Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Peter C***, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kaigasse 20, als Masseverwalter im Konkurs der M*** M*** T***-GES.M.B.H., 5020 Salzburg, Dr.Karl
Renner-Straße 6, wider die beklagte Partei BANK FÜR O*** UND S***, Zweigniederlassung Salzburg, 5020 Salzburg, Alter Markt 4, vertreten durch Dr.Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 439.786,20 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.Oktober 1985, GZ5 R 140/85-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6.März 1985, GZ1 Cg 282/82-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 16.091,85 (darin an Barauslagen S 1.920,-- und an Umsatzsteuer S 1.288,35) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der M*** M*** T***-GES.M.B.H.
(in Hinkunft Gemeinschuldnerin genannt) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 8.Mai 1981 der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank seit 16.Jänner 1976 ein Kontokorrentkreditkonto mit der Konto Nr.114-5879/00, auf dem bis zur Konkurseröffnung laufend Zahlungen einlangten; innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung waren dies folgende Beträge:
10. März 1981 S 400.000,--
19. März 1981 S 300.000,--
24. März 1981 S 16.000,--
26. März 1981 S 306.000,--
27. März 1981 S 46.000,--
3. April 1981 S 10.000,--
24. April 1981 S 23.000,--
27. April 1981 S 372.249,--
28. April 1981 S 374.000,--
zusammen S 1,847.249,--.
Mit der am 7.Mai 1982 eingelangten Klage begehrte der Kläger das Urteil, die auf das Konto der Gemeinschuldnerin geleisteten oben genannten Zahlungen seien den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Da die Beklagte im gleichen Zeitraum für Rechnung der Gemeinschuldnerin in der Höhe von S 1,407.462,80 geleistet habe, sei die Beklagte schuldig, die Differenz, nämlich S 439.786,20 samt Anhang auf das Massekonto zu bezahlen. Die Anfechtung wird auf die Gründe der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 KO gestützt. Die Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO sei gegeben, weil die Beklagte aus einem nicht fällig gestellten Kontokorrentkredit innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung Zahlungen erhalten habe, die eine abweichende Deckung darstellten. Der Anfechtungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 2 KO liege vor, weil hiedurch die Gläubiger benachteiligt worden seien und der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt das Vorliegen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände. Das seit 1976 bestehende Kreditverhältnis mit der Gemeinschuldnerin sei mit 28.Jänner 1981 einvernehmlich beendet und das Konto durch die Gemeinschuldnerin per 30.Jänner 1981 abgedeckt worden. Ab diesem Zeitpunkt seien Überweisungen oder Abhebungen von diesem Konto nur mehr dann durchgeführt worden, wenn entweder gleichzeitig Zahlungsmittel wie z.B. Schecks in gleicher Höhe übergeben oder entsprechende Eingänge von einer Bank avisiert worden seien. Vor jeder einzelnen von der Gemeinschuldnerin getätigten Kontoüberziehung sei vereinbart worden, wann und wie die Abdeckung zu erfolgen habe. Die Beklagte habe daher jeweils kongruente Deckung erlangt. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin sei der Beklagten weder bekannt gewesen noch habe sie ihr bekannt sein müssen. Es fehle auch an der objektiven Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung. Das gegenständliche Konto sei nicht mehr zu Kreditzwecken, sondern ausschließlich zu Zwecken des Zahlungsverkehrs verwendet worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden
Sachverhalt fest:
Die Beklagte hatte der Gemeinschuldnerin auf dem Konto Nr.114-5879/00 einen Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen von S 200.000,-- eingeräumt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen waren Bestandteil dieses Kreditvertrages. Nach Punkt 8. Absatz 1 Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Kreditunternehmung während der Geschäftsverbindung unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Mit Schreiben vom 26.Jänner 1981 teilte die Beklagte Hermann Z***, dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und gleichzeitig Geschäftsführer der Firma "M***" T***
G*** M.B.H. mit, daß der bisher vorgemerkte Kreditrahmen in Höhe von S 200.000,-- auf dem Konto Nr.114-5879/00 lautend auf M*** M*** T***-GES.M.B.H. mit Inkrafttreten des dieses Schreiben beinhaltenden Vertrages mit der Firma M*** T*** GES.M.B.H. außer Evidenz genommen werde. Dieses Schreiben wurde von der "M***" T*** GES.M.B.H., von Hermann Z*** und seiner Frau Marion Z*** am 28.Jänner 1981 gegengezeichnet. Sowohl die Beklagte wie auch Hermann Z*** betrachteten dieses Schreiben als einvernehmliche Auflösung des Kontokorrentkreditvertrages vom 19.Jänner 1976. In der Folge wurde der am 27.Jänner 1981 zu Lasten der Gemeinschuldnerin bestehende Saldo von S 599.584,33 am 28.Jänner 1981 derart abgedeckt, daß ein Guthaben zugunsten der Gemeinschuldnerin von S 415,67 entstand; die Buchung erfolgte wie immer erst am darauffolgenden Tag. Auch nach Auflösung des Kontokorrentkreditverhältnisses beließ die Gemeinschuldnerin das Konto Nr.114-5879/00 bei der Beklagten aufrecht und benützte es zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs. Wenn die Gemeinschuldnerin in der Folge das Konto überzog, wurde jeweils im einzelnen zwischen ihr und der Beklagten vereinbart, wie diese Abgänge zu decken seien, wann die jeweilige Abdeckung zu erfolgen habe und welche Zahlungsmittel dafür herangezogen werden sollten. Sollte die Abdeckung des Kontoabganges durch Zahlungsüberweisung einer anderen Bank erfolgen, wurde jeweils das Aviso dieser Bank von der Beklagten eingeholt.
