Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reinhold A, Rechtsanwalt in Dornbirn, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Bruno B KG, Dornbirn, Bockackerstraße 13, wider die beklagte Partei Firma Oswald C Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG, Isolierglaswerk, Dornbirn, Schwefel, vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 274.590,14 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. November 1984, GZ 6 R 223/84-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. April 1984, GZ 3 Cg 1314/82-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.906,65 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 1.395,15 S Umsatzsteuer und 2.560 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei war schon vor 1974 Lieferant der Firma Bruno B KG. Von 1974 bis Ende 1979 wurden die Geschäftsverbindungen mit der Firma D E Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter die Firma Bruno B KG und deren Komplementär Heinz B waren, weitergeführt. Mit 1. Jänner 1980 übernahm die Firma Bruno B KG ohne Liquidation sämtliche Aktiven und Passiven der überschuldeten Firma D E Ges.m.b.H.
Sie war selbst ab diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Die Geschäftsbeziehungen der beklagten Partei wurden ab 1.Jänner 1980 mit der Firma Bruno B KG fortgesetzt. Ab Mai 1980 erfolgten auf offene Rechnungen nachstehende Zahlungen der Firma Bruno B KG an die beklagte Partei: 2.Mai 1980
35.909,07 S; 8.Mai 1980 39.122,55 S; 21.Mai 1980 43.223,05 S; 16.Mai 1980
24.000 S; 30.Juni 1980 24.335,47 S; 16.Juli 1980 24.000 S; 5.August 1980
40.000 S; 20.August 1980 44.000 S, zusammen 274.590,14 S. Am 24. April 1981
wurde über das Vermögen der Firma Bruno B KG das Ausgleichsverfahren, am 17.Juli 1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit der am 16.Juli 1982 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von 274.590,14 S samt Anhang zu bezahlen. In der Klage wurde ausgeführt, die Firma Bruno B KG sei schon vor der Ausgleichseröffnung, mindestens seit dem 1.Jänner 1980
zahlungsunfähig gewesen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei eine Befriedigung der beklagten Partei durch die Gemeinschuldnerin dadurch erfolgt, daß dieser Zahlung eines Betrages von 274.519,14 S geleistet worden sei. Die beklagte Partei habe eine Befriedigung erlangt, die sie nicht, nicht in der Art und nicht in der Zeit zu beanspruchen gehabt hätte (inkongruente Deckung).
Durch die genannte Rechtshandlung sei die beklagte Partei im Konkurs vor den anderen Gläubigern begünstigt. Bei Klagsstattgebung trete eine Vergrößerung der Konkursmasse und damit eine Erhöhung der Befriedigungsquote der Konkursgläubiger ein. Die Befriedigung der beklagten Partei sei sohin den Gläubigern der Firma Bruno B KG gegenüber unwirksam.
Die beklagte Partei wendete in der Klagebeantwortung u.a. ein, die klagende Partei habe die Ausschlußfrist des § 43 Abs 2 KO nicht eingehalten, weil der in der Klage vorgetragene Sachverhalt nicht schlüssig sei. Die beklagte Partei habe von der Gemeinschuldnerin nie eine Zahlung erhalten, die ihr nach dem materiellen Rechtsverhältnis nicht gebührt hätte.
Die Klage enthalte auch keine Behauptungen darüber, aus welchem Grunde die angebliche Leistung vom Geschuldeten abgewichen sei, ob sie also der beklagten Partei überhaupt nicht oder nur nicht in der Art oder nur nicht in der Zeit gebührt hätte.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.September 1982
brachte die klagende Partei ergänzend vor, die andrängenden Gläubiger der Firma D E Ges.m.b.H. hätten ihre künftigen Lieferungen an die ebenfalls zahlungsunfähige Firma Bruno B KG davon abhängig gemacht, daß die bereits fälligen Zahlungen für die Firma D E Ges.m.b.H.
geleistet würden; sie hätten mit der Firma Bruno B KG durchwegs nur sogenannte Zug-um-Zug-Geschäfte abgewickelt. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit der Firma Bruno B KG habe typisch deren Zahlungsunfähigkeit dokumentiert. So seien der beklagten Partei im März 1980
Wechsel im Gesamtbetrag von 688.168,50 S übergeben worden. Diese Wechselbegebung sei nach massiven Verstößen der beklagten Partei bei der Firma Bruno B KG erfolgt. Die Forderungen der beklagten Partei hätten per 1.Jänner 1980 384.100,43 S betragen. Innerhalb der Anfechtungsfrist seien die oben wiedergegebenen Zahlungen erfolgt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Zahlungen zwischen dem 2.Mai 1980 und dem 20.August 1980 in der Gesamthöhe von 274.590,14 S für Waren erfolgt seien, die an die Firma Bruno B KG geliefert worden seien. Rechtlich führte es aus, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die beklagte Partei durch die Zahlungen der Firma Bruno B KG eine Befriedigung erlangt hätte, die sie zu dieser Zeit nicht zu beanspruchen gehabt hätte (§ 30 Abs 1 Z 1 KO). Die Zahlungen seien auf längst fällige offene Rechnungen erfolgt, so daß von einer inkongruenten Deckung nicht gesprochen werden könne.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung. Unter letzterem Berufungsgrund führte sie aus, unrichtig und mit dem Beweisergebnis im Widerspruch sei die Feststellung des Erstgerichtes, daß die angefochtenen Zahlungen für Waren erfolgt seien, die an die Firma Bruno B KG geliefert worden seien. Aus den Beweisergebnissen ergebe sich mit aller Deutlichkeit, daß die Firma Bruno B KG im Jahre 1980 die Zahlungen an die beklagte Partei ausschließlich zur Deckung der Verbindlichkeiten der Firma D E Ges.m.b.H. geleistet habe. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte das Erstgericht festzustellen gehabt, daß sich die Klagsforderungen nur aus Zahlungen der Firma Bruno B KG zusammensetzten, die sie in der Zeit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für die Firma D E Ges.m.b.H. getätigt habe. Hieraus hätte sich ergeben, daß eine objektive Begünstigung der beklagten Partei als Gläubigerin der Gemeinschuldnerin vorliege, weil sie von dieser etwas erhalten habe, was ihr nicht gebührt hätte. Die beklagte Partei habe eine Befriedigung durch die Gemeinschuldnerin erlangt, die sie von dieser nicht zu beanspruchen gehabt hätte.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, die Revision sei nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Die Mängelrüge sei nicht berechtigt. Es könne zwar sein, daß die Beweisrüge inhaltlich berechtigt sei, doch sei die geforderte Feststellung nicht entscheidungswesentlich, weil die Berufung bereits aus einem anderen Grund berechtigt sei. Die klagende Partei habe zwar nicht ausdrücklich den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, jedoch im letzten Satz der Berufungsausführung auch ohne Bezugnahme auf die bekämpfte Feststellung ausgeführt, daß die beklagte Partei eine Befriedigung durch die Gemeinschuldnerin erlangt habe, die sie von dieser nicht zu beanspruchen hätte. Damit mache die Berufung in Wahrheit unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Hiebei schade die unrichtige Benennung des Berufungsgrundes infolge der Vorschrift des § 84 Abs 2 ZPO nicht.
