TE OGH 1986/11/11 5Ob324/86

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa.H*** Landmaschinenfabrik Josef P***, Neuzeug, Pichlern 66, vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Gottfried E***, Rechtsanwalt in Linz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungs-Gesellschaft m.b.H., wegen Herausgabe von 2,478.000 S s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1986, GZ.5 R 249/85-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.Mai 1985, GZ.8 Cg 27/82-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ende 1980 schlossen die Klägerin als Verkäuferin und die nunmehrige Gemeinschuldnerin Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungs-Gesellschaft m.b.H. als Käuferin einen undatierten Kaufvertrag über eine größere Anzahl von gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen um einen Kaufpreis von 24,150.000 S ab.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.Mai 1981, Sa 9/81, wurde über das Vermögen der Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungs-Gesellschaft m.b.H. das Ausgleichsverfahren, mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13.Oktober 1981, S 66/81, der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt. Die Klägerin meldete eine Forderung von 4,194.919,92 S an und machte an einer Anzahl von noch vorhandenen Traktoren und Landmaschinen den Eigentumsvorbehalt geltend. Sowohl die Forderung als auch das Aussonderungsrecht wurden vom Beklagten bestritten. Zur Vermeidung einer Entwertung der vorhandenen Maschinen vereinbarten die Parteien deren Verkauf. Der Beklagte verkaufte sie um 2,478.000 S einschließlich 18 % Umsatzsteuer an Johann S*** und zahlte diesen Betrag als Sondermasse auf ein gesondertes Konto ein. Die Klägerin begehrt nun die Herausgabe dieses Betrages mit der Begründung, daß an den verkauften und im Jänner 1981 übergebenen Traktoren, Maschinen und Geräten zu ihren Gunsten ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und der Kaufpreis bisher bei weitem noch nicht bezahlt worden sei.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet insbesondere ein, daß ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart worden sei.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es ging davon aus, daß die von der Klägerin behauptete Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes getroffen worden sei und die vom Beklagten erhobenen weiteren Einwendungen nicht berechtigt seien.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Es stellte aufgrund einer Beweiswiederholung und -ergänzung folgenden Sachverhalt fest:

Am 25.November 1980 fanden in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.Erich S*** Verhandlungen über den Kauf der Fahrzeuge und Maschinen durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin statt. Anwesend waren Dr.Erich S*** als Vertreter des Josef P***, Dr.Georg B***, der die Interessen des Gerhard H*** wahrnahm, sowie Josef P*** und Gerhard H*** selbst. Nach langwierigen Verhandlungen schlossen die Vertragspartner einen schriftlichen Kaufvertrag (Beilage A), der u.a.lautet:

" II.

Der Kaufpreis per                      S 24,150.000,--

ist wie folgt vom Käufer an den Verkäufer zu berichtigen:

a) ein Teilkaufpreis per               S  5,000.000,--

wird bei Fertigung dieses Vertrages fällig,

b) ein weiterer Teilbetrag per         S  4,150.000,--

wird durch Verrechnung des Kaufpreises für die Grundstücke.....berichtigt,

c) ein weiterer Kaufpreisteilbetrag per

S 15,000.000,--

wird nach Maßgabe der vom Käufer bestätigten Lieferscheine...zu den hiemit vereinbarten Fälligkeiten.... bezahlt.

....

Der Käufer verpflichtet sich, zur Besicherung des noch aushaftenden Kaufpreisrestes von S 15,000.000,-- bis längstens 22. Dezember 1980 vier unwiderrufliche Bankgarantien eines österr.Kreditinstitutes im Höchstbetrag von je S 3,750.000,-- an den Verkäufer auszufolgen.....

IV.

Kauf und Übernahme erfolgt wie besichtigt und ohne jede wie immer geartete Gewährleistungen. Der Verkäufer haftet also weder für offene noch geheime Mängel der verkauften Traktoren, Maschinen und Geräte, wohl aber, daß jeder Traktor mit bzw.zu jedem Traktor eine funktionsfähige Batterie geliefert und übergeben wird. Der Verkäufer ist Eigentümer der verkauften Traktoren, Maschinen und Geräte, bzw.hat diese zum Verkauf übernommen. Er leistet volle Haftung und Gewähr dafür, daß die verkauften Traktoren, Maschinen und Geräte in das unbeschränkte Eigentum des Käufers übergehen und mit Rechten Dritter nicht belastet sind, dies mit Übergabe und Übernahme derselben.

