Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Dr.Walenta, Dr.Horak und Dr.Lachner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Bernd A und Ing. Rudolf B wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1
StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ing. Rudolf B sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.Februar 1985, GZ 7 Vr 79/85-111, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr.Tschulik als Vertreter des Generalprokurators, des Angeklagten Ing. Rudolf Huber und der Verteidiger Dr.Brandt und Dr.Hackl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hans Bernd A zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen. Der Berufung des Angeklagten Ing.Rudolf B wird nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ing.Rudolf B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Im zweiten Rechtsgang wurde der am 18.September 1946 geborene Landesbeamte Ing.Rudolf B nunmehr des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem § 311 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im Jahre 1980 in Linz und anderen Orten als Beamter des Amtes der oö Landesregierung in öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, Tatsachen mit dem Vorsatz, daß die Urkunden im Rechtsverkehr zu deren Beweis gebraucht werden, fälschlich beurkundet zu haben, indem er in von ihm erstellten Prüfungsbefunden für die Zulassung von Kraftfahrzeugen gemäß dem § 37 Abs. 4 KFG 1967 in zehn Fällen den Prüfungsort oder das Datum der Überprüfung unrichtig vermerkte. Hingegen wurden Ing. Rudolf B und der am 19.August 1946 geborene Kaufmann Hans Bernd A von den übrigen Anklagepunkten gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Laut Punkt I der Anklage war Ing. Rudolf B als Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB angelastet worden, als Beamter des Amtes der oö Landesregierung mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Einzelgenehmigung von Fahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze ein Amtsgeschäft vorzunehmen, in insgesamt 18 Fällen (darunter auch jenen vom Schuldspruch nach dem § 311 StGB erfaßten zehn Fällen) dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er dem Mitangeklagten Hans Bernd A für diese Kraftfahrzeuge, ohne die im Gesetz vorgesehenen Überprüfungen durchzuführen, Prüfungsbefunde ausstellte. Hans Bernd A lag als Beteiligung am Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§§ 12, 302 Abs. 1 StGB) zur Last, Ing. Rudolf B zur Ausführung dieser Tathandlungen bestimmt zu haben, indem er die Kraftfahrzeuge nicht zur Überprüfung vorführte, sondern Ing. B lediglich die Kaufunterlagen zur Verfügung stellte und ihn ersuchte, allein auf dieser Grundlage Prüfungsbefunde zu erstatten (Punkt II 1 der Anklage), sowie als Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB in drei Fällen Anträge auf Einzelgenehmigung von Fahrzeugen durch Unterfertigung mit falschem Namen mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Antragstellung durch die angeblich unterfertigten Personen gebraucht würden (Punkt II 2 der Anklage).
Seinen Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 311 StGB bekämpft der Angeklagte Ing. Rudolf B mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 der zitierten Gesetzesstelle die Freisprüche der Angeklagten von den Anklagepunkten I und II 1 an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Rudolf B:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Vorwurf, in Prüfungsbefunden für die Einzelzulassung von Kraftfahrzeugen und in den entsprechenden Vorlageberichten an den Landeshauptmann von Oberösterreich bewußt wahrheitswidrig die Vornahme von Überprüfungen an einem Ort oder zu einem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich nicht stattgefunden hatten, bestätigt zu haben, wendet der Angeklagte Ing. Rudolf B ein, Falschbeurkundungen lägen deshalb nicht vor, weil die Zeitpunkte und Orte der Überprüfung von ihm keineswegs willkürlich gewählt worden seien, sondern an den von ihm in den Prüfungsbefunden und in den Vorlageberichten angeführten Tagen und Orten jeweils noch zumindest irgendeine fehlende Urkunde - etwa eine Zollausweiskarte - nachgebracht worden sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag er indes weder einen Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), noch einen Fehler rechtlicher Art aufzuzeigen:
Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten Ing. Rudolf B, er sei der Meinung gewesen, schon dann eine richtige Beurkundung vorgenommen zu haben, wenn er in Prüfungsbefunde und Vorlageberichte an den Landeshauptmann ein Datum und einen Ort einsetzte, an dem er eine fehlende Urkunde nachgereicht bekommen, also irgendeine relevante Amtshandlung gesetzt habe, wurde vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnt (vgl. Bd II, S 431 f d.A); ein Versehen bei der Unterfertigung der Prüfungsbefunde und der Vorlageberichte wurde in den vom Schuldspruch erfaßten Fällen ausgeschlossen (vgl. Bd II, S 433 ff d. A). Zu Recht ist das Gericht auch davon ausgegangen, daß sich aus den Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. Franz C und Franz D für den Standpunkt des Beschwerdeführers gleichfalls nichts gewinnen läßt. Denn deren Angaben ist insgesamt keineswegs zu entnehmen, daß der Angeklagte Ing. B berechtigt gewesen wäre oder sich auch nur mit Grund für berechtigt hätte halten können, in die Prüfungsbefunde ein Datum oder einen Ort einzusetzen, an dem die betreffenden Kraftfahrzeuge gar nicht auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit untersucht worden waren. Vom Erstgericht wurde aber auf Grund der eigenen Angaben dieses Angeklagten als erwiesen angenommen, daß in den vom Schuldspruch erfaßten Fällen eine Vorführung und Besichtigung der Kraftfahrzeuge zu bzw. an den beurkundeten Zeitpunkten und Orten überhaupt nicht stattgefunden hat. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen vorbringt, stellt sich lediglich als eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Die Konstatierung, wonach Ing. Rudolf B in jenen Prüfungsbefunden gemäß dem § 37 Abs. 4 KFG 1967 den Prüfungsort und das Datum der Überprüfung vorsätzlich falsch vermerkte, erweist sich so als frei vom gerügten Mangel begründet.
Soweit die Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Verhaltens nach dem § 311 StGB vom Angeklagten Ing. Rudolf B mit der Behauptung in Zweifel gezogen wird, nicht vorsätzlich gehandelt und an den betreffenden Fahrzeugen zu den in den Prüfungsbefunden und in den Vorlageberichten festgehaltenen Zeitpunkten und Orten Prüfungen - im Sinne einer Besichtigung und Untersuchung der Kraftfahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit - ohnedies vorgenommen zu haben, entbehrt die von urteilsfremden Annahmen ausgehende Rechtsrüge nach dem oben Gesagten einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO). Im übrigen genügt es, auf die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19.September 1984, GZ 11 Os 113/84-10, enthaltenen Rechtsausführungen zum Tatbestand des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt zu verweisen (S 12 ff d.E). Daß etwa der Angeklagte Ing. Rudolf B das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkannt hätte, wurde vom Erstgericht schon bei Lösung der Tatfrage ausgeschlossen (vgl. Bd II S 438 d.A). Zudem ist der Rechtsansicht des Schöffengerichtes, daß dem Angeklagten ein allfälliger Rechtsirrtum gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 2 StGB vorzuwerfen sein würde, beizupflichten; ein schuldausschließender Rechtsirrtum kommt ihm daher nicht zustatten (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Einen den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklichenden Verfahrensmangel erblickt die Anklagebehörde in der Abweisung ihrer in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (in welchem Zusammenhang der öffentliche Ankläger sich die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich vorbehalten hatte !vgl. Bd II, S 412 d.A ), den Zeugen Gerhard E zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der PKW Marke BMW 518, Fahrgestell-Nr. 4658587
(Anklagefaktum I 11), sich ab der Einfuhr nach Österreich (am 1. August 1980) im Gewahrsam des Karl F und des Peter G befunden habe, weder die Genannten noch sonst jemand mit diesem Fahrzeug gefahren und insbesondere auch kein Unfall verursacht worden sei, sowie auf Beischaffung der Protokollisten (des Amtes der oö Landesregierung betreffend die Einzelgenehmigungen der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge) zum Beweis dafür, daß die vom Angeklagten Ing. Rudolf B festgehaltenen Daten mit den Protokollisten nicht übereinstimmen, sondern vor- und nachdatiert worden seien (vgl. Bd II, S 411, 412 d.A).
Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung sichernden Verfahrens geboten erscheint, wurden aber durch das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen nicht verletzt:
Der Zeuge Gerhard E ist nach Berlin verzogen, seine dortige Adresse ist nicht bekannt (vgl. Bd II, S 337, 407, 409 d.A), sodaß seine Vernehmung durch das erkennende Gericht oder eine (neuerliche) gerichtliche Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht hätte bwerkstelligt werden können. Die Voraussetzungen für eine Verlesung seiner Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter (vgl. Bd I, S 125 ff d.A) gemäß dem § 252 Abs. 1 Z 1 StPO waren daher gegeben. Die Beischaffung der Protokollisten des Amtes der oö Landesregierung hinwieder hätte zur Wahrheitsfindung nichts Wesentliches beitragen können. Daß die vom Angeklagten Ing. Rudolf B in den Prüfungsbefunden und Vorlageberichten festgehaltenen Daten in einer Reihe von Fällen nicht stimmen, wurde vom Erstgericht ohnedies festgestellt. Ein verläßlicher Nachweis, daß eine ordnungsgemäße Überprüfung der Kraftfahrzeuge auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit (bei sämtlichen Anklagefakten) überhaupt unterlassen oder daß in bezug auf jene Fakten, von denen die Angeklagten Ing. Rudolf B und Hans Bernd A zur Gänze freigesprochen wurden, zumindest Ort und Zeitpunkt der Prüfung (gleichfalls) falsch beurkundet worden wären, hätte auch auf Grund der Protokollisten und der bereits vorliegenden Zollausweiskarten nicht erbracht werden können, weil die Protokollnummern der Akten lediglich Auskunft über den Zeitpunkt der überreichung der Anträge durch den Amtssachverständigen an die Kanzlei geben könnten und der Inhalt der Zollausweiskarten mangels Feststellbarkeit der tatsächlichen Prüfungsdaten die Denkmöglichkeit der erstgerichtlichen Erwägungen zu Gunsten der beiden Angeklagten gleichfalls nicht auszuschließen vermöchte.
Durch das Unterbleiben einer Erörterung der (gemäß dem § 252 Abs. 1 Z 4 verlesenen !vgl. Bd II, S 410 d.A ) Zeugenaussage des Franz D in der Hauptverhandlung vom 1. April 1982
(ON 70) über die kanzleimäßige Behandlung der Anträge auf Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen beim Amt der oö Landesregierung (vgl.Bd II, S 47 ff d.A) ist die Urteilsbegründung auch nicht unvollständig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Denn der Umstand allein, daß Akten, bei denen die Vorlageberichte das gleiche Datum aufweisen, nach der Aktenzahl unter Umständen nicht an ein- und demselben Tag bei der Kanzlei eingelangt sein konnten (vgl. Beilagen 15, 16 und 17 zu Bd I ON 67 d.A), hätte noch keinen Rückschluß auf eine überhaupt unterlassene Überprüfung oder auf den Zeitpunkt einer solchen Amtshandlung zugelassen. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgezeigten Umstände, daß der Akt betreffend den PKW Marke BMW 518 (Anklagefaktum I/11) auch nicht eine dieses Fahrzeug betreffende Protokollistennummer aufwies und vom Angeklagten Ing. Rudolf B in einem Aktenkoffer verwahrt wurde (vgl. Beilage 40 zu Bd I ON 67 d.A).