In der Zeit vom 10.März bis 28.April 1981 wurde dann der Zahlungsverkehr auf diesem Konto in der eben beschriebenen Art und Weise abgewickelt. In diesem Zeitraum hat die Beklagte von diesem Konto Zahlungen von insgesamt S 1,407.462,80 geleistet. Dem stehen im selben Zeitraum Einzahlungen von insgesamt S 1,847.249,-- gegenüber, wovon S 1,147.249,-- jeweils von Banken nach vorher eingeholtem Aviso überwiesen wurden und S 700.000,-- auf Grund anderer Zahlungsvereinbarungen je nach Fälligkeit auf das Konto einbezahlt wurden. Am 5.Mai 1981 wurde der offene Negativsaldo durch eine Überweisung von S 304.417,27 zur Gänze ausgeglichen (diese Überweisung betrifft aber nicht dieses Verfahren).
Daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurseröffnungsantrag hinsichtlich der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Kontokorrentkreditvertrag am 26.Jänner 1981 einvernehmlich aufgelöst worden sei. Das Konto sei nur zu Zwecken des Zahlungsverkehrs aufrecht erhalten worden, jedoch sei nun bei jeder einzelnen Kontoüberziehung im voraus vereinbart worden, wie der jeweilige Kontoabgang zu decken war. Dabei seien zwei Arten der Abdeckung zu unterscheiden, einmal durch die Übergabe von Zahlungsmitteln durch die Gemeinschuldnerin an die Beklagte zum jeweils vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt (auf diese Art und Weise seien Kontoabgänge von S 700.000,-- durch Zahlungen in dieser Höhe abgedeckt worden), zum anderen seien für die restlichen Kontoabgänge Kredite jeweils erst dann gewährt worden, wenn ein Zahlungseingang in eben derselben Höhe von einer anderen Bank avisiert worden war. Hinsichtlich des Betrages von S 700.000,-- sei der Beklagten im kritischen Zeitraum (60 Tage vor der Konkurseröffnung) bereits ein klagbarer Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin zugestanden, sodaß diese Zahlungen eine kongruente Deckung darstellen würden. Anders verhalte es sich mit den von anderen Banken überwiesenen und zuvor avisierten Zahlungen von insgesamt S 1,147.249,--. Hier habe die Beklagte keinen klagbaren Anspruch gegen die avisierende Bank gehabt. Mangels eines klagbaren Anspruchs liege daher inkongruente Deckung vor. Diesbezüglich wäre eine Anfechtung gerechtfertigt, stünden nicht im kritischen Zeitraum diesem Betrag Leistungen der Beklagten in Höhe von S 1,407.462,80 gegenüber. Die Beklagte sei daher durch die angefochtenen Rechtshandlungen vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt, da sie selbst eben Zahlungen in einer Höhe, die die nur inkongruent abgedeckten Zahlungsempfänge übersteige, geleistet habe. Den Nachweis, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen, habe der Kläger nicht erbracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß die Revision, soweit der von der Bestätigung des Ersturteiles betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht verwies darauf, daß unbedenklich und im Beweisverfahren gestützt festgestellt wurde, daß der Kontokorrentkreditvertrag am 26.Jänner 1981 aufgelöst worden war. Diese Feststellung ergebe sich nicht nur aus dem diesbezüglichen Schreiben (Beilage ./7), sondern auch aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen Hans-Jörg S*** und des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Hermann Z***. Der übereinstimmende Wille beider Parteien war der, das Kontokorrentkreditverhältnis zu beenden. Aus dem Umstand, daß auch nach dem 31.Jänner 1981 noch Kontenbewegungen stattfanden, sei die Fortsetzung des Kontokorrentkreditverhältnisses nicht abzuleiten. Nach den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen sei nach dem 31. Jänner 1981 bei jeder einzelnen, von der Beklagten der Gemeinschuldnerin gewährten Kontobelastung vereinbart worden, wie und wann die Zahlung zum Ausgleich dieser Belastung zu erfolgen habe. Da die Feststellung des Vertragswillens zweier Parteien eine Tatsachenfeststellung sei, sei die Rechtsrüge, wonach von einer Beendigung des Kontokorrentkreditverhältnisses nicht gesprochen werden könne, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Aber selbst wenn man eine gesetzmäßige Ausführung unterstellte, sei der Standpunkt des Klägers nicht berechtigt: Die Beklagte habe sich vor jeder einzelnen nach dem 31.Jänner 1981 erfolgten Belastung deren Abdeckung durch bestimmte Zahlungen von dritter Seite oder vom Gemeinschuldner ausbedungen, sodaß sie gebührende Deckung erhielt, weil sie gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurde und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellte; sie habe nur das erhalten, was ihr auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen. Eine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO liege daher nicht vor. Da der Kläger die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht nachwies und Umstände, aus denen sich eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten ergeben würde, nicht einmal behauptete, müsse auch die auf § 31 Abs 1 Z 2 KO gestützte Anfechtung versagen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers unter den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, daß im Revisionsverfahren nur mehr strittig ist, ob dem geltend gemachten Anspruch ein Kontokorrentkreditverhältnis zu Grunde zu legen ist oder nicht.