VIII.

Ein Eigentumsvorbehalt entfällt zufolge der bedungenen

Bankgarantie....

XII.

Für den Fall, daß nicht bis 22.Dezember 1980 vom Käufer dem Verkäufer die bedungene Bankgarantie übergeben und nachgewiesen ist, gilt jede weitere Lieferung durch den Verkäufer storniert und ist dieser nicht zu weiteren Lieferungen und Leistungen verpflichtet."

Im Hinblick auf die in diesem Vertrag vereinbarte Anzahlung in bar und in Form von Grundstücken sowie mit Rücksicht auf die vorgesehene Bankgarantie vereinbarten die Vertragspartner keinen Eigentumsvorbehalt an den verkauften Traktoren und Geräten, und zwar auch nicht ersatzweise für den Fall, daß die Bankgarantie nicht beigebracht werden könnte. Josef P*** unterfertigte den Vertrag noch am 25.November 1980, Gerhard H*** am 28.November 1980. Da beide Vertragsteile an einer Abwicklung des Kaufvertrages interessiert waren, begann die Klägerin schon am 27.November 1980 mit der Übergabe von Traktoren und landwirtschaftlichen Geräten an die Gemeinschuldnerin. Als Bestätigung für die Übergabe wurden vorgedruckte Lieferscheine der Klägerin verwendet, auf denen jeweils die übergebenen Geräte angeführt waren. Die Übernahme wurde von Angestellten der Gemeinschuldnerin, am 27. und 28.11.1980 zum Teil auch von Gerhard H*** selbst bestätigt. Am unteren Rand der Lieferscheine, unter dem für Unterschriften und Bemerkungen vorgesehenen Raum, ist kleingedruckt enthalten: "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten." Anläßlich der Unterfertigung des Kaufvertrages durch Gerhard H*** am 28.11.1980 legte dieser auch Lieferscheine über bereits übergebene Geräte vor (Beilagen I-VII). Dabei wies Dr.B*** auf die Eigentumsvorbehaltsklausel auf den Lieferscheinen mit der Bemerkung hin, daß ein solcher nicht vereinbart worden sei. Darauf wurde von einem der Anwesenden auf den vorliegenden Lieferscheinen diese Klausel mit Bleistift durchgestrichen.

Etwa eine Woche nach Unterfertigung des Kaufvertrages durch Gerhard H*** stellte sich heraus, daß die vorgesehene Bankgarantie durch die Allgemeine Sparkasse nicht zustandekommt. Da beide Teile weiterhin an einer Erfüllung des Kaufvertrages interessiert waren, vereinbarten sie eine Versteigerung der Geräte unter Einbeziehung der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. (kurz Dorotheum-Bank genannt), für die der Leiter der Zweiganstalt Linz, Karl P***, auftrat. Über Auftrag des Karl P*** errichtete Dr.Alfred P***, öffentlicher Notar in Engelhartszell, einen diesbezüglichen Vertrag (Beilage B). Dr.P*** standen nur der Kaufvertrag Beilage A und Anweisungen des Karl P*** zur Verfügung. Mit Josef P*** oder Gerhard H*** hatte

Dr.P*** vor Vertragserrichtung und -unterfertigung keinerlei Kontakt.

Der mit 19.12.1980 datierte Vertrag enthält u.a.folgende Punkte:

"I.

Der Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der Firma H*** Maschinenfabrik Josef P*** und der Firma Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungs-Gesellschaft m.b.H., ohne Datum, betreffend 514 Positionen zum Kaufpreis von S 24,150.000,-- wird von der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. zur Kenntnis genommen.

II.

Die Firma Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungs-Gesellschaft m.b.H. erteilt hiemit der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. in Linz den unwiderruflichen Auftrag, die gegenständlichen Positionen, welche gemäß gesonderter Liste den Vertragsparteien bekannt sind, zur Versteigerung zu bringen....

III.

Die Firma H*** Maschinenfabrik Josef P*** errichtet bei der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. in Linz ein Konto, welches seitens der Dorotheum

Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. in Linz mit einem Betrag von S 15,000.000,-- bereitgestellt wird und daß von diesem Konto die im vorbezeichneten Kaufvertrag angeführten Zahlungen fristgerecht getätigt werden können.

V.

