TE OGH 1986/2/20 13Os15/86

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Veröffentlicht am 20.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter R*** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146 f. StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 24.September 1985, GZ 3 b Vr 2488/85-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, des Angeklagten Peter R*** und des Verteidigers Dr. Willheim zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter R*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat am 16.August 1984 in Wien unter dem Vorwand, zum Abschluß eines Mietvertrags berechtigt zu sein, dem Mag. Herbert S*** eine Investitionsablöse von 125.000 S herausgelockt. Bei der Strafzumessung fielen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall ins Gewicht, mildernd wurde nichts gewertet.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung am 30.Jänner 1986 abschlägig erledigt. Mit seiner Berufung strebt er die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an, wobei er zur Unterstützung seines Begehrens im Gerichtstag eine Bestätigung des Mag. S*** vom 19.Februar 1986 vorlegte, nach welcher er dem Betrogenen inzwischen den Betrag von 125.000 S samt Zinsen übergeben hat, sodaß keine weiteren Forderungen gegen den Angeklagten bestehen.

Dieser Umstand behebt vorliegend die Bedenken generalpräventiver Art gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht und bietet unter Berücksichtigung des gesamten Tatgeschehens - ungeachtet der einschlägigen, jedoch anders gearteten Vorstrafe - doch noch die Gewähr, daß der Angeklagte künftighin straffrei bleiben wird. Die Tatsache der vollen Schadensgutmachung, die vom Erstgericht naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden konnte, hat gerade bei einem Vermögensdelikt eine so eminente Bedeutung, daß sie bei der Prognose nicht außer acht bleiben kann. Der hier unübersehbare Zusammenhang zwischen der Restitution und der Gewährung der Rechtswohltat des § 43 StGB kann durchaus als spezial- und generalpräventiver Anreiz aufgefaßt werden, Straftaten, bei welchen eine Wiedergutmachung nicht zu bewerkstelligen sein wird, zu unterlassen und im übrigen dem Geschädigten ehestens Ersatz zu leisten. Eine auch die Interessen der Verbrechensopfer beachtende Strafgerichtsbarkeit hat dafür zu sorgen, daß von der entsprechenden Honorierung eines solchen vorbildlichen Verhaltens nach der Tat ganz allgemein ein deutlicher Impuls zur Schadloshaltung der Verbrechensopfer durch die Täter ausgeht. Unter Ausschöpfung der längstmöglichen Probezeit wurde daher dem Angeklagten noch einmal die bedingte Strafnachsicht gewährt. Über die Folgen eines Rückfalls innerhalb der Probezeit wurde er nachdrücklich belehrt, um die spezialpräventive Wirkung zu stärken.

Anmerkung

E07697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00015.86.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19860220_OGH0002_0130OS00015_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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