Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael B*** und Bernhard B*** wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten B*** und die Berufung des Angeklagten B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 18. August 1986, GZ 4 Vr 586/86-21, nach öffentlicher Verhandlung in Awesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, sowie der Verteidiger Mag. Martin und Dr. Schütz, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Bernhard B*** betreffenden Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG einschließlich der ihn betreffenden (bedingten) Vorhaftanrechnung aufgehoben und in diesem Umfang nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Bernhard B*** wird für das ihm nach dem aufrecht
gebliebenen Schuldspruch zur Last fallende Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB gemäß §§ 41 Abs 1 Z 5, 37 Abs 1, 129 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 13.August 1986, GZ 5 U 444/86-13, zu einer Zusatzgeldstrafe in der Höhe von 90 (neunzig) Tagessätzen zu je 20 (zwanzig) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 (fünfundvierzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird ihm die am 30.Dezember 1985 von 00,30 bis 01,30 Uhr erlittene Vorhaft auf diese Strafe angerechnet. Der Berufung des Angeklagten Michael B*** wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Michael B*** und Bernhard B*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie (I.) des Verbrechens des Diebstahls (von Sachen im Wert von rund 2.400 S) durch Einbruch (in eine Trafik) nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und B*** überdies der Vergehen (II.) der (in drei Fällen begangenen) schweren Sachbeschädigung (an zwei PKWs und einer Auslagenscheibe mit insgesamt rund 7.100 S Schaden) nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie (III.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurden, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 10.März 1987, GZ 10 Os 28/87-6, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die zudem erhobenen Rechtsmittel gegen dieses Urteil, und zwar die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte, gegen die Anwendung des § 13 JGG gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten B*** sowie die Berufung des Angeklagten B***, der eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe anstrebt.
Der Beschwerde der Anklagebehörde kommt im Hinblick darauf Berechtigung zu, daß der am 4.Februar 1966 geborene Angeklagte B*** zur Zeit des ihm zur Last fallenden Diebstahls, also am 29. Dezember 1985, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sodaß die Anwendung des § 13 JGG wegen dieser Tat nicht in Betracht kam, weil es sich dabei um keine Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) gehandelt hat.
Dementsprechend waren der bekämpfte Ausspruch zu beheben und der genannte Angeklagte nach § 129 StGB zu bestrafen; dabei wurden dessen vormalige Unbescholtenheit, sein Teilgeständnis und die (allerdings von B*** geleistete) Schadensgutmachung als mildernd; die zweifache Qualifikation des Diebstahls und das (nunmehrige) Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen hingegen als erschwerend gewertet.
Im Hinblick auf das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe und auf das Bestehen begründeter Aussicht, daß B*** auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß (des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Rahmens) unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (seine Folgeverurteilung vom 13.Jänner 1987 zu AZ 5 U 1133/86 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz mußte hiebei außer Betracht bleiben), konnte von der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 Abs 1 Z 5 StGB) Gebrauch gemacht werden; mangels spezial- oder generalpräventiver Bedenken war zudem anstatt der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen (§ 37 Abs 1 StGB), die nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. August 1986, GZ 5 U 444/86-13 (Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 150 S wegen § 83 Abs 1 StGB) in dem - einer Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen entsprechenden (§ 19 Abs 3 StGB) - Ausmaß von 90 Tagessätzen als angemessen erschien. Die Höhe des Tagessatzes wurde nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten B*** (§ 19 Abs 2 StGB), der für niemanden sorgepflichtig ist und derzeit (ÖJZ-LSK 1975/82 zu § 19 Abs 2 StGB) als Grundwehrdiener nur ein Taggeld bezieht, mit 20 S festgesetzt. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam aus Gründen spezialpräventiver Effizienz der verhängten Geldstrafe (§ 43 Abs 1 StGB) nicht in Betracht.
Den Angeklagten B*** verurteilte das Erstgericht nach §§ 28, 37, 129 StGB unter Bedacht auf § 11 JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 70 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Hiebei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Tatwiederholung bei der Sachbeschädigung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend sowie die vormalige Unbescholtenheit des genannten Angeklagten, sein überwiegendes Geständnis und seine Schadensgutmachung als mildernd; bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes mit 70 S ging es davon aus, daß er keine Sorgepflichten hat und monatlich 4.500 S netto verdient. Der Angeklagte B*** bezeichnet in seiner Berufung "das verhängte Strafausmaß als weit überhöht" und begehrt, "die Strafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen."
Der Berufung dieses Angeklagten, mit der er demnach inhaltlich eine Herabsetzung der Geldstrafe nur in bezug auf die Anzahl der verhängten Tagessätze - nicht aber in bezug auf die Höhe des Tagessatzes - anstrebt (wie dies seinem oben wiedergegebenen Vorbringen, infolge Unterbewertung der gegebenen Milderungsgründe sei das "Strafmaß weit überhöht", und seinem Antrag auf "Strafherabsetzung" zu entnehmen ist), kommt keine Berechtigung zu:
das Jugendschöffengericht hat die festgestellten Strafzumessungsgründe durchaus zutreffend gewürdigt und die - einer Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen
entsprechende - Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen nach dem Gewicht seiner Schuld (§ 32 StGB) keineswegs zu hoch ausgemessen. Bei der - nach dem Vorgesagten unbekämpft gebliebenen - Höhe des Tagessatzes ist gemäß § 19 Abs 2 erster Satz StGB auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz abzustellen.
Zu dem vom Verteidiger dieses Angeklagten im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof bekanntgegebenen Umstand, daß auch dieser derzeit seinen Präsenzdienst beim Bundesheer ableistet, ist demnach lediglich auf die Bestimmung des § 19 Abs 4 StGB zu verweisen.
Der Berufung des Angeklagten B*** mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E10436European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00028.87.0324.000Dokumentnummer
JJT_19870324_OGH0002_0100OS00028_8700000_000