Die Firma H*** Maschinenfabrik Josef P*** hat im vorbezeichneten Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt hinsichtlich sämtlicher Positionen getätigt. Sie verpflichtet sich hiemit ausdrücklich und unwiderruflich der Dorotheum

Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. gegenüber, auf diesen Eigentumsvorbehalt erst dann pro Position zu verzichten, wenn das Meistbot bei der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. eingelangt ist und dies solange, als zur Absicherung des Betrages von S 15,000.000,-- und der Provision der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. erforderlich ist.

Nach Zahlung dieser Beträge ist der Eigentumsvorbehalt an den restlichen Positionen gegenüber der Firma Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungs-Gesellschaft m.b.H. Abstand zu nehmen.

XII.

......

Diese Vereinbarung wird im wesentlichen auch zur Sicherung des Kaufpreisrestbetrages, welchen die Firma H*** Maschinenfabrik Josef P*** zu erhalten hat, gemacht. Die Firma H*** Maschinenfabrik Josef P*** wird daher die Fahrzeuge erst ausliefern, wenn diese Garantieerklärung von den übrigen Vertragsparteien ebenfalls unterfertigt ist....."

Für Gerhard H*** war dieser Vertrag nur eine Art der Finanzierung des Kaufes, weil die Bankgarantie durch die Allgemeine Sparkasse nicht zustandegekommen war, weshalb er die Klausel über den Eigentumsvorbehalt (Punkt V) nicht besonders beachtete. Es kann nicht festgestellt werden, daß Josef P*** und Gerhard H*** vor oder nach der Unterfertigung des Vertrages Beilage B jemals (ausdrücklich) vereinbarten, die Fahrzeuge und Geräte würden vom Kläger nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Josef P*** war allerdings der Meinung, daß aufgrund der auf den Lieferscheinen enthaltenen Klauseln ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin begründet worden sei.

Bis 28.1.1981 wurden sämtliche Fahrzeuge und Maschinen von der Klägerin an die Gemeinschuldnerin übergeben.

Als der Vertrag Beilage B von der Zentrale der Dorotheum-Bank in Wien nicht genehmigt wurde, schlossen die Vertragsteile am 30.1.1981 folgende Vereinbarung über die Zahlung des Restkaufpreises (Beilage D):

"Die Firma Gerhard H*** Autohandelsgesellschaft m.b.H. Walding, bezahlt an die Firma H*** Josef P***, Neuzeug, den Restkaufpreis laut Kaufvertrag mittels Schecks, welche zu nachstehend angeführten Daten zur Einlöse gebracht werden:

Am 29.Jänner 1981                  S  3,000.000,--

am 4.Februar 1981                  S  3,500.000,--

am 5.Februar 1981                  S  1,000.000,--

am 9.Februar 1981                  S  5,000.000,--

Summe                              S 12,500.000,--.

Diese Vereinbarung hat nur dann Gültigkeit, wenn alle vorher angeführten Schecks termingemäß eingelöst werden können. Durch diese Zahlung ist der Restkaufpreis laut Kaufvertrag beglichen und die Firma Josef P*** erklärt sich damit voll befriedigt und sind somit alle vorher getroffenen Vereinbarungen hinfällig und entfällt hiemit auch der Eigentumsvorbehalt und sind alle diese Geräte Eigentum der Firma Gerhard H*** Autohandelsgesellschaft m.b.H.

Der Differenzbetrag von S 2,500.000,-- wurde durch diese Vorauszahlung als Pauschalzinsenvergütung in Abzug gebracht. Ebenso sind hiemit alle getroffenen Garantieleistungen seitens der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H., Zweiganstalt Linz, nicht mehr in Kraft. Aufrecht bleibt Punkt VII. und Punkt XI. des Kaufvertrages ohne Datum zwischen Firma H***-P*** und Firma G.H***."

Die Versteigerung eines Teiles der Geräte wurde zwar von der Dorotheum-Bank durchgeführt. Die Klägerin erhielt jedoch von dieser kein Geld, weil, wie sich in einem späteren Prozeß herausstellte, Karl P*** für die Dorotheum-Bank nicht zeichnungsberechtigt war. Die in Beilage D angeführten Beträge bezahlte die Gemeinschuldnerin fristgerecht mit Ausnahme des letzten Betrages von S 5,000.000,--. Über diesen wurden ein Scheck über S 2,000.000,-- und ein Wechsel über S 3,000.000,-- ausgestellt (Beilage F). Den Scheck löste die Klägerin ein, aus dem Wechsel erhielt sie keine Zahlung.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:

Befänden sich in der Konkursmasse Sachen, die dem Gemeinschuldner nicht gehörten, so sei das dingliche und obligatorische Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (§ 44 Abs 1 KO). Danach sei der Vorbehaltseigentümer zur Aussonderung berechtigt, wenn der Kaufpreis noch nicht zur Gänze berichtigt sei. Er könne dieses Recht geltend machen, indem er vom Vertrag zurücktrete und die Herausgabe der verkauften Sachen verlange, wobei der Rücktritt auch durch die Anbringung der Klage erklärt werden könne (Wegan, Österr.Insolvenzrecht 40; SZ 34/113, SZ 52/154). Seien dem Gemeinschuldner nicht gehörige Sachen nach der Konkurseröffnung veräußert worden, so trete an die Stelle des Aussonderungsanspruches gemäß § 44 Abs 2 KO der Anspruch auf Ersatzaussonderung des für die Sachen geleisteten Entgelts. Dieser Anspruch erstrecke sich nicht auf den seinerzeitigen Kaufpreis der Sache, sondern auf den beim Verkauf erzielten Erlös und setze voraus, daß die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft worden sei oder daß der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt und noch unterscheidbar vorhanden sei

(Bartsch-Pollak 3 I 269; SZ 34/113, SZ 52/154).

Aus diesen Grundsätzen folge, daß der Anspruch der Klägerin nur dann begründet sein könne, wenn sie sich rechtswirksam Eigentum an den verkauften Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen vorbehalten habe. Der Eigentumsvorbehalt bedürfe als vertragliche Nebenabrede zu seiner Gültigkeit einer rechtgeschäftlichen Vereinbarung (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 28 zu § 1063) und könne schon beim Abschluß des Kaufvertrages, aber auch nachher, jedoch spätestens bei Übergabe der Sache vereinbart werden (SZ 55/134 unter Hinweis auf Bydlinski in Klang 2 IV/2,474).

Nach den Feststellungen sei ein Eigentumsvorbehalt zwischen den Vertragspartnern weder mündlich noch schriftlich ausdrücklich vereinbart worden. Im ursprünglichen Kaufvertrag Beilage A sei sogar festgehalten worden, daß davon abgesehen werde.

Der Vereinbarung vom 19.12.1980, Beilage B, könne ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich die Vertragsteile über diese Vereinbarung hinaus auf einen Eigentumsvorbehalt geeinigt hätten. Punkt V. des Vertrages Beilage B stehe im Widerspruch mit dem Kaufvertrag Beilage A, in dem kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Außerdem sei dieser Punkt im Zusammenhang mit der Bereitstellung von S 15,000.000,-- durch die Dorotheum-Bank zu sehen. Wenn in Beilage B von einem Eigentumsvorbehalt die Rede sei, könne ein solcher nur für den Fall als vereinbart gelten, daß der Kaufvertrag auch tatsächlich wie in dieser Vereinbarung vorgesehen unter Mitwirkung der Dorotheum-Bank abgewickelt werde. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, sodaß die Vertragspartner übereinstimmend festgestellt hätten, daß alle getroffenen Garantieleistungen seitens der Dorotheum-Bank nicht in Kraft seien. Damit sei aber auch eine in diesem Zusammenhang von Gerhard H*** unterfertigte Klausel über einen Eigentumsvorbehalt hinfällig, es sei denn, die Vertragsteile hätten darüber hinaus einen solchen vereinbart, was aber nicht habe festgestellt werden können.