Nicht stichhältig ist schließlich der Einwand der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich des PKW Marke BMW 518 (Anklagefaktum I/11) seien im Urteil wesentliche Beweisergebnisse unberücksichtigt geblieben, auf Grund deren festgestellt hätte werden können, daß Ing. Rudolf B zumindest dieses Fahrzeug niemals besichtigte und daher amtsmißbräuchlich den Prüfungsbefund ausstellte, wozu er vom Angeklagten Hans Bernd A angestiftet wurde. Zu dieser Überzeugung war das Gericht im ersten Rechtsgang im wesentlichen auf Grund der Annahme gelangt, daß sich das betreffende Fahrzeug seit seiner Verzollung am 1.August 1980 im Besitz des Gerhard E und anschließend vom 14.August bis 24.September 1980 ohne Unterbrechung in der Reparaturwerkstätte der Firma G zur Behebung von Schäden befunden hatte. Die Version der Angeklagten, die Überprüfung des Autos habe zwar nicht, wie beurkundet, am 2. September 1980 in Braunau am Inn stattgefunden, jedoch während des Zeitraumes, innerhalb dessen es bei der Freundin des Angeklagten A in Simbach abgestellt war und der PKW sei zu diesem Zweck nach Linz überstellt worden, hatte das Gericht im ersten Rechtsgang mit der Begründung abgetan, daß Gerhard E die einzigen Schlüssel zu dem Fahrzeug in seinem Besitz gehabt habe. Demgegenüber wurde nunmehr im zweiten Rechtsgang auf Grund der Zeugenaussage des Norbert H (in Verbindung mit jener der Silvia I) als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte Hans Bernd A - der seinerzeitigen Behauptung des Gerhard E zuwider - einen Zweitschlüssel zur Verfügung hatte und für die Fahrt nach Linz benützte (vgl. Bd II, S 444 f d.A). Das von der Anklagebehörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Argument, das Fahrzeug sei am 23. Juli 1980 in der Bundesrepublik Deutschland abgemeldet worden (vgl. Bd I, S 51, 59 d.A), zuvor habe sich jedoch Ing. Rudolf B im Urlaub befunden, schließt die Möglichkeit einer Überprüfung dieses PKWs durch ihn zwischen dem Kauf am 16.Juli 1980 in München und der Verzollung am 1.August 1980 nicht aus. Wies doch der Angeklagte Ing. Rudolf B darauf hin, daß er schon vor Urlaubsende im Amt gewesen und ihm (möglicherweise) bei dieser Gelegenheit, wie dies auch vom Angeklagten A im wesentlichen bestätigt wird, der betreffende PKW mit deutschem Kennzeichen bzw. mit einer blauen Probenummer vorgeführt worden sei (vgl. Bd II, S 18 f, 33 f, 37 f, 159, 366, 388 d.A). Das Erstgericht erachtete die Verantwortung der beiden Angeklagten, wonach eine Überstellung des Fahrzeuges nach Linz zum Zwecke der Überprüfung an einem ihnen nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt zwischen dem 16. Juli und dem 1. August 1980 erfolgt sein soll, für nicht widerlegbar und schloß einen dieser Darstellung entsprechenden Hergang nicht aus; bei dieser Beurteilung handelt es sich um einen Akt freier Beweiswürdigung, welcher einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Die behaupteten Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO haften dem Urteil im Zusammenhang mit den Freisprüchen der Angeklagten Ing. Rudolf B und Hans Bernd A sonach nicht an. Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Rudolf B als auch jene der Staatsanwaltschaft waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Ing. Rudolf B nach dem § 311 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten und sah diese unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung der strafbaren Handlung als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den bisher ordentlichen Wandel des Angeklagten, sein zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragendes Tatsachengeständnis, den seit der Tatbegehung verstrichenen 'sehr langen Zeitraum' sowie die allgemein nachlässige Befolgung der Dienstvorschriften in der betreffenden Abteilung der oö Landesregierung als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt Ing. B die Herabsetzung der Freiheitstrafe.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das vom Erstgericht gefundene, in Anbetracht der bis drei Jahre reichenden Strafdrohung ohnehin geringe Strafmaß bietet schon wegen des durch die wiederholte Strafbegehung geprägten Gewichtes der Tatschuld keinen Anlaß für eine (weitere) Reduzierung. Es war daher auch der Berufung des Ing. B keine Folge zu geben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten war zurückzuweisen, weil die Punkte des Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert erachtet, von der Anklagebehörde weder bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels (S 413/II) noch in einer Ausführung desselben bezeichnet wurden (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E06078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00084.85.0625.000Dokumentnummer
JJT_19850625_OGH0002_0110OS00084_8500000_000