TE OGH 1985/8/7 4Ob513/85

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Veröffentlicht am 07.08.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel und Dr. Warta als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gabriel A, geboren 24. Juli 1977, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters San.Rat DDr. Michael A, 6020 Innsbruck, Müllerstraße 1a, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29. März 1985, GZ 3 b R 48-50/85-167, womit die Punkte 3.) und 4.) des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. Februar 1985, GZ 4 P 551/80-155, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Gabriel, geboren 24. Juli 1977, entstammt ebenso wie die mj. Theresa, geboren 20. Juli 1972, und Michaela, geboren 21. April 1974, der mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. März 1983 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschiedenen Ehe des DDr. Michael A und der Dagmar A.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 13. Mai 1984, ON 101, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des § 144 ABGB hinsichtlich der mj. Theresa und Michaela dem Vater, hinsichtlich des mj. Gabriel der Mutter übertragen. Mit der am 9. Oktober 1984 überreichten Eingabe ON 120 beantragte der Vater, ihm ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende von Samstag mittags bis Sonntag abends, ferner an im einzelnen genannten hohen Feiertagen und Familenfesttagen sowie im Zeitraum der jeweiligen Schulferien einzuräumen. Mit Beschluß vom 8. Februar 1985, ON 147, wies das Erstgericht den den mj. Gabriel betreffenden Besuchsrechtsantrag ab.

Mit Beschluß vom 25. Februar 1985, ON 155, wies das Erstgericht unter anderem den vom Vater am selben Tag gestellten Antrag auf übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des § 144 ABGB hinsichtlich des mj. Gabriel an ihn ab (Punkt 3.) und verwies den Vater mit seinen weiteren Anträgen 'auf eine zwischenzeitliche Besuchsregelung' sowie auf 'Herbeiführung eines vertraulichen Gespräches zwischen dem mj. Gabriel und ihm im Beisein des Pflegschaftsrichters' auf seine Entscheidung vom 8. Februar 1985 (Punkt 4.).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht unter anderem dem Rekurs des Vaters gegen die Punkte 3.) und 4.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 155 nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, eine Änderung der Regelung über die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten könne nur dann erfolgen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet sei, also besonders wichtige Gründe vorlägen, welche eine Änderung dringend geboten erscheinen ließen. Umstände, zufolge welcher seit der Beschlußfassung vom 13. Mai 1984 eine besonders nachteilige Veränderung der Interessenlage des mj. Gabriel eingetreten sei, habe der Vater nicht dargetan. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich vielmehr in Wiederholungen schon vorgebrachter Bemängelungen. Dem Antrag auf Herbeiführung eines vertraulichen Gespräches stehe die derzeitige Verfahrenslage entgegen. Solange nicht ausreichend geklärt sei, ob dem Vater überhaupt ein Besuchskontakt eingeräumt werden könne, sei für die vom Vater gewünschte Aktion kein Raum, woran nichts ändere, daß das vertrauliche Gespräch nach den Intentionen des Vaters im Beisein des Erstrichters abgewickelt werden solle, da nach der derzeitigen Aktenlage nicht auszuschließen sei, daß selbst ein solches Gespräch für den Minderjährigen nachteilige Auswirkungen haben könne. Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit den Anträgen, die Entscheidung vom 13. Mai 1984 aufzuheben, wobei der Vater offenbar die übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten an ihn anstrebt, falls dies aber nicht geschehen sollte, eine Besuchsrechtsregelung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (NZ 1984, 69, 4 Ob 509/85 ua.) ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Grundlage für die analoge Anwendug der Grundsätze des Judikates 56 neu weggefallen, weshalb die bestätigenden Teile der Entscheidung des Rekursgerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 16 AußStrG bekämpft werden können.

Gemäß § 16 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen 'Nullität' (Nichtigkeit) statt. Eine Nullität oder eine offenbare Aktenwidrigkeit vermag der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen.

Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103; EFSlg. 42.327, 44.642 uva.). Davon kann hier keine Rede sein. Das Vorbringen im Revisionsrekurs erschöpft sich im wesentlichen darin, daß Mängel des seinerzeit der Beschlußfassung vom 13. Mai 1984, ON 101, zugrundeliegenden Verfahrens behauptet werden. Schon in seinem Antrag an das Erstgericht ON 154 hatte der Vater - abgesehen von seinem Vorbringen, die Mutter hintertreibe seit Jahren sein Besuchsrecht - keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche eine Änderung der Entscheidung ON 101 erforderlich machten. Das Verfahren über das vom Vater beantragte Besuchsrecht ist aber noch nicht abgeschlossen, hat doch das Rekursgericht seinem Rekurs gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes stattgegeben und letzterem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Auch die Frage, ob dem Vater in Anwesenheit des Richters ein 'vertrauliches Gespräch' mit dem Minderjährigen zu bewilligen ist, ist im Gesetz nicht geregelt, weshalb die Ansicht des Rekursgerichtes, nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne eine Schädigung des Kindes durch ein solches Gespräch nicht ausgeschlossen werden, nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E06230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00513.85.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19850807_OGH0002_0040OB00513_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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