TE OGH 1987/10/13 2Ob687/86

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin H***, Hausfrau, 4600 Wels, Rosenau 18, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Dr. Erich D***, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Rudolf H***, Geschäftsführer, 4600 Wels, Rosenau 18, wegen Aussonderung (Streitwert S 310.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.April 1986, GZ 5 R 32/86-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 20.November 1985, GZ 9 Cg 48/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat der beklagten Partei die mit S 10.766,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 978,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Anläßlich der Scheidung der zwischen der Klägerin und Dr. Rudolf H*** bestehenden Ehe schlossen die Ehegatten am 15.12.1983 einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Klägerin von ihrem Ehegatten ua. die Liegenschaften EZ 240, 242 und 302 KG Redleiten, Grundbuch Frankenmarkt, sowie die Liegenschaftshälften der EZ 107 und 1346 KG Wels, Grundbuch Wels, erwarb. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes unterblieb.

Am 7.3.1984 wurde über das Vermögen des Dr. Rudolf H*** das Ausgleichsverfahren und am 5.6.1984 der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Masseverwalter "die Zustimmung zur bücherlichen Durchführung des Vergleiches dergestalt, daß auf Grund der Vereinbarung vom....und dieses Urteiles ob den Liegenschaften...und Liegenschaftshälften....das Eigentumsrecht für Karin H*** einverleibt wird". Hiezu bringt sie vor, der Masseverwalter habe der Aussonderung der Liegenschaften aus der Konkursmasse nicht zugestimmt, vielmehr die kridamäßige Versteigerung der genannten Liegenschaftshälften beantragt. Tatsächlich seien ihr sämtliche Liegenschaften und Liegenschaftshälften bereits am 15.12.1983 in den Besitz übergeben und die Vereinbarung von beiden Teilen vollständig erfüllt worden, sodaß unmittelbar vor der Konkurseröffnung auch keinerlei Erfüllungshandlungen des nunmehrigen Gemeinschuldners mehr erforderlich gewesen seien. Bei dem dem Klagsanspruch zugrunde liegenden Vergleich handle es sich überdies um die Durchführung eines gesetzlichen Aufteilungsanspruches, welcher von der Konkurseröffnung nicht berührt worden sei.

Der beklagte Masseverwalter beantragte Klagsabweisung. Der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Verschaffung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften und Liegenschaftshälften sei durch die Konkurseröffnung gemäß § 14 Abs 1 KO in eine Geldforderung verwandelt worden. Einredeweise werde die zwischen der Klägerin und Dr. H*** getroffene Vereinbarung vom 15.12.1983 auch nach sämtlichen Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung angefochten. Hinsichtlich dieser Vereinbarung liege insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung an die Klägerin vor, auf welche sie keinen gesetzlichen Anspruch gehabt habe. Der Gemeinschuldner sei spätestens Anfang Dezember 1983 zahlungsunfähig und dieser Umstand der Klägerin bekannt gewesen. Die Anfechtung erscheine aus den im einzelnen angeführten Gründen auch befriedigungstauglich.

Hierauf erwiderte die Klägerin, sie sei seit dem 15.12.1983 unbestritten Besitzerin der Liegenschaften und Liegenschaftshälften und habe diesbezüglich Verwaltungshandlungen gesetzt, wogegen der Masseverwalter auf ein ihm allenfalls zustehendes Rücktrittsrecht konkludent verzichtet habe, so insbesondere auch durch Einbringung der Anfechtungsklage, welche die Annahme der Rechtswirksamkeit des Vergleiches vorausgesetzt habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es vertrat unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 308/85 die Ansicht, die Klägerin sei mangels Eintragung ins Grundbuch (§ 431 ABGB) nicht Eigentümerin der Liegenschaft, sodaß ein Aussonderungsanspruch im Sinne eines obligatorischen Herausgabeanspruches nicht vorliege, sondern lediglich ein Verschaffungsanspruch. Dieser Verschaffungsanspruch sei aber gemäß § 14 Abs 1 KO in eine Geldforderung verwandelt worden. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel, hielt auch ihre Rechtsrüge nicht für gerechtfertigt und gab der Berufung demgemäß nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteige.

