TE OGH 1984/8/28 10Os124/84

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Veröffentlicht am 28.08.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger sowie Hon.

Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Mehmed A und Gerhard B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2; 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Juni 1984, GZ 8 Vr 616/84-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt an das Oberlandesgericht Graz übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mehmed C D und Gerhard B des in der Zeit vom 21. Jänner bis zum 29. Februar 1984

begangenen Verbrechens des in 72 Fällen vollendeten und in weiteren acht Fällen versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 (zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die von A auf Z 10 und 11 sowie von B auf Z '9' (sachlich gleichfalls Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil lassen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Denn in Ansehung der damit bekämpften Verbrechensqualifikation nach Par 130 StGB (Z 10) geht ersterer mit seinem Einwand, die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle sei mit deren (gemeint: ausschließlichem) Zweck, eine bestehende Schuld in betraglich bestimmter Höhe abzudecken, begrifflich unvereinbar, ebensowenig von dem durch das Erstgericht hiezu als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus wie letzterer mit seinem Argument, zu jener Annahme reiche die Absicht nicht aus, Straftaten jedweder oder ver schiedener Art zu begehen, ohne daß es dem Täter geradezu auf die wiederholte Begehung eben dieses Delikts ankäme.

Hat doch das Schöffengericht zum einen ausdrücklich festgestellt, daß die Absicht beider Angeklagten auf die wiederkehrende Begehung von (schweren) Diebstählen (durch Einbruch) gerichtet war, und zum anderen keineswegs angenommen, daß jenes Vorhaben etwa auf die Beschaffung der Mittel zur Abdeckung einer bestimmten Verbindlichkeit beschränkt gewesen wäre; mit der Konstatierung, daß die solcherart angestrebte Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle dem 'Zweck' dienen sollte, bestehende Schulden abzudecken, hat es vielmehr einzig und allein die Motivation der bisher unbescholtenen Beschwerdeführer zu ihrem Entschluß, in Hinkunft gewerbsmäßig Diebstähle zu begehen, ihrer Verantwortung (S 89 f.) entsprechend klargestellt.

Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Dementsprechend beziehen sich die übrigen Beschwerdeeinwände beider Angeklagten gegen die - mit den Hinweisen auf die Vielzahl ihrer in ununterbrochener Folge verübten gleichartigen Taten und auf ihre uneingeschränkten, auch die Gewerbsmäßigkeit ihres Fehlverhaltens umfassenden Geständnisse zureichend (Z 5) begründete - Urteilsannahme, daß sie bei den inkriminierten Diebstählen die Absicht hatten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle als Zuschuß zu ihrem Arbeitseinkommen zu verschaffen, und daß sie an der weiteren Realisierung dieses Vorhabens nur durch ihre Betretung auf frischer Tat gehindert wurden, der Sache nach in Wahrheit auf das damit konstatierte Tatsachensubstrat.

Insoweit fechten aber die Beschwerdeführer, indem sie insbesondere ihre bisherige Unbescholtenheit und ihr ständiges Einkommen aus reeller Erwerbstätigkeit hervorheben, nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Mit seiner gegen die Annahme eines nicht strafsatzbestimmenden Erschwerungsumstands gerichteten Rüge (Z 11) schließlich macht der Angeklagte A inhaltlich gar keine Nichtigkeit, sondern vielmehr einen Berufungsgrund geltend.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen war der Akt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

Anmerkung

E04620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00124.84.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19840828_OGH0002_0100OS00124_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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