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 202 Abs 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung war mildernd, daß die Nötigung im Faktum 3 des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist, hingegen erschwerend die einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen von drei Delikten. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, im Eventualfall eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat zwar die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig festgestellt. Die in der Berufung geltend gemachten weiteren Milderungsgründe liegen nicht vor. Eine besonders verlockende Gelegenheit iS des § 34 Z 9

StGB setzt voraus, daß die Gelegenheit in besonderem Maße naheliegen muß, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RZ 15 zu § 34; davon kann aber im vorliegenden Falle bei dem vom Erstgericht festgestellten Tathergang nicht die Rede sein.

Soweit die Berufung behauptet, die Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten komme einem Schuldausschließungsgrund nahe, übergeht sie die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (vgl S 495 f). Im übrigen hat das Erstgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß eine Alkoholisierung des Berufungswerbers zur Tatzeit nicht mildernd war, weil er - wie die Vorverurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien vom 26. April 1978, AZ 3 Vr 296/78, zeigt - beim Genuß von Alkohol zumindest damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit somit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RZ 1 zu § 35). Daß die Tat keine Verletzungsfolgen nach sich gezogen hat, war im Hinblick auf die in § 202 Abs 2 und 204 Abs 2 StGB jeweils normierten strafsatzerhöhenden Umstände nicht mildernd. Dennoch ist die Berufung teilweise berechtigt, weil das Schöffengericht im Hinblick auf den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat die Freiheitsstrafe etwas überhöht ausgemessen hat.

Auch wenn der Umstand, daß das Opfer nicht verletzt wurde, nicht als besonderer Milderungsgrund (vgl § 34 StGB) herangezogen werden kann, ist er doch bei der Gewichtung des Unrechtsgehaltes der Tat (§ 32 Abs 3 StGB) zu berücksichtigen. Auch wurden die Vorstrafen des Angeklagten, die geringfügig sind und zum Teil schon längere Zeit zurückliegen, vom Schöffengericht überwertet. Die Strafe war daher auf die schuldangemessene Höhe von 2 1/2

Jahren herabzusetzen.

Für die begehrte bedingte Strafnachsicht fehlt ange sichts des Strafmaßes bereits die Grundvoraussetzung des § 43 Abs 2 StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren.

Anmerkung

E04583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00084.84.0719.000

Dokumentnummer

JJT_19840719_OGH0002_0120OS00084_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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