In seiner Entscheidungsbegründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Eine Aussonderung von Sachen komme im Sinne des § 11 Abs 1 und § 44 Abs 1 KO sowohl auf Grund eines dinglichen als auch eines schuldrechtlichen Titels in Betracht. Ein Aussonderungsanspruch liege also auch bei schuldrechtlichen Herausgabeansprüchen vor, nicht jedoch bei bloßen Verschaffungsansprüchen. Die Klägerin habe keinen dinglichen Aussonderungsanspruch, weil sie nicht Eigentümerin der genannten Liegenschaft sei. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 431 ABGB bestehe außerhalb der im Gesetz normierten und hier nicht gegebenen Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Raum für außerbücherliches Eigentum. Solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sei, gewähre der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel. Der Anspruch der Klägerin auf Übereignung der Liegenschaften und Liegenschaftshälften begründe aber auch kein persönliches (schuldrechtliches) Aussonderungsrecht im Sinne des § 11 KO, weil bei einem solchen bloßen Verschaffungsanspruch die Ausfolgung aus der Masse verlangt, also gerade die Zugehörigkeit zur Masse behauptet werde. Fehle es der Klägerin somit am Liegenschaftseigentum und an einem obligatorischen Herausgabeanspruch, so fielen die Liegenschaften in die Konkursmasse und ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums sei im Sinne der Entscheidung 3 Ob 308/85 durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung verwandelt worden. Soferne die Klägerin von ihrem ursprünglichen Standpunkt, daß die Liegenschaften und Liegenschaftshälften grundsätzlich in die Masse fielen, abweiche und behaupte, es handle sich nicht um einen Aussonderungsanspruch, sondern um die Verpflichtung des Masseverwalters, der gegebenen Rechtslage durch Zustimmung zur grundbücherlichen Einverleibung Rechnung zu tragen, sei sie darauf zu verweisen, daß sie nach dem Klagsinhalt ausdrücklich den Rechtsgrund der Aussonderung geltend gemacht habe. Somit bedürfe es keiner Erörterung der Frage, ob der genannte Vergleich von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sei. Demgemäß lägen auch keine Feststellungsmängel hinsichtlich des dem Vergleichsabschluß nachfolgenden Verhaltens der Beteiligten vor. Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt die Klägerin eine auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen, allenfalls auch der erstgerichtlichen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an eine der Unterinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Hilfsweise wird ein Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung gestellt.

Der beklagte Masseverwalter beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

In ihrer Mängelrüge macht die Revisionswerberin ausschließlich Feststellungsmängel geltend, so daß die diesbezüglichen Ausführungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO zuzuordnen sind.

In der Rechtsrüge wird zunächst darauf verwiesen, das Urteilsbegehren sei nie auf "Aussonderung" der gegenständlichen Liegenschaften, sondern stets auf die Zustimmung des Masseverwalters zur grundbücherlichen Einverleibung gegangen. Maßgebend für die Beurteilung eines Klagsanspruches seien die vorgebrachten Tatsachen. In der Verhandlung vom 24.10.1985 sei von einem Aussonderungsanspruch überhaupt nicht mehr die Rede gewesen, sondern habe die Klägerin ihren Anspruch auf das sohin erstattete Vorbringen gestützt. Soferne hierin eine Klagsänderung gelegen sei, habe der beklagte Masseverwalter dieser zugestimmt, indem er sich ohne Einwand in die weitere Verhandlung eingelassen habe. Im Sinne des Vorbringens der Klägerin sei die Vereinbarung vom 15.12.1983 vollständig erfüllt und insbesondere auch die einverleibungsfähige Urkunde bereits übergeben worden. Die unterlassene Einbringung eines Grundbuchsgesuches auf Einverleibung könne nicht als teilweise Nichterfüllung der Vereinbarung gewertet werden. Demnach liege kein Aussonderungsanspruch im üblichen Sinne und kein Verschaffungsanspruch vor, denn die Sachen befänden sich bereits im Besitze des Erwerbers. Vielmehr gehe es um die Verpflichtung des Masseverwalters, dieser Rechtslage durch Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung Rechnung zu tragen, welcher auch die Bestimmung des § 13 KO nicht entgegenstehe. Selbst wenn aber mangelnde vollständige Erfüllung des Vertrages angenommen würde, hätte der beklagte Masseverwalter durch seine Erklärungen und sein schließliches Verhalten, insbesondere auch durch die Anfechtung nach den Anfechtungsbestimmungen "das gegenständliche Geschäft als perfektioniert angesehen". Seine Anfechtungsklage setze den Eigentumserwerb der Klägerin voraus. Im übrigen seien vorliegendenfalls im Grundbuch Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung eingetragen gewesen. Darauf, ob sie z.B. von einem zur Herausgabe verpflichteten Dritten "nicht herausgegeben" würden, könne es nicht ankommen. Da der Masseverwalter eine Erklärung, daß er den Eintritt in den Vertrag ablehne, nicht abgegeben habe, sei das Geschäft auch weiter schwebend wirksam, jedenfalls nicht aufgelöst und somit der Anspruch nicht in eine Geldforderung umgewandelt worden. Schließlich mangle es an Feststellungen über das von der Klägerin dargestellte Verhalten des beklagten Masseverwalters nach Abschluß der Vereinbarung vom 15.12.1983, aus welchem die Erfüllung des Vertrages und deren Anerkennung durch den beklagten Masseverwalter hervorgehe.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 1 KO fällt das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, in die zur Befriedigung seiner persönlichen Gläubiger zu verwendende Konkursmasse. Ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu diesem Vermögen gehören, ist grundsätzlich nach der Bestimmung des § 431 ABGB zu beurteilen. Im Sinne dieser Gesetzesstelle wird das Eigentum an Liegenschaften durch die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in das Grundbuch (Einverleibung, Intabulation) übertragen. Zum Übergang des Eigentums vom bisherigen Eigentümer auf den neuen Eigentümer und damit den Eigentumserwerb ist also außer dem Erwerbstitel die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde und die Übergabe bzw. die Übernahme der Liegenschaft bewirken noch nicht den Übergang des Eigentums (SZ 48/104; JBl 1976, 145 u.a.), dieses bleibt vielmehr bis zur Eintragung des neuen Eigentümers beim bisherigen Eigentümer. Für einen außerbücherlichen Eigentumserwerb ist auf der Grundlage des § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Raum (SZ 48/104, JBl 1976, 145, JBl 1977, 257; 5 Ob 18/79, 5 Ob 308/85 u.v.a.).