Aber auch durch die Unterfertigung der Lieferscheine durch Angestellte der Gemeinschuldnerin sei ein Eigentumsvorbehalt nicht begründet worden. Der Kaufvertrag sei mit der Unterfertigung der Beilage A perfekt gewesen. Das folge selbst aus der Vereinbarung Beilage D, in der auf Punkte dieses Vertrages Bezug genommen werde. Lediglich die Erfüllung durch die Gemeinschuldnerin, also die Finanzierung des Restkaufpreises, habe Schwierigkeiten bereitet. Daher seien auch trotz dieser Schwierigkeiten die verkauften Geräte an die Gemeinschuldnerin übergeben worden, wobei die Übergabe auf den Lieferscheinen bestätigt worden sei. Lieferscheine seien aber ebenso wie Rechnungen oder Gegenscheine schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen (Bydlinski in Klang 2 IV/2,474; SZ 55/106; JBl 1986,248). Einem Lieferschein komme daher auch unter Vollkaufleuten nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrages zu (Hefermehl in Schlegelberger, HGB 5 IV 123; JBl 1986,248). Verlange daher ein Beteiligter erst nach Abschluß des Vertrages eine zusätzliche Nebenabrede wie die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, indem ein derartiger Vermerk auf einem Lieferschein aufscheine, so sei dies selbst bei häufiger Wiederholung wirkungslos und bedürfe keines Widerspruches (vgl. SZ 52/120, SZ 55/134 u.a.). Im vorliegenden Fall sei bei den ersten Lieferscheinen sogar die Klausel über den Eigentumsvorbehalt im Hinblick darauf, daß ein solcher ausgeschlossen worden wäre, gestrichen worden. Wenn nun in der Folge auf den Lieferscheinen die Klausel, die sich im übrigen unter der Unterschrift am unteren Rand in Kleindruck befinde, unbeachtet geblieben und nicht mehr durchgestrichen worden sei, so könne im bloßen Stillschweigen der Gemeinschuldnerin keine konkludente Zustimmung zu einer von der Klägerin vorgeschlagenen Vertragsänderung erblickt werden. Die auf den Lieferscheinen enthaltenen Klauseln hätten demnach einen Eigentumsvorbehalt nicht begründet.

Die Vereinbarung Beilage D könne schon deshalb keinen wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt enthalten, weil sie erst nach Übergabe der Geräte errichtet worden sei (vgl. SZ 55/134). Da somit die Klägerin nicht habe beweisen können, sich an den von ihr an die Gemeinschuldnerin verkauften Traktoren und landwirtschaftlichen Geräten wirksam Eigentum vorbehalten zu haben, stehe ihr auch kein Anspruch auf Ersatzaussonderung des Verkaufserlöses dieser Maschinen zu.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

In Ausführung der Rechtsrüge vertritt die Klägerin zusammengefaßt den Standpunkt, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, den Parteiwillen der Partner des Kaufvertrages Beilage A in bezug darauf zu erforschen und festzustellen, ob dieser Vertragswille nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft umfaßt habe. Wäre dies geschehen, so hätte sich ergeben, daß die Klägerin den Eigentumsvorbehalt noch rechtzeitig auf den Lieferscheinen erklärt habe.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Partner des Kaufvertrages Beilage A im Hinblick auf die in diesem Vertrag vereinbarte Anzahlung in bar und in Form von Grundstücken sowie mit Rücksicht auf die darin vorgesehene Bankgarantie einen Eigentumsvorbehalt nicht, und zwar auch nicht ersatzweise für den Fall, daß die Bankgarantie nicht beigebracht werden kann, vereinbart haben, wie das Berufungsgericht nicht bloß aufgrund der genannten Beilage, sondern auch aufgrund der abgelegten Zeugen- und Parteiaussagen festgestellt hat. Damit steht auch der (damals vorhandene) von der Zahlung des restlichen Kaufpreises unabhängige Übereingungswille der Klägerin fest. Im übrigen tritt der Oberste Gerichtshof der mit Zitaten aus Lehre und Rechtsprechung belegten Auffassung des Berufungsgerichtes bei, daß die im Kaufvertrag Beilage A unterbliebene Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes (siehe dessen Punkt VIII Satz 1) nicht dadurch nachgeholt worden ist, daß der Geschäftsführer oder Angestellte der Gemeinschuldnerin einen vorgedruckten Eigentumsvorbehalt enthaltende Lieferscheine unterschrieben haben (vgl. dazu noch Aicher in Rummel, ABGB, Rz 29 zu § 1063 mwN). Fehlt ein Eigentumsvorbehalt im (ursprünglichen oder später einvernehmlich geänderten) Kaufvertrag, dann ist der vom Verkäufer bei Übergabe der Sache einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos (vgl. dazu noch Aicher in Rummel, ABGB, Rz 30 zu § 1063 mwN, insbes.Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 [richtig wohl: 2] zu § 425 und Bydlinski in Klang 2 IV/2,371 ff, 476 ff; aM offenbar die vereinzelt gebliebenen Entscheidungen HS 7345 und JBl 1984,671 = RdW 1984,310).

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat für die Revisionsbeantwortung Kosten nicht verzeichnet.

Anmerkung

E09611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00324.86.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19861111_OGH0002_0050OB00324_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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