TE OGH 1987/9/10 13Os106/87

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Felix Z*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 12.Februar 1987, GZ. 12 c Vr 14.568/85-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Nach den von der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (§ 281 Abs. 1 Z. 3 und 5 StPO) erfaßten Schuldsprüchen wurde dieser des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB (B) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (A) schuldig erkannt. Darnach hat er als Schuldner mehrerer Gläubiger vom 1.Jänner 1980 bis 30.Juni 1982 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt (B 1) und anschließend bis 31. Jänner 1984 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung von Firmengläubigern vereitelt bzw. geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragte (B 2). Ferner hat er am 31. Jänner 1984 von Heinrich C*** 40.000 S erlistet (A 1) und am 1. August 1984 der Firma Foto-S*** eine Photoausrüstung im Wert von 32.772 S herausgelockt (A 2).

Rechtliche Beurteilung

Die unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z. 3) erstatteten Beschwerdeausführungen sind irrig: Weder der Urteilssatz noch die Urteilsgründe weisen auf einen Schuldspruch gemäß § 159 Abs. 2 StGB hin (S. 101 f., 128). Die Beschwerde verwechselt ersichtlich den Unterfall der Z. 2 des Abs. 1 mit dem Abs. 2 des § 159 StGB. Daß im Urteilsspruch nicht alle Täuschungshandlungen aufgezählt sind, die in den Gründen erläutert werden, stellt keinen Widerspruch (Z. 5) dar. Der Beschwerdeführer befindet sich hier im Irrtum über die fundamentale Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO, die lediglich eine verwechslungsfreie Tatbezeichnung ("Individualisierung") verlangt. Sonach kann von einer Nichtigkeit nach Z. 3 ebensowenig die Rede sein. Die Täuschung des Karl C*** über den Gebrauch des Darlehens blieb auch nicht unbegründet, sondern ergibt sich zwingend aus der Diskrepanz zwischen der zugesagten und der tatsächlichen Verwendung des dem Angeklagten ausgehändigten Geldes (S. 120).

Der Täuschungsvorsatz (zu A 1) wurde keineswegs "zwangsläufig" aus den unrichtigen Angaben über den geplanten Verwendungszweck des Geldes erschlossen, sondern vielmehr auch aus der gegenüber dem Darlehensgeber C*** verschwiegenen (Rück-)Zahlungsunfähigkeit und dem nicht vorhandenen (Rück-)Zahlungswillen. Da auch falsche Angaben über den Verwendungszweck gemacht wurden, zogen die Tatrichter den Schluß auf den Deliktsvorsatz des Beschwerdeführers (S. 126). Abermals übersieht er die insoweit maßgebenden Entscheidungsgründe. Das Einbekenntnis des Angeklagten gegenüber C***, sich momentan in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden, bezog sich auf einen ganz bestimmten Vorfall, der vor dem Betrugsgeschehen lag und auch zu keiner Darlehenszuzählung und zu keinem Schuldspruch führte (S. 83, 119). Es betrifft daher auch dieser aufgezeigte Umstand entgegen den Beschwerdeausführungen völlig unentscheidende, den Straffall nicht berührende Tatsachen (Z. 5).

Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge (A 2), daß auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der C***-B*** ein Eingang zu verzeichnen war, sind frei von einem Widerspruch zum Urteil. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, daß auf diesem Konto in der Folge keine Eingänge in annähernder Höhe verbucht worden sind, wie sie nötig gewesen wären, um die Honorierung der Schecks zu bewirken. Die letztangeführten, ausdrücklich im Urteil enthaltenen Bedingungen (S. 127) übergeht die Beschwerde.

Keiner Erwähnung bedurfte im Urteil die seinerzeitige Angabe des Rechtsmittelwerbers (ON. 2 S. 79 c), daß er eine Scheckhonorierung auf Grund erwarteter Eingänge annahm. Hat doch der Angeklagte diese Darstellung in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten (S. 79 ff.); weiters hat der zuständige Bankbeamte (Zeuge W***) die Kontoblätter vorgelegt und erläutert, weshalb die Schecksumme nicht ausbezahlt wurde (S. 126). Diese Zeugenaussage wurde ebenfalls ausdrücklich den Feststellungen zugrunde gelegt und bedeutet ihr Übergehen in der Beschwerde, daß diese nicht von der gesamten Beweisgrundlage ausgeht. Die Frage, warum der Nichtigkeitswerber nach zwangsweiser Abnahme der herausgelockten Photogeräte keine Zahlungen an den Verkäufer leistete, ist unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsverfahrens ohne Belang, weil damit keine den Schuldspruch betreffende Tatsache erfaßt wird, sondern nur die Frage, inwieweit der Angeklagte nachträglich zur Schadensgutmachung bereit war.

Damit präsentieren sich die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als nicht der Prozeßordnung entsprechend, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen waren.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).

Anmerkung

E11959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00106.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0130OS00106_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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