Vorliegendenfalls hat die Klägerin mit ihrem Ehegatten, dem nunmehrigen Gemeinschuldner, in einem anläßlich der Ehescheidung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zu 2 Cg 496/83 des Landesgerichtes Linz am 15.12.1983 geschlossenen, auch bereits die Einwilligung zur Übertragung des bücherlichen Eigentums enthaltenden, gerichtlichen und vollstreckbaren Vergleich die streitgegenständlichen Liegenschaften und Liegenschaftshälften erworben. Gemäß § 233 AußStrG ist dieser Vergleich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, hier somit nach der die exekutive Übertragung bücherlicher Rechte regelnden Bestimmung des § 350 EO, vollstreckbar. Eine exekutive Durchsetzung (§ 33 Abs 1 lit b GBG) des Titels bzw. eine Einverleibung auf Grund des die Aufsandungsklauseln enthaltenden Vergleiches - dieser ist zugleich Prozeßhandlung und zivilrechtlicher Vertrag (EvBl 1985/22) - wurde in der Folge, insbesondere bis zum Tage der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners, von der Klägerin nicht beantragt. Vom Tage der Konkurseröffnung an ist eine solche Einverleibung aber nicht mehr möglich, weil zufolge der in § 13 KO normierten Grundbuchsperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.

Entscheidend ist hier somit, daß am Tage der Konkurseröffnung der Gemeinschuldner Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaften war und mangels einer zugunsten der Klägerin wirksamen Rangvormerkung auch nach der Konkurseröffnung blieb. Die Liegenschaften und Liegenschaftshälften gehören daher zu seinem Vermögen und fallen gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts der in der Revision angeführte Umstand, daß der Vertrag = Vergleich durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaften an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt ist (Bartsch-Pollak3 II, 226), der nunmehrige Gemeinschuldner solcherart selbst also keine weiteren Erfüllungshandlungen mehr zu setzen hätte, denn entscheidend ist eben, daß die Übertragung des bücherlichen Eigentums an die Klägerin vor der Konkurseröffnung unterblieb. Die Bestimmungen des § 1 Abs 1 und § 13 KO verwehren dem nach § 81 Abs 1 KO den Gläubigern gegenüber verantwortlichen Masseverwalter eine Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums der Klägerin und stehen dem Urteilsbegehren jedenfalls entgegen (vgl. JBl 1976, 145; SZ 48/104; 5 Ob 18/79). Die Eintragung ist gemäß § 13 KO auch dann unzulässig, wenn die Urkunde, auf Grund deren die Eintragung begehrt wird, schon längst vorher ausgestellt und dