Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Handelsregistersache A & B Gesellschaft m.b.H., Admont, infolge Revisionsrekurses dieser Gesellschaft, vertreten durch Dr. Michael Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 26. März 1985, GZ. 3 R 59/85-32, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgerichtes vom 19. Februar 1985, HRB 129/Liezen-29, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Bernhard und Sigelinde (Sieglinde) C, Hotelbesitzer in Admont haben mit Unternehmenspachtvertrag vom 27. November 1984 ihren Gasthof und Hotelbetrieb in Admont an die Firma A & B Gesellschaft m.b.H. in Admont verpachtet. Im Unternehmenspachtvertrag wurde ein Ausschluß der Haftung im Sinne des § 25 Abs. 2 HGB vereinbart und festgelegt, daß der Haftungsausschluß von der Pächterin auf ihre Kosten durch Handelsregistereintragung und allenfalls notwendige Verlautbarungen durchgeführt werde.
Mit Gesuch vom 12. Februar 1985 beantragte die Firma A & B Gesellschaft m.b.H. unter Hinweis darauf, daß sie unter HRB 129/Liezen im Handelsregister des Erstgerichtes eingetragen sei, im Handelsregister einzutragen, 'daß die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB unter Anwendung des Abs. 2 leg. cit. rechtswirksam vereinbart wurde' und diese 'eintragungsfähige Tatsache' auch ordnungsgemäß zu veröffentlichen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag, der inhaltlich richtig als Antrag auf Eintragung des Ausschlusses der Haftung gemäß § 25 Abs. 1 zu verstehen ist, ab, da eine Fortführung des Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB nicht stattfinde und nach der Vorschrift des § 43 HRV die Eintragung einer vom § 25 HGB abweichenden Vereinbarung in der Abteilung 'B' des Handelsregisters nicht vorgesehen sei.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und führte aus:
Von einer Fortführung des Unternehmens des Bernhard und Sigelinde (Sieglinde) C unter der bisherigen Firma sei im Unternehmenspachtvertrag nicht die Rede. Ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft 'Bernhard und Sigelinde (Sieglinde) C, Gasthof- und Hotelbetrieb in Admont' oder eine Firma ähnlichen Wortlautes sei im Handelsregister des Kreisgerichtes Leoben nicht eingetragen. Jede Änderung des Inhabers einer handelsregisterrechtlich protokollierten Firma sei in das Handelsregister einzutragen. Eine Verpachtung werde hiebei registerrechtlich wie eine Veräußerung behandelt. Es könne daher auch im Falle der Verpachtung eines Handelsgeschäftes, wenn die bisherige Firma fortgeführt werde, die Eintragung eines Haftungsausschlusses oder eine Haftungsbeschränkung gemäß § 25 Abs. 2 HGB in das Handelsregister erfolgen.
Die Eintragung habe hiebei im Blatt jener Firma zu erfolgen, die verkauft oder verpachtet werde. Voraussetzung sei dabei, daß es sich um ein vollkaufmännisches Unternehmen handle, denn nur ein solches sei im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung einer vom § 25 Abs. 1 HGB abweichenden Vereinbarung sei hiebei vom Veräußerer und Erwerber gemeinsam anzumelden und habe bei jener Firma zu erfolgen, die übertragen oder verpachtet werde. Abgesehen davon, daß eine gemeinsame Anmeldung nicht vorliege, sei das Handelsgeschäft der Verpächter im Handelsregister nicht eingetragen. Es fehle daher schon jegliche registermäßige Grundlage und Möglichkeit für die Eintragung einer Haftungsbeschränkung bei der betreffenden Firma. Wie dem Eintragungsgesuch in Verbindung mit dem Rekursantrag der Einschreiterin zu entnehmen sei, strebe sie die Eintragung der Haftungsbeschränkung bei der Firma A & B Gesellschaft m.b.H. an. Nicht bei dieser Firma, sondern bei der allfälligen Firma der Verpächterin wäre aber die Vereinbarung einzutragen. Da ein Handelsgeschäft der Verpächter im Handelsregister des Erstgerichtes aber nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung auch nicht bei dieser Firma, sondern unrichtigerweise bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, habe das Erstgericht mit Recht die Vornahme der begehrten Eintragung abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Da es sich um einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz handelt, ist eine Anfechtung nur aus den Anfechtungsgründen des hier gemäß Art. 9 der 4. EVHGB zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 1 AußStrG zulässig. Daraus folgt, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängt, ob die von der Rechtsmittelwerberin unter Berufung auf § 16 AußStrG geltend gbmachten Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit vorliegen. Die Nullität wird 'aus Gründen der äußersten anwaltlichen Vorsicht aushilfsweise' in der Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, wozu einerseits ausgeführt wird, das rechtliche Gehör wäre in Ansehung der einzelnen Beweisergebnisse unumgänglich gewesen und andererseits, es hätten Bedenken betreffend die Firmafortführung, die wegen des aktenkundigen Sachverhaltes gar nicht hätten auftreten können, durch weitere Erhebungen durch das erkennende Gericht ausgeräumt werden müssen.
Die Rechtsmittelwerberin legt dabei nicht dar, welche ihr erheblichen und ihr nachteiligen Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und verkennt auch den Begriff der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sie ihm das Unterbleiben von weiteren Erhebungen zum Zwecke der Stoffsammlung unterstellen will. Solches mag zu Feststellungsmängeln führen oder einen Verfahrensmangel darstellen, verwirklicht aber nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Anfechtungsgrund liegt daher nicht vor. Wie oben wiedergegeben, hat das Rekursgericht seine zur Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses führenden Überlegungen dahin zusammengefaßt, die Ablehnung der Vornahme der begehrten Eintragung sei richtig gewesen, weil ein Handelsgeschäft der Verpächter im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht 'bei dieser Firma, sondern unrichtigerweise bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden' solle. Als gegen diese Auffassungen gerichtet können nur die Rechtsmittelausführungen angesehen werden, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, es bilde offensichtlich eine grobe Gesetzwidrigkeit, wenn ohne gesetzliche Grundlage für die Eintragung der vom Gesetzgeber vorgesehenen eintragungsfähigen Tatsache (der vom § 25 Abs. 1 HGB abweichenden Vereinbarung) weitere Voraussetzungen verlangt würden. Der Gesetzgeber habe (im § 25 Abs. 2 HGB) die zu beurteilende Frage so klar gelöst, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könne. Er habe die Möglichkeit zugelassen, die im seinerzeit geführten Betrieb begründeten Verbindlichkeiten durch eine abweichende Vereinbarung auszuschließen, ohne an diese Möglichkeit irgendwelche Bedingungen oder sonstigen Voraussetzungen zu knüpfen.
Da diese Rechtsmittelausführungen keinesfalls als Geltendmachung einer Nichtigkeit verstanden werden können, braucht nur geprüft werden, ob der Vorwurf der offenbaren Gesetzwidrigkeit berechtigt ist. Dabei kann unerörtert bleiben, ob dieser Anfechtungsgrund nur der Bekämpfung angeblicher Verstöße gegen das materielle Recht (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes EFSlg. 39.811; 42.356 ua.) oder auch zur Bekämpfung formellen Rechts (so Bajons in JBl. 1981, 628 ff.) dient, weil unabhängig davon, wie weit die Auffassungen des Rekursgerichtes dem materiell rechtlichen oder formell rechtlichen Bereich angehören, der Vorwurf, das Rekursgericht habe ohne gesetzliche Grundlage 'Bedingungen und Voraussetzungen' für die Eintragung aufgestellt, unberechtigt ist. Das Rekursgericht hat seine Auffassung nämlich nicht ohne jegliche gesetzliche Grundlage, sondern in Auslegung der Bestimmungen des § 25 HGB gewonnen. Bildet aber eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Rüge im Sinne des § 16 Abs. 1
AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vornahm, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg. 32.632, 35.070, 39.810, 42.330, 44.653 u.a.). Eine solche Darlegung versucht die Rechtsmittelwerberin gar nicht. Ob die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung richtig ist, braucht hier nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG darstellt. Da - wie oben ausgeführt - die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt und im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit bezüglich der die rekursgerichtliche Entscheidung tragenden rechtlichen Auffassungen, die begehrte Eintragung sei nicht möglich, weil ein Handelsgeschäft der Verpächterin im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, nicht gegeben ist, war der Revisionsrekurs ohne Eingehen auf die übrigen Rechtsmittelausführungen zurückzuweisen.
Anmerkung
E05781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00014.85.0523.000Dokumentnummer
JJT_19850523_OGH0002_0060OB00014_8500000_000