TE Vfgh Erkenntnis 2001/9/24 B1410/00

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö GVG 1994

Leitsatz

Keine willkürliche Zurückweisung der Berufung gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden genehmigte mit Bescheid vom 13. März 2000 den zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 29. Oktober 1999, betreffend Grundstücke in Oberösterreich. Gegen diesen genehmigenden Bescheid richtete sich die Berufung der Beschwerdeführerin, mit welcher sie eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung anstrebte. Mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2000 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

Mit dem angefochtenen Bescheid sei antragsgemäß der vorliegende Schenkungsvertrag auf den Todesfall grundverkehrsbehördlich genehmigt worden, womit dem Willen der Vertragsparteien entsprochen worden sei. Nach ständiger Judikatur könne sich die Beschwerdeführerin bei antragsgemäßer Bewilligung des vorgelegten Vertrages nicht in ihren subjektiven Rechten beschwert erachten, sodaß sie kein Rechtsschutzinteresse habe und ihr damit letztlich auch keine Rechtsmittellegitimation zukomme.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor.

Bei der Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsgrundlagen könnte eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn die belangte Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte - dies wird gar nicht behauptet - oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

2. Die Beschwerde behauptet das Vorliegen eines willkürlichen Verhaltens der belangten Behörde, das in die Verfassungssphäre hineinreiche. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen habe, daß der zwischen ihr und ihrem Sohn abgeschlossene Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 29. Oktober 1999 gegen die in §1 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz festgelegten Ziele verstoße und eine landwirtschaftliche Wirtschaftseinheit zerstört werde, habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sei überhaupt unterblieben.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangels Legitimation zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden (VfSlg. 11544/1987, 13212/1992, 13361/1993, 14021/1995).

Da im vorliegenden Fall die Grundverkehrsbehörde erster Instanz dem in Rede stehenden Vertrag die Genehmigung erteilt hat, bewirkt der erstinstanzliche Bescheid keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (s. zB VfSlg. 11544/1987). Mangels eines solchen Eingriffes wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung zu Recht zurückgewiesen (s. zB VfSlg. 13212/1992, 14021/1995).

Die Beschwerdeführerin ist demnach durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

4. Da die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde, ist es ausgeschlossen, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder - da Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen sind - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde (VfSlg. 11210/1987, 14021/1995).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1410.2000

Dokumentnummer

JFT_09989076_00B01410_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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