Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmbrecht G*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10.Oktober 1986, GZ 29 Vr 3820/85-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld werden zurückgewiesen.
Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die bisher verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Helmbrecht G*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Punkt 1 des Urteilsspruchs) und des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Fachau (Gemeinde Frauenstein, Bezirk St. Veit/Glan)
zu (1) am 6.November 1985 den Viktor Z*** durch die Äußerung, er werde sein Haus anzünden, mit einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zu (2) am 21.November 1985 an einer fremden Sache, nämlich am Wirtschaftsgebäude des Robert K***, vulgo L***, ohne dessen Einwilligung dadurch, daß er in der Obertenne lagerndes Stroh mit einem Feuerzeug in Brand steckte, eine Feuersbrunst verursacht. Der gegen beide Punkte des Schuldspruches gerichteten, auf die Z 4, 5 und '9' (ersichtlich gemeint: lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Angeklagte gegen die Nichterledigung seiner Anträge auf Vornahme eines Ortsaugenscheins, auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Elektrofach und auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie.
Dem Vorbringen ist vorerst entgegenzusetzen, daß in der zur Urteilsfällung führenden, gemäß § 276 a StPO wegen Zeitablaufes und geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1986 lediglich Anträge auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und auf Vornahme eines Ortsaugenscheins gestellt worden waren, im übrigen aber sich die Antragstellung nur auf "die Verlesung der Beweisanträge soweit noch nicht erledigt, insbesondere Verlesung des Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Entstehung des Brandes durch einen Kurzschluß" beschränkt hat (S 298).
Die beantragten Verlesungen der (in den Hauptverhandlungsprotokollen ON 32 und 39 enthaltenen) Beweisanträge sowie des Gutachtens des brandtechnischen Sachverständigen Ing. C*** (ON 34) erfolgten aber nach dem - ungerügt
gebliebenen - Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 10. Oktober 1986 ohnehin (S 298); insoweit liegt demnach keine Beschwer vor. Die in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vorgenommene bloße Verlesung von Aktenstücken, die Beweisanträge enthalten - wodurch diesem Antrag voll entsprochen wurde - bewirkte jedoch mangels einer Willenserklärung des (damaligen) Antragstellers nicht, daß der seinerzeit gestellte Antrag als in der neuen Hauptverhandlung wiederholt anzusehen wäre (RiZ 1961 S 40 ua). Mangels Erneuerung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Elektrofach fehlt es insoweit dem Beschwerdeführer von vornherein überhaupt an der Legitimation zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 31 ff zu § 281 Abs. 1 Z 4 ua).
In Ansehung der beiden weiteren eingangs angeführten Beweisanträge ist der Beschwerdeführer zwar insoferne im Recht, als er deren Nichterledigung an sich rügt. Tatsächlich hat das Erstgericht über diese Anträge nach dem Inhalt des Protokolls über die neu durchgeführte Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1986 überhaupt nicht entschieden und auch in der Urteilsausfertigung in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, von welchen Erwägungen es sich bei der Nichtaufnahme dieser Beweise hat leiten lassen (§ 281 Abs. 1 Z 4 erster Fall StPO). Angesichts dieser dem Erstgericht durch die Nichterledigung dieser Anträge unterlaufenen Formverletzung war demnach bezüglich deren - an sich grundsätzlich
anzunehmender - Relevanz (vgl. 10 Os 122/86) gemäß § 281 Abs. 3 StPO zu prüfen, ob diese nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
Diese Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, daß hier ein abweisendes Zwischenergebnis gerechtfertigt gewesen wäre, weil dieses nicht zu einer Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten geführt hätte. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheins wurde zum Beweis dafür gestellt, "daß der Angeklagte nicht allein im Gelegenheitsverhältnis stand", womit der Verfahrenslage nach nur auf das alleinige Gelegenheitsverhältnis zum Faktum 2 (Brandstiftung) abgestellt worden sein konnte.
In der Nichtigkeitsbeschwerde verfolgt der Angeklagte aber dieses Beweisziel gar nicht mehr, sondern releviert eine vorgebliche Verletzung des Grundsatzes "der Unmittelbarkeit des Verfahrens" (gemeint: Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme); dieser Grundsatz (§ 258 Abs. 1 StPO) zwingt für sich allein aber noch keineswegs zur Vornahme eines Ortsaugenscheins, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung hinweist und damit jenes Gebiet noch weiter verläßt, zu welchem der Beweisantrag im Verfahren erster Instanz gestellt worden war. Da somit zu jenen Themen, die im Rechtsmittelverfahren aufgegriffen werden, vor dem Schöffengericht eine Beweisführung gar nicht begehrt worden war, mangelt es dem Beschwerdeführer auch insoweit an der Legitimation zur Verfahrensrüge.
