TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2005/18/0501

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
EheG §23 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der M, geboren 1960, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2005, Zl. SD 850/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Mai 2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei im April 2002 mit einem Touristenvisum erstmals in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seit dessen Ablauf am 21. April 2002 zunächst unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Am 31. März 2003 habe sie den um 14 Jahre jüngeren österreichischen Staatsbürger Martin H. geheiratet. Auf Grund eines daraufhin am 12. Mai 2003 gestellten Antrages habe die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Wien eine bis 17. Juni 2004 gültige Niederlassungsbewilligung erhalten. Über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin sei noch nicht entschieden worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 14. Juni 2004 sei die Ehe der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (Wien) vom 23. November 2004 keine Folge gegeben worden. Das erstinstanzliche Urteil sei seit 19. April 2005 rechtskräftig.

Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin in Österreich eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft sei nie beabsichtigt gewesen und sei auch tatsächlich nicht erfolgt. Martin H. habe für die Eheschließung von der Beschwerdeführerin bzw. von deren geschiedenen Ehemann Goran P. insgesamt EUR 2.500,-- erhalten.

Im Verwaltungsverfahren gelte der Grundsatz der Unmittelbarkeit - mit einigen hier nicht gegebenen Ausnahmen - nicht. In freier Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass die Eheschließung aus den im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dargelegten Gründen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, obwohl sie mit dem Ehegatten kein gemeinsames Eheleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK geführt habe. Sie habe für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet.

Sowohl in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2005 als auch in ihrer Berufung seien die Feststellungen der Erstbehörde, wonach die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um problemlos eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erlangen, und wonach zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei, unbekämpft geblieben.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin liege keineswegs so lange zurück, dass wegen des seither verstrichenen Zeitraumes die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht mehr begründet sein könnte.

Die Beschwerdeführerin sei im April 2002 erstmals nach Österreich gekommen. Sie habe hier keine Verwandten und halte sich - zumindest zeitweise - unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie stehe seit dem 25. April 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen, der jedoch zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei. Die sich aus der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrer Beschäftigung ergebende Integration sei in ihren Gewicht dadurch gemindert, dass sie sich erst seit ca. drei Jahren sowie zeitweise unberechtigt in Österreich aufgehalten habe und der - keine vier Wochen nach der Eheschließung erfolgte - Zugang zum Arbeitsmarkt auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zurückzuführen sei. Den nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet stehe gegenüber, dass durch das Eingehen einer "Scheinehe" das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt werde. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keineswegs schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Ein Wegfall der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem erkennbaren Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.1. Nach den Feststellungen des Urteiles des Bezirksgerichtes Hernals vom 14. Juni 2004 betreffend die Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 Ehegesetz wurde die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann geschlossene Ehe ausschließlich zu dem Zweck eingegangen, um der Beschwerdeführerin in Österreich eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft sei von den Eheleuten nie beabsichtigt gewesen und sei auch tatsächlich nicht erfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe von ihr bzw. ihrem geschiedenen Ehemann Goran P. für die Eheschließung insgesamt EUR 2.500,-- erhalten.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Verwaltungsverfahren die Vernehmung der Zeugen Johann B. und Martin H. beantragt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie die Protokolle der Verhandlungen (im Ehenichtigkeitsverfahren) nicht beigeschafft und die aufgenommenen Beweise nicht gewürdigt habe. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hernals hätten einzelne Zeugen ausgesagt, dass Martin H. die Beschwerdeführerin geliebt habe. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei die Behörde nicht berechtigt, nur einzelne Teile eines Aktes ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

2.3. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist durch die Urteile des Bezirksgerichtes Hernals vom 14. Juni 2004 und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. November 2004 bindend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu einem der im § 23 Abs. 1 zweiter Fall Ehegesetz genannten Zwecke (hier:

um der Beschwerdeführerin in Österreich eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen) geschlossen hat, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Ehe nicht nur zum Schein bzw. nicht nur deshalb geschlossen, um im Bundesgebiet eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erlangen, steht daher die Rechtskraft der genannten Urteile entgegen (zur Bindung an das rechtskräftige Ehenichtigkeitsurteil vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095, und vom 31. August 2004, Zl. 2004/21/0182). Die weitere Feststellung der belangten Behörde, dass Martin H. für die Eheschließung von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem geschiedenen Ehemann Goran P. insgesamt EUR 2.500,-- erhalten habe, wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin erfüllt daher den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG.

2.4. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0163) kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde vorliegend die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Dauer ihres inländischen Aufenthaltes seit etwa drei Jahren und ihre Berufungstätigkeit seit ca. zwei Jahren berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin - nach Einreise mit einem Visum C - nur auf Grund der nach dem Eingehen ihrer Scheinehe erteilte Niederlassungsbewilligung berechtigt war.

Den insgesamt nur sehr gering ausgeprägten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht die von ihr in Anbetracht ihres Fehlverhaltes ausgehende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 8. September 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180501.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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