Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 13. März 1984 verstorbenen Dr. Richard H***, zuletzt Heumühlgasse 5, 1040 Wien, infolge Rekurses der erbserklärten Erben Friedrich B***, Wirtschaftstreuhänder, und Elisabeth B***, Sekretärin, beide Innstraße 25/11/24, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Christian Kleemann, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. Dezember 1986, GZ 43 R 801, 802/86 womit die Rekurse der erbserklärten Erben gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. Oktober 1986, GZ 4 A 204/84-34, sowie vom 3. November 1986, GZ 4 A 204/84-38, zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird, soweit damit der Rekurs gegen den Beschluß vom 6. Oktober 1986, GZ 4 A 204/84-34 (Bestellung eines Saumsalkurators) zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dem Rekursgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte einen Saumsalkurator und beauftragte ihn, binnen 4 Wochen das eidesstättige Vermögensbekenntnis vorzulegen und die Schlußanträge zu stellen. Noch bevor der Saumsalkurator diesem Auftrag nachgekommen war, erstatteten die erbserklärten Erben das eidesstättige Vermögensbekenntnis. Der Saumsalkurator wurde enthoben, er begehrte für seine schon ausgeübte Tätigkeit eine Belohnung von insgesamt S 5.692,80.
Das Rekursgericht wies den gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der erbserklärten Erben mit der Begründung zurück, durch die Enthebung des Saumsalkurators sei die Beschwer für die erbserklärten Erben weggefallen.
Die erbserklärten Erben bekämpfen diesen Beschluß des Rekursgerichtes mit Rekurs. Sie fühlen sich trotz der Enthebung des Saumsalkurators durch dessen Belohnungsanspruch beschwert.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 1 AußStrG ist der Kurator auf Kosten der Saumseligen zu bestellen. Auch nach Enthebung des Saumsalkurators trifft daher die Säumigen die Pflicht, die bereits aufgelaufenen Kosten zu bezahlen. Aus diesem Grund sind die erbserklärten Erben trotz der Enthebung des Saumsalkurators durch die Bestellung beschwert, weil sie die Kostenersatzpflicht trifft. Da auch ein Kostenaufwand die Interessen des Zahlungspflichtigen berührt (vgl. RZ 1966, 86), liegt noch immer eine Beschwer der erbserklärten Erben vor.
Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer Beschwer war daher nicht gerechtfertigt, weshalb dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs Folge zu geben war.
Anmerkung
E10688European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00536.87.0428.000Dokumentnummer
JJT_19870428_OGH0002_0020OB00536_8700000_000