Der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie wurde deshalb gestellt, weil der Sachverständige Obersanitätsrat Dr. Z*** "in seinem Gutachten unzulässige kriminalpolitische Überlegungen einbezogen habe"; in seinem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer - gleicherweise unsubstantiiert - auf diese Antragsbegründung.
Inwieweit der Sachverständige kriminalpolitische Überlegungen in sein Gutachten miteinbezogen habe, wird - ebensowenig wie im Beweisantrag - in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan. Es mangelt daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die eine Nichtigkeit verwirklichen sollen (§ 285 a Z 2 StPO).
Sollte er aber dabei auf die von ihm mit Berufung angefochtene Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB abstellen, wie sich aus dem diesbezüglichen, im wesentlichen gleichlautenden, dort aber näher dargestellten Berufungsvorbringen ergibt (insb. S 341), könnte der Antrag demnach ersichtlich nur für die Gefährlichkeitsprognose erhebliche Umstände betreffen. Seine Nichterledigung wäre diesfalls von vornherein nicht geeignet, Nichtigkeit im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO zu bewirken (ÖJZ-LSK 1979/237 ua).
Soweit er aber darüber hinaus die Behauptung aufstellt, der Sachverständige sei ohne Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe und die Anlaßtat auch begangen habe, war dies nicht Gegenstand des in erster Instanz gestellten Beweisantrages; im übrigen zeigt er damit auch keine Gründe auf, weshalb das Gutachten mit Widersprüchen oder Mängeln behaftet sein soll.
Die Nichterledigung der vom Angeklagten - zulässigerweise nach Schluß des Beweisverfahrens im Schlußwort des Verteidigers (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , ENr. 3 zu § 281 Abs. 1 Z 4) - gestellten Anträge konnte demnach, soweit eine Anfechtungslegitimation überhaupt gegeben war, mangels Eignung, auf die Entscheidung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß zu üben, keine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO bewirken. In der Mängelrüge (Z 5) vermag der Angeklagte keine Begründungsmängel des angefochtenen Urteils aufzuzeigen; das Erstgericht ist in einer äußerst eingehenden Würdigung der Aussagen der als glaubwürdig erachteten Zeugen Ferdinand K***, Christine M*** und Andrea M*** unter Berücksichtigung der von diesen zurückgelegten Wegstrecken und vorgenommenen Verrichtungen zur Feststellung gelangt, daß zwischen jenem Zeitpunkt, zu welchem der Angeklagte das Brandobjekt betreten hatte und jenem der Entdeckung des Brandes (durch das Bersten von Eternit-Dachplatten) fünfeinhalb Minuten vergangen waren, welcher Zeitraum nach dem eingeholten brandtechnischen Gutachten mit jener Zeit korrespondiert, die nach Erfahrungswerten bei Bränden an ähnlichen Objekten (in denen Stroh gelagert ist) zwischen Zündpunkt und Bersten der Dachhaut verstreicht (US 9 f, 18 ff). Des weiteren hat es, gestützt auf die Aussagen dieser drei Zeugen konstatiert, daß keine anderen Personen in dieser Zeitspanne das Objekt betreten hatten, woraus es das ausschließliche Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten für die gegenständliche Straftat ableitete.
Daß nach den Angaben der erwähnten Zeugen ein roter PKW (eine halbe oder eine viertel Stunde vor dem Brandausbruch) in der Nähe des Brandortes gesehen worden war (S 245, 247, 249), wird vom Erstgericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - ausdrücklich im Urteil erörtert und hiezu konstatiert, daß ein Insasse dieses Fahrzeuges wegen der Zeitdifferenz zur frühestmöglichen Entzündung als Täter nicht in Frage kam (US 22). Diese Urteilsausführungen werden vom Beschwerdeführer überhaupt negiert, insoferne geht die Beschwerde somit völlig ins Leere.
Entgegen den Beschwerdeausführungen erörterte das Schöffengericht aber auch die Verantwortung des Angeklagten, daß andere Personen, allenfalls spielende Kinder, in der Nähe des Brandobjektes gewesen seien (S 236), doch lehnte es diese Version unter Hinweis auf die (als glaubwürdig befundenen) Aussagen der bereits erwähnten Zeugen ab (US 22). Mit seiner weiteren Behauptung, er habe bei Betreten der Obertenne einen komischen Geruch wahrgenommen (S 237), hinwieder mußte sich das Erstgericht nicht gesondert auseinandersetzen, weil es die in der Hauptverhandlung leugnende Verantwortung des Angeklagten insgesamt unter ausführlicher Bezugnahme auf andere Beweisergebnisse als unglaubwürdig erachtete; damit aber war es schon im Hinblick auf das gesetzliche Gebot, die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, alle Details derselben zu erörtern.
Mit der weiteren Beschwerdebehauptung, das Gutachten des brandtechnischen Sachverständigen sei für die Annahme, daß der Angeklagte den Brand verursacht habe, nicht geeignet, stellt er einerseits überhaupt nur den Beweiswert dieses Beweismittels im Wege eines unzulässigen Versuches der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts in Frage und macht andererseits im Zusammenhang mit der im Anschluß daran unmittelbar nachfolgenden Behauptung, der Sachverständige habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob brennbare Stoffe nicht schon vor dem Betreten der Tenne durch den Angeklagten geglost haben können, in Wahrheit gar keinen Begründungsmangel des Urteils geltend, sondern durch die Behauptung einer Unvollständigkeit des Gutachtens einen Verfahrensmangel, der aber weder in formeller noch in inhaltlicher Beziehung vorliegt. Dem Beschwerdeführer wäre es nämlich unbenommen gewesen, den Sachverständigen hiezu ergänzend zu befragen. Im übrigen hat dieser aber nach dem Inhalt seines Gutachtens ohnedies jede andere Möglichkeit als eine "subjektive Zündung" innerhalb jener Zeitspanne, in der nur der Angeklagte im Brandobjekt war, ausgeschlossen (S 285 f iVm S 11 f und ON 34).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten zum Urteilsfaktum 1 erschöpft sich in der Behauptung, aus Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten und aus Beweisergebnissen ginge hervor, daß die von ihm gegenüber Viktor Z*** gebrauchte Drohung mit dem Anzünden des Hauses bloß eine milieubedingte, nicht ernst gemeinte und seinem damaligen Rauschzustand entsprechende Unmutsäußerung gewesen sei.
Abgesehen davon, daß das Vorbringen, aus den Feststellungen zur Person gehe dies hervor, völlig unerfindlich bleibt, entfernt sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen von den in Spruch und Gründen enthaltenen Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte die Drohung ausgestoßen hatte, um Z*** in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie daß diese Drohung auch ernst genommen wurde (US 1 und 6). Der Beschwerdeführer bringt somit einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, welche ein Festhalten an dem vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz zur Voraussetzung hätte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber vorbringt, ihm könne eine Absicht, Z*** in Furcht und Unruhe zu versetzen, "nicht nachgewiesen werden", handelt es sich wieder nur um den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
In den Ausführungen aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 (zu ergänzen: lit. a) StPO zum Urteilsfaktum 2 negiert der Beschwerdeführer die vom Erstgericht in Ansehung eines Vorsatzes getroffenen Feststellungen. Damit wird ebensowenig eine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wie mit der weiteren, aus Verfahrensergebnissen abgeleiteten Forderung, den Zweifelsgrundsatz anzuwenden.
Soweit der Angeklagte - im Rahmen der Berufungsausführungen - auch die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB mit der Begründung bekämpft, es seien die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben (S 339), macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO geltend (§ 435 Abs. 3 StPO). In der Ausführung dieses Beschwerdepunktes (S 341) stellt er dann aber darauf ab, daß die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien sowie daß bei ihm nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Z*** die Voraussetzungen nach § 11 StGB gegeben seien, daß er als nicht zurechnungsfähig zu beurteilen gewesen wäre und demgemäß "grundsätzlich" nicht bestraft hätte werden dürfen.
Mit letzterem Vorbringen - das sich zudem als eine unzulässige und daher an sich unbeachtliche Neuerung darstellt - weicht er von den Urteilsfeststellungen ab, wonach er zur Tatzeit sehr wohl zurechnungsfähig gewesen ist und bringt demgemäß den der Sache nach gegen die Anordnung der angeführten Maßnahme erhobenen Nichtigkeitsgrund (Z 11) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Soweit er daran anschließend die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB in Abrede stellt, wendet er sich gegen eine Maßnahme, die im Urteil gar nicht angeordnet wurde und releviert solcherart überhaupt keinen der in der Strafprozeßordnung taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe.
Sollte aber die Absatzbezeichnung 1 (zweimal auf Seite 341) auf einen Schreibfehler zurückzuführen sein und hätte diese - wie auch auf S 339 und 342 - richtigerweise Abs. 2 lauten sollen (und demgemäß mit der vom Erstgericht im Urteil tatsächlich angeordneten - vom Angeklagten bekämpften - Maßnahme korrespondieren), fehlt es abermals an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, welche einen der im § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe bilden sollten, weil in dieser Richtung in der Rechtsmittelschrift weder ausdrückliche Ausführungen noch deutliche Hinweisungen enthalten sind (§ 285 a Z 2 StPO).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Des weiteren bringt der Angeklagte unter der Überschrift "Berufung" auch eine umfangreiche Schuldberufung zur Darstellung, in welcher er die Beweiswürdigung des Erstgerichtes massiv anficht. Insoweit war die Berufung ebenfalls bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes eine Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs. 1 StPO).
Über die vom Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB erhobene Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
Anmerkung
E10829European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00043.87.0324.000Dokumentnummer
JJT_19870324_OGH0002_0100OS00043_8700000_000