Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Kinder 1) Robert W***, geboren am 3.Juni 1968, und 2) Evelyn W***, geboren am 30.März 1970, beide 1150 Wien, Storchengasse 18/4, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz W***, Angestellter, 1170 Wien, Rötzergasse 46/30, vertreten durch Dr. Erwin Haumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21.November 1985, GZ 47 R 677/85-134, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 17.Oktober 1985, GZ 3 P 209/76-125, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 3.9.1985 langte beim Erstgericht ein Antrag des Vaters ein, den bisher mit S 3.000,-- festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag für sein eheliches Kind Evelyne, geb. 30.3.1970, "ab dem Antragstag" um die von ihr seit 1.9.1985 erzielten Einkünfte herabzusetzen, in eventu das Erlöschen seiner Unterhaltsverpflichtung auszusprechen. Das Erstgericht setzte den Unterhaltsbetrag beginnend mit 1.10.1985 auf S 500,-- monatlich herab. Das Mehrbegehren, die Unterhaltsleistung schon ab "3.9.1985 Antragstag" herabzusetzen, wurde abgewiesen.
Die Mutter erhob gegen diesen Beschluß einen Rekurs mit dem Antrag den Unterhalt ab 1.10.1985 nur auf S 1.000,-- herabzusetzen. Der Vater erhob einen Rekurs hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf Herabsetzung des Unterhaltes für die Zeit vom "Antragstag (3.9.1985)" bis 30.9.1985.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Dem Rekurs der Minderjährigen gab das Gericht zweiter Instanz dahin Folge, daß der Unterhaltsbetrag ab 1.10.1985 nur auf S 1.000,-- herabgesetzt werde.
Gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Herabsetzungsantrag "ab Antragstag" (jetzt ohne Datum) Folge gegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gem. § 14 Abs2 1.Fall AußStrG kann nämlich gegen die Entscheidung der II.Instanz unter anderem dann kein Rekurs erhoben werden, wenn der ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Beschwerdegegenstand S 2.000,-- nicht übersteigt (EFSlg.44.624). Da der Vater den Beschluß der II.Instanz insoweit unbekämpft läßt, als der Unterhalt nicht auf S 500,-- (wie im Beschluß des Erstgerichtes) sondern nur auf S 1.000,-- (wie im Beschluß der II.Instanz) herabgesetzt wird, geht es nur um den Zeitraum für weniger als einen Monat, nämlich vom 2. oder 3.9.1985 bis 30.9.1985 und um einen Differenzbetrag von S 2.000,-- für den ganzen Monat. Der Beschwerdegegenstand liegt damit unter S 2.000,--. Es muß daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob ein Bemessungsfall im Sinne des § 14 Abs2 2.Fall AußStrG vorliegt oder ob ein bestätigter Beschluß im Sinne des § 16 Abs1 AußStrG vorliegt, bzw. was in der Sache selbst zutreffend ist oder nicht, sondern der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Anmerkung
E07740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00503.86.0319.000Dokumentnummer
JJT_19860319_OGH0002_0030OB00503_8600000_000