TE OGH 1986/12/3 3Ob98/86

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Peter H***, Rechtsanwalt, Wien 1.,

Reischachstraße 3, als Masseverwalter im Konkurs der protokollierten Firma Fritz M*** Gesellschaft m.b.H., Wien 20., Handelskai 50, wider die verpflichtete Partei Konkursmasse der protokollierten Firma Fritz M*** Gesellschaft m.b.H., Wien 20., Handelskai 50, wegen Zwangsversteigerung einer Liegenschaft gemäß § 119 KO, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.Juli 1986, GZ 46 R 482/86-83, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11.April 1986, GZ 8 E 9/86-79, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Betreiben des Masseverwalters im Konkurs der protokollierten Firma Fritz M*** Gesellschaft m.b.H. wurde die der Gemeinschuldnerin gehörige Liegenschaft EZ 1445 KG Brigittenau zwangsversteigert.

Mit Beschluß vom 11.April 1986, ON 79, verteilte das Erstgericht die Verteilungsmasse in der Form, daß es unter anderem die Kosten des Masseverwalters einerseits entsprechend seinem Einschreiten mit 121.487,85 S, außerdem aber "pauschaliert mit 4 % des Meistbotes" zuzüglich 10 % Umsatzsteuer mit (zusätzlich) 409.200 S bestimmte und ihm zuwies (Punkt A I. 2 c des Beschlusses), den Widerspruch des Pfandgläubigers Dipl.Ing. Thea S*** gegen letzteren Zuspruch hingegen abwies.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es bei der Bestimmung der Sondermassekosten den Betrag von 409.200 S nicht berücksichtigte. Aus dem Erlös einer zu einer Sondermasse gehörigen Sache seien vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu berücksichtigen. Diese Kosten seien gemäß § 125 Abs 4 KO beim Exekutionsgericht zu beanspruchen und von diesem festzusetzen. Ansonsten komme ein Kostenzuspruch an den Masseverwalter durch das Exekutionsgericht nicht in Frage. In dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren komme dem Masseverwalter die Stellung einer betreibenden Partei zu. Sein Kostenersatzanspruch sei daher nicht anders zu beurteilen als der jeder anderen betreibenden Partei im Exekutionsverfahren. Der Exekutionsordnung sei jedoch ein Zuspruch von pauschalierten Kosten, gemessen an der Höhe des Meistbotes für die betreibende Partei, fremd. Pauschalierte Kosten könnten daher auch dem Masseverwalter als betreibender Partei im Rahmen der kridamäßigen Versteigerung nicht im Exekutionsverfahren zugesprochen werden. Ein allfälliger diesbezüglicher Entlohnungsanspruch sei vielmehr vor dem Konkursgericht geltend zu machen.

Der Masseverwalter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die mit 409.200 S pauschalierten Sondermassekosten für die außergerichtlichen Bemühungen des Masseverwalters seien zu Unrecht in der Meistbotsverteilung nicht berücksichtigt worden. Bereits aus der Textierung "besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung" folge, daß das Exekutionsgericht nicht nur die sich aus dem Rechtsanwaltstarif ergebenden Kosten für das Exekutionsverfahren selbst, sondern alle Bemühungen des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Sondermasse festzusetzen und als Vorzugsposten zu bestimmen habe. Für die Bezahlung dieser Sonderkosten hätten gemäß § 49 KO ausschließlich die Hypothekargläubiger aufzukommen, zumal ausschließlich auch sie aus dieser Sondermasse Befriedigung erlangen können.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO können Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden. Der Ausschluß eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Rekursgericht entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig. Zu den Entscheidungen im Kostenpunkt zählen selbst Formalbeschlüsse, ferner sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw. zuzuweisen sind. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Entscheidungen nach § 125 Abs 4 KO über Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat. Auch die Frage, ob und in welchem Rang Kosten des Masseverwalters im Sinne des § 49 Abs 1 KO aus der Sondermasse zu berücksichtigen sind, betreffen den Kostenpunkt (SZ 53/90 u.a.).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E09809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00098.86.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19861203_OGH0002_0030OB00098_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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