Voraussetzung einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO sei, daß der Anfechtungsgegner eine abweichende (inkongruente) Deckung erhalten habe, mithin etwas, was er nicht oder nicht auf diese Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen gehabt habe, sofern er nicht beweise, daß er trotz dieser Abweichung vor den anderen Gläubigern begünstigt worden sei, also nicht mehr erhalten habe, als was ihm im Konkurs zustände. Eine weitergehende Befriedigung oder Sicherstellung sei nur dann gebührend, wenn eine die Anfechtung ausschließende Deckung vorliege, die Deckung also innerhalb der kritischen Frist des § 30 Abs 1 KO in einer Art gewährt worden sei, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der erwähnten kritischen Zeit erworben hätte. Die Tatsache von Warenlieferungen vor der kritischen Zeit schaffe keine kongruente Deckung für deren Bezahlung innerhalb dieser Zeit. Denn der Gläubiger sei hier auf das gewiesen, was er aus der Masse zu erhalten hätte. Kongruente Deckung würde etwa dann vorliegen, wenn die Forderung des Gläubigers durch ein entsprechendes Absonderungsrecht gesichert gewesen wäre, welches bereits vor der kritischen Zeit eingeräumt oder zumindest vertraglich zugesichert worden wäre. Derartiges habe die beklagte Partei aber nicht behauptet. Es sei daher der Anfechtungstatbestand der inkongruenten Deckung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO gegeben. Die Jahresfrist des § 30 Abs 1 KO sei wegen des Vorliegens eines Anschlußkonkurses gemäß § 2 KO vom Tag der Ausgleichseröffnung an rückzuberechnen. Im Hinblick auf die am 24.April 1981 erfolgte Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fielen sämtliche angefochtene Zahlungen in die Frist des § 30 Abs 1 KO. Es sei zwar ausgesprochen worden, daß im Falle mehrerer Rechtsgeschäfte die genaue Bezeichnung der einzelnen Akte erforderlich sei, die durch die Anfechtung betroffen werden sollten, andererseits sei aber auch der Standpunkt vertreten worden, daß keine strenge Beurteilung der Anfechtungserklärung erforderlich sei, wenn sich die letzten erweisbaren Rechtshandlungen des Gemeinschuldners als einheitlicher, in mehreren Phasen verwirklichter und in seiner Gesamtheit anfechtbarer Vorgang erwiesen. Eine Rechtsprechung darüber, wie weit die Anfechtungserklärung individualisiert sein müsse, um die Frist des § 43 Abs 2 KO zu wahren, fehle. Die in der Klage vorgenommene Anfechtungserklärung genüge gerade noch zur Fristwahrung, weil nichts hervorgekommen sei, was auch nur irgendeinen Zweifel an der Identität der später aufgeschlüsselten angefochtenen Zahlungen mit dem ursprünglich geltend gemachten Gesamtbetrag aufkommen ließe. Damit sei die Anfechtung aus dem Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO auch rechtzeitig erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig. Es besteht zwar ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN bei Anfechtung mehrerer Rechtshandlungen nicht einmal dann, wenn die voneinander unabhängigen Rechtshandlungen - hier mehrere Zahlungen - auf Befriedigung derselben Forderung der beklagten Partei gegen den Gemeinschuldner gerichtet sind: auch die Behauptung, der gleiche Anfechtungstatbestand träfe für alle Rechtshandlungen zu, stellte einen solchen Zusammenhang nicht her (1 Ob 635/84; 5 Ob 596/82; 5 Ob 586/82 u.a.; vgl. JBl 1982, 380). Da aber alle angefochtenen Zahlungen den Betrag von 15.000 S übersteigen, ist die Revision nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig. Es sind aber auch entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Fristwahrung des § 43 Abs 2 KO bei Klagsänderung und inkongruenter Befriedigung von Warenlieferungen fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 2 KO muß die durch Klage erfolgte Anfechtung bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach Konkurseröffnung erfolgen. Die Frist beginnt auch dann mit der Konkurseröffnung, wenn es sich um einen Anschlußkonkurs handelt (SZ 28/75; SZ 8/303). Gewahrt ist die Klagefrist bereits mit der fristgerechten Einbringung der Klage (Bartsch-Pollak, KO 3 263). Es handelt sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist (SZ 46/57; SZ 45/80; JBl 1956, 507; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 51; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 415). Die rechtliche Zuordnung des in der Anfechtungsklage vorgetragenen Sachverhaltes (der vom Kläger geltend gemachten Tatsachen) obliegt dem Gericht. Die ausdrückliche Angabe gesetzlicher Bestimmungen, auf die die Anfechtung gestützt wird, ist nicht erforderlich (Holzhammer a.a.O. 52; Bartsch-Pollak a.a.O. 173; Böhme-Stamschräder-Kilger, KO 14 196; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO 9 365). Macht der Kläger allerdings später einen Sachverhalt geltend, der eine Klagsänderung darstellt, muß diese wirksam innerhalb der Anfechtungsfrist des § 43 Abs 2 KO erfolgen (Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O.; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck a.a.O.). Die klagende Partei brachte in tatsächlicher Hinsicht in der fristgerecht eingebrachten Anfechtungsklage nur vor, der beklagten Partei sei nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin die Zahlung eines Betrages von 274.590,14 S geleistet worden. Die klagende Partei brachte hingegen nicht vor, daß diese Zahlungen nicht für Lieferungen der beklagten Partei an die Firma Bruno B KG, sondern an die Firma D E Gesellschaft m.b.H. erfolgt seien. Ein solches tatsächliches Vorbringen erstattete die klagende Partei erstmals, und auch dies nur undeutlich, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.September 1982, als sie vorbrachte, Gläubiger der Firma D E Gesellschaft m.b.H. hätten Lieferungen an die Firma Bruno B KG davon abhängig gemacht, daß die Firma Bruno B KG bereits fällige Zahlungen für die Firma D E Gesellschaft m.b.H. leiste, und mit aller Deutlichkeit überhaupt erst in der Berufung, in der die Feststellung begehrt wurde, daß sich die Klagsforderungen aus Zahlungen zusammensetze, die die Gemeinschuldnerin für die Firma D E Ges.m.b.H. getätigt habe. Eine Änderung des Klagsgrundes und damit eine Klagsänderung liegt vor, wenn die vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatsachen abgeändert, ergänzt oder durch andere ersetzt werden, selbst wenn das Klagebegehren unverändert bleibt (JB 57 neu = SZ 25/331 u.a.; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1226; ders. Kommentar III 117; Sperl, Lehrbuch 324). Die Anfechtung einer für Lieferungen an die spätere Gemeinschuldnerin erfolgten Zahlung stellt einen anderen Rechtsgrund dar als die einer Zahlung der Gemeinschuldnerin auf Grund eines Schuldbeitrittes für Forderungen der beklagten Partei an eine andere Gesellschaft. Die dies behauptende Klagsänderung erfolgte erst nach Ablauf der materiellrechtlichen Ausschlußfrist des § 43 Abs 2 KO. Auf dieses verspätete Vorbringen der klagenden Partei durfte eine Anfechtung nicht mehr gestützt werden.
Geht man aber von den (ohnehin nicht aufrecht erhaltenen) Klagsbehauptungen und den damit übereinstimmenden Feststellungen des Erstgerichtes aus, war der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht gegeben. Das Berufungsgericht übersieht, daß es sich dann um die Befriedigung der beklagten Partei durch Bezahlung fälliger Schulden handelte.
Eine abweichende Deckung bestünde nur dann, wenn die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abwichen (RdW 1984, 242; EvBl 1982/46, Bartsch-Pollak a.a.O. 204 f.). Die Bezahlung klagbarer, zu Recht bestehender und fälliger Schulden in einer nicht vom Schuldinhalt abweichenden Art entsprach aber den materiellen Rechtsverhältnissen. Sie stellte daher keine objektive Begünstigung der beklagten Partei dar (Wegan, Österr. Insolvenzrecht 64 f.;
Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O. 327 f.; Holzhammer, a.a.O. 47). Solche Zahlungen können nur angefochten werden, wenn sie etwa in Benachteiligungsabsicht oder in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegengenommen wurden. Diese Voraussetzungen wurden weder behauptet noch festgestellt. Schon aus diesem Grunde ist der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E05571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00523.85.0417.000Dokumentnummer
JJT_19850417_OGH0002_0010OB00523_8500000_000