Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Geichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudius R***, Offsetdrucker, Kellenbühel 9, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagten Parteien 1.) Stig L***, Autohändler, Drottning, Holmvägen 17, 70132 Örebro, Schweden, 2.) Ö***-LOKAL-T*** AG,
70210 Örebro, Schweden, 3.) VERBAND DER V***
Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, alle vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 88.721,50 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Februar 1986, GZ 6 R 346/85-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. September 1985, GZ 10 Cg 598/84-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selsbst zu tragen.
Text
Begründung:
Auf Grund eines Verkehrsunfalles begehrt der Kläger Ersatz des Schadens, den er selbst erlitten hat, weiters macht er Ersatzansprüche geltend, die ihm drei weitere bei dem Unfall geschädigte Personen zedierten. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die dem Kläger entstandenen Schäden sowie diejenigen, die er für Ingeborg K*** und für Sigrun K*** geltend macht. Als Ersatz für eigene Schäden begehrte der Kläger ein Schmerzengeld von S 2.000,- und S 30.886,- für den Fahrzeugschaden, abzüglich einer Teilzahlung von S 15.000,-, somit S 17.886,-. Für Ingeborg K*** fordert er S 20.000,- (S 30.000,- Schmerzengeld minus einer Teilzahlung von S 10.000,-) und für Sigrun K*** S 81.180,-, (S 100.000,- Schmerzengeld und S 1.180,- für sonstige Schäden abzüglich einer Teilzahlung von S 20.000,-). Das Erstgericht sprach dem Kläger insgesamt S 74.066,- zu und zwar für den eigenen Schaden S 15.886,-, für Ingeborg K*** S 5.000,- (Schmerzengeld von S 15.000,- abzüglich der Teilzahlung von S 10.000,-) und für Sigrun K*** S 31.180,- (S 50.000,-
Schmerzengeld plus S 1.180,- für sonstige Schäden minus S 20.000,-
Teilzahlung).
Der Kläger bekämpfte das Urteil mit Berufung insoweit, als er ein weiteres Schmerzengeld für Ingeborg K*** von S 10.000,- und für Sigrun K*** von S 25.000,- forderte. Die Beklagten machten in ihrer Berufung geltend, den Kläger treffe ein Mitverschulden von 1/3, das auch bei den Ansprüchen der übrigen Geschädigten zu berücksichtigen sei, so daß insgesamt um S 24.688,66 weniger zuzusprechen gewesen wären.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber teilweise jener der Beklagten. Es nahm ein Mitverschulden des Klägers von 1/4 an, das aber nur bei den Ersatzansprüchen für eigene Schäden des Klägers zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht bestätigte also das Ersturteil, soweit es die Ansprüche für Ingeborg und Sigrun K*** betrifft, änderte es hingegen bezüglich des Schadens des Klägers dahin ab, daß (unter Berücksichtigung der Teilzahlung) nur S 8.164,50 zugesprochen wurden. Die Abänderung betraf daher S 7.721,50.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision und begehrt Abänderung dahin, daß ein weiterer Betrag von S 42.721,50 (weiteres Schmerzengeld für Ingeborg K*** von S 10.00,- und für Sigrun K*** von S 25.000,- sowie ein Betrag von S 7.721,50 für den dem Kläger selbst entstandenen Schaden) zugesprochen wird.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallsereignis, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechen (2 Ob 197/83, 8 Ob 1004/86 ua). Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche, die der Kläger für Ingeborg K*** und für Sigrun K*** geltend macht, bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil zur Gänze. Seine Entscheidung betraf hinsichtlich keiner der beiden einen S 60.000,- übersteigenden Streitgegenstand. Die Revision ist daher, soweit sie die Ansprüche der Ingeborg K*** und der Sigrun K*** betrifft, gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig. Hinsichtlich des dem Kläger selbst entstandenen Schadens wird die Abänderung von S 7.721,50 bekämpft. Der Beschwerdegegenstand übersteigt somit nicht S 15.000,-, weshalb die Revision insoweit gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig ist. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.
Anmerkung
E08134European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00021.86.0527.000Dokumentnummer
JJT_19860527_OGH0002_0020OB00021_8600000_000