Der Kläger bekämpft die Annahme der Vorinstanzen, daß das
zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bestandene
Kontokorrentkreditverhältnis am 26.Jänner 1981 einvernehmlich
aufgelöst wurde. Urkunden über Kontenbewegungen widerlegten
eindeutig die auf den Aussagen der Zeugen S*** und Z***
beruhenden Feststellungen der Vorinstanzen. Der Kredit sei entgegen
den getroffenen Feststellungen periodisch abgerechnet worden. Auch
liege ein stillschweigend begründetes Kontokorrentverhältnis vor.
Die Vorinstanzen hätten daher feststellen müssen, daß "im
gegenständlichen Fall auch nach Jänner 1981 genau wie vorher ein
Kontokorrentkreditverhältnis vorlag". Diese unrichtige
Tatsachenfeststellung sei aber entscheidungswesentlich, weil die
Beklagte dann zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge keinen klagbaren
Anspruch auf diese gehabt hätte. Bei Abdeckung eines
Kontokorrentkreditverhältnisses liege nämlich regelmäßig eine
inkongruente Leistung vor, weshalb die von der Gemeinschuldnerin
geleisteten Zahlungen der Anfechtung unterliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein aus bestimmten Tatsachen gezogener Schluß auf die Absicht der Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (Arb.8764; JBl1968, 520;
RZ 1967, 203 u.z.a.). Die Feststellung des Vertragswillens der Parteien ist - soweit sie nicht bloß aus Urkunden abgeleitet wird - als eine Tatsachenfeststellung demnach für das Revisionsgericht bindend. Wenn daher die Vorinstanzen feststellten, daß sowohl der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Hermann Z*** als auch die Beklagte einvernehmlich den Kontokorrentkreditvertrag vom 19.Jänner 1976 als aufgelöst betrachteten und das gegengezeichnete Schreiben vom 26.Jänner 1981 diesen Zweck haben sollte, müssen alle vom Kläger dagegen unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Beweiswürdigung vorgebrachten Argumente versagen. Der Großteil der oben gedrängt wiedergegebenen Ausführungen des Klägers in der Revision hat daher als feststellungsfremd unbeachtlich zu bleiben.
Eine überprüfbare Rechtsfrage ist es allerdings, ob zwischen den Parteien allenfalls nach der Auflösung des früheren ein neues Kontokorrentkreditverhältnis schlüssig begründet wurde. Für die Frage, ob zwischen Bank und Kunden ein Kontokorrentverhältnis angenommen werden kann, kommt es aber nicht allein auf den buchmäßigen Vorgang, sondern auch auf den Willen der Pareien an, welcher darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich Zinsen in den beim Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen (Schinnerer Bankverträge 2 I 154; EvBl 1975/7 u.a.). Dies war aber hier nicht der Fall; vielmehr wurde jeweils im einzelnen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbart, wie einzelne Abgänge abzudecken seien, wann dies zu erfolgen habe und welche Zahlungsmittel dafür herangezogen werden sollten. Von einem zwischen den Parteien schlüssig zustandegekommenen Kontokorrentkreditverhältnis kann daher ebenfalls nicht gesprochen werden.
Vom Kläger im übrigen unbestritten scheiden aus der Anfechtung nach § 30 KO solche Akte der Sicherstellung des Gläubigers aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen (JBl1985, 494 und die dort angeführten zahlreichen weiteren Belegstellen, vgl. auch Koziol in JBl1982, 380 insbes.384). Zutreffend hat das Berufungsgericht beide festgestellten Deckungszusagen, sowohl vom Gemeinschuldner als auch von dritter (Bank-)Seite unter Berücksichtigung der festgestellten Verhältnisse als Teile der die Schuld im einzelnen begründenden Rechtsgeschäfte angesehen. Da diese Rechtsansicht als solche nicht mehr bekämpft wird, genügt es somit, in diesem Punkte und zur Frage der ebenfalls nicht mehr relevierten Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E08261European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00520.86.0606.000Dokumentnummer
JJT_19860606_OGH0002_0080OB00520_8600000_000