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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Oktober 2003, Zl. LGSW/Abt. 10 - AlV/1218/56/2003-1120, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand seit 27. Februar 2002 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 9. Oktober 2002 im Bezug von Notstandshilfe, als mit ihm am 28. April 2003 bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift über die "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" aufgenommen wurde. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 1. April 2003 eine Beschäftigungsmöglichkeit in einem näher bezeichneten Restaurant als Küchenhilfe mit möglichem Arbeitsantritt am 10. April 2003 angeboten wurde. Zu den Gründen für die "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt", wurde der Beschwerdeführer ausweislich der erwähnten Niederschrift mit der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers konfrontiert, welche in einer handschriftlichen Notiz folgenden Inhaltes besteht:
"Will nicht in der Küche arbeiten. Wollte nur den Stempel. Mfg.(...)."
Diese Notiz war von einem Mitarbeiter des Gastronomiebetriebes unterfertigt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass die Angaben des Dienstgebers nicht der Wahrheit entsprechen würden. Wäre er eingestellt worden, so hätte er auch gleich zu arbeiten begonnen.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice daraufhin aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 10. April 2003 bis 21. Mai 2003 verloren habe. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche die regionale Geschäftsstelle dabei angewendet hat, begründete sie diesen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Nachsichtsgründe lägen keine vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er beteuerte, weder eine zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen noch eine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben. Er habe sämtliche Arbeitgeber, deren Stellenangebote ihm ausgehändigt worden seien, kontaktiert. Die meisten Stellen seien aber bereits vergeben gewesen. Um jene Stelle, die der Beschwerdeführer "angeblich nicht angenommen habe", habe er sich durch persönliche Vorsprache unmittelbar nach Erhalt des Stellenangebots beworben. Es habe sich dabei um ein Restaurant im 5. Bezirk gehandelt. Bei seinem persönlichen Vorstellungsgespräch habe er gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich näher über die angebotene Stelle zu informieren, da ihm "von einem dort anwesenden Herrn, bei dem es sich offenbar um den Chef gehandelt hat, der Zettel des AMS abgenommen wurde" und, ohne mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen, der Vermerk "wird nicht eingestellt" angekreuzt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder weggeschickt worden. Da ihm nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden sei, ein Gespräch zu führen, habe er gar keine Vereitelungshandlung setzen können. Er habe weder ausdrücklich noch schlüssig zu verstehen gegeben, dass er kein Interesse an der Stelle gehabt habe, vielmehr sei er sehr daran interessiert, wieder in Beschäftigung zu kommen. Es sei ihm auch nicht vorgehalten worden, was er "angeblich getan oder gesagt hätte, was die Annahme rechtfertigen würde, dass (er) an der Stelle kein Interesse hätte". Zu näheren Angaben seitens des Unternehmens würde er sich "gerne im Rahmen des Parteiengehörs" äußern.
Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer vor und nahm mit ihm am 23. Juni 2003 eine Niederschrift auf. Nach deren Inhalt hat der Beschwerdeführer Folgendes angegeben:
"Ich ging zu diesem Vorstellungsgespräch in ein Restaurant im
5. Bezirk. Ich erklärte dem Mann, von dem ich annahm, dass es der Chef ist, dass ich vom Arbeitsamt komme. Dieser sprach jedoch kein Wort mit mir, sondern nahm den Zettel vom Arbeitsmarktservice und hat diesen abgestempelt. Dann schickte er mich wieder weg. Ich habe nicht gesagt, dass ich nicht in der Küche arbeiten will, er hat ja gar nicht mit mir gesprochen. Ich wäre sogar bereit noch einmal hinzugehen, wenn es notwendig wäre. Ich habe keine negative Arbeitseinstellung dem Chef gegenüber geäußert. Ich wäre bereit gewesen, sofort arbeiten anzufangen."
In der Folge wendete sich die belangte Behörde schriftlich an den erwähnten Gastronomiebetrieb und bat um Stellungnahme, "wie sich die Bewerbungssituation am oben genannten Tag dargestellt hat, vor allem welche Gründe zur Ablehnung (des Beschwerdeführers) geführt haben".
Am 19. August 2003 wurde ein Aktenvermerk über den Anruf jenes Mitarbeiters dieses Gastronomiebetriebes, dessen Unterschrift die handschriftliche Rückmeldung getragen hatte, angefertigt. Nach dessen Inhalt könne sich dieser an das damalige Vorstellungsgespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Er vermerke aber immer handschriftlich auf der AMS-Rückmeldung, was sich ereignet habe. Er schicke ein "bestätigendes Fax".
Dieses Fax lautet wie folgt:
"Ich möchte darauf hinweisen, dass (der Beschwerdeführer), der sich am 9.4.03 in unserem Betrieb vorgestellt hat, mir erklärt hat, dass er nicht in der Küche arbeiten wolle und dass er nur den Stempel bräuchte.
Mit freundlichen Grüßen
... (Küchenchef) ..."
Daraufhin erließ die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren (und ohne dem Beschwerdeführer zu dem zuletzt erwähnten Vorgang Parteiengehör zu gewähren) den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Berufung keine Folge gegeben und ausgesprochen wurde, dass Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG nicht erteilt werde.
Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer am 1. April 2003 eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem näher bezeichneten Dienstgeber zugewiesen worden sei. Der Arbeitsantritt wäre am 10. April 2003 gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich am 9. April 2003 beworben und mit dem näher bezeichneten Mitarbeiter des Unternehmens gesprochen. Das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen. Diese Feststellungen gründeten sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, eine Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers und die Angaben des Beschwerdeführers.
Nach Hinweisen auf die Rechtsfolgen der Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung sowie auf die Voraussetzungen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung setzt die belangte Behörde ihre Feststellungen (ohne diese als solche zu bezeichnen) fort und führt aus, das "im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführte Ermittlungsverfahren" habe ergeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem näher bezeichneten Mitarbeiter des Gastronomiebetriebes angegeben habe, nicht in der Küche arbeiten zu wollen. Im Rahmen der Beweiswürdigung seien die unterschiedlichen Aussagen betreffend das Bewerbungsgespräch zur Entscheidungsfindung herangezogen worden. Dabei sei kein Grund ersichtlich, warum der potenzielle Dienstgeber "falsche Angaben betreffend des Bewerbungsgespräches gemacht haben sollte", da es aus seiner Sicht gleichgültig sei, wen er für die offene Stelle bei gegebener Qualifikation einstelle. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene, zumutbare Beschäftigung sei somit aus seinem Verschulden nicht zustande gekommen und eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gerechtfertigt. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/08/0121). Um dem Beschwerdeführer die Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung anlasten zu können, bedarf es einer mängelfreien Feststellung seines Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Vorstellungstermines in einem Restaurant angegeben habe, er wolle nicht in der Küche arbeiten. Diese Feststellung gründete die belangte Behörde ausschließlich auf Angaben jenes Mitarbeiters dieses Betriebes, der nach seinen Angaben den Beschwerdeführer zu dem Vorstellungsgespräch empfangen hat. Die belangte Behörde folgte den Angaben dieses Zeugen - und nicht der völlig anderen Darstellung des Beschwerdeführers - mit der Begründung, es sei kein Grund ersichtlich, aus denen "der potentielle Dienstgeber" (gemeint wohl: dessen Mitarbeiter) falsche Angaben betreffend das Bewerbungsgespräch gemacht haben sollte, da es aus der Sicht des Dienstgebers gleichgültig sei, wen er für die offene Stelle bei gegebener Qualifikation einstelle.
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass die belangte Behörde unter Zugrundlegung dieses Sachverhaltes zu Recht von einer Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer ausgegangen wäre. Es wäre angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Stelle nach der Aktenlage schon bei der Zuweisung als "Küchenhilfe" beschrieben worden ist, weder an der Kausalität eines solchen Verhaltens für die Nichteinstellung, noch am zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer bekämpft aber die Beweiswürdigung der belangten Behörde zunächst mit dem Argument, die belangte Behörde habe nicht mittels eines eigenen Ermittlungsverfahrens festgestellt, ob der Zeuge jene Person gewesen sei, die den Beschwerdeführer gesehen habe bzw. ob sich auch andere Personen zum gleichen Zeitpunkt vorgestellt hätten, sodass eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden könne.
Die belangte Behörde konnte sich auf den handschriftlichen Vermerk des Zeugen vom 9. April 2003 auf dem den Namen des Beschwerdeführers enthaltenden Zuweisungsschein vom 1. April 2003 stützen ("Will nicht arbeiten. Wollte nur den Stempel" samt leserlicher Unterschrift des Zeugen), sodass für die Behörde kein Anlass bestanden hat, an der Identität des Zeugen Zweifel zu hegen, sowie daran, dass sich diese Mitteilung tatsächlich auf den Beschwerdeführer bezogen hat. Die in der Beschwerde bloß als "möglich" dargestellten anderen Geschehensabläufe, welche Hypothesen enthalten (wie etwa: der Zeuge hätte durch einen anderen Mitarbeiter vertreten sein können oder es sei möglich, dass er den Beschwerdeführer verwechselt hätte), finden keine Stütze in den Verwaltungsakten.
Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugeben, dass die erwähnte Mitteilung des Zeugen gegen das Berufungsvorbringen und gegen die Aussage des Beschwerdeführers steht, man habe ihm gleich bei seinem Eintritt in das Lokal den Zuweisungsschein abgenommen, diesen "abgestempelt" und ihn weggeschickt.
Der von der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilte Zeuge teilte am 19. August 2003 einer Mitarbeiterin der belangten Behörde einerseits mit, er "könne sich an das damalige Vorstellungsgespräch mit (dem Beschwerdeführer) nicht erinnern" (Aktenvermerk AS 27), was ihn aber andererseits offenbar nicht daran gehindert hat, am selben Tag ein Schreiben (Telefax) an die belangte Behörde zu richten, in dem er (ohne nähere Bezeichnung der Quelle seines offenbar wieder erlangten Erinnerungsvermögens) "darauf hinweisen" möchte, dass sich der Beschwerdeführer "am 9.4.03 in unserem Betrieb vorgestellt (und) mir erklärt hat, dass er nicht in der Küche arbeiten wolle und dass er nur den Stempel bräuchte". Wäre dieses Schreiben nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Zeugen und der Mitarbeiterin der belangten Behörde, die seinerzeitige handschriftliche Mitteilung zum Zwecke der vermeintlichen Erhöhung ihres Beweiswertes in schriftlicher Form gegenüber der Berufungsbehörde zu wiederholen, verfasst und übermittelt worden, dann käme ihm kein wie immer gearteter zusätzlicher Beweiswert zu. Wenn sich die belangte Behörde aber in diesem Punkt ausschließlich darauf gestützt hat, dass der maßgebliche Sachverhalt sich aus dem "im Rahmen des Berufungsverfahrens geführten Ermittlungsverfahren" ergeben habe und sie den Angaben des Zeugen besondere Glaubwürdigkeit beimisst, so findet dies aus den erwähnten Gründen in der Aktenlage keine zureichende Deckung.
Dieser Begründungsmangel ist angesichts der - von Anfang an - gegenteiligen Darstellung des Beschwerdeführers deshalb für das Verfahren wesentlich, weil der handschriftliche Vermerk dieses Zeugen in der an das Arbeitsmarktservice übermittelten Rückmeldung nur den Text beinhaltet, der Beschwerdeführer wolle nicht in der Küche arbeiten, nicht aber auch, woraus der Zeuge damals diesen Schluss gezogen hat, insbesondere, ob ihm das vom Beschwerdeführer so gesagt worden ist (dann bestünde am dolus eventualis kein Zweifel) oder ob das der Zeuge aus anderen Umständen erschlossen hat (diesfalls bedürfte es je nach den Umständen einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage des Vorsatzes des Beschwerdeführers). Ein Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer sich in dieser Weise gegenüber dem Zeugen geäußert haben soll, liegt erstmals im Berufungsverfahren vor, dies aber nur in dem erwähnten Schreiben, welches der Zeuge nach der Aktenlage erst auf Grund einer Kontaktierung durch die Berufungsbehörde verfasst hat, nachdem er zuvor noch erklärt hatte, sich an den Vorfall gar nicht mehr erinnern zu können. Es reicht daher angesichts dessen und der zuvor dargestellten kontradiktorischen Angaben für eine mängelfreie Beweiswürdigung nicht aus, wenn die belangte Behörde sich auf den Hinweis beschränkte, dass der Zeuge kein persönliches Interesse an der Sache habe. Es bedarf vielmehr - im Hinblick auf die aufgezeigte Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Zeugen - auch einer Auseinandersetzung mit der Frage der Verlässlichkeit der Wiedergabe seiner Wahrnehmungen.
Die belangte Behörde hat auch nicht gewürdigt, dass ihre Anfrage an den potenziellen Dienstgeber, "wie sich die Bewerbungssituation am oben genannten Tag dargestellt hat", keine Resonanz gefunden hat, und ohne nähere Begründung dem in der Berufung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen, ihm zu "näheren Angaben dieser Firma" Parteiengehör zu gewähren.
Da somit das Verfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und der angefochtene Bescheid in maßgeblichen Punkten unzureichend begründet ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; das über den in der genannten Verordnung bindend festgelegten Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand hinausgehende Mehrbegehren, einschließlich jenes auf Ersatz von 20 % Umsatzsteuer, war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
Wien, am 7. September 2005
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080242.X00Im RIS seit
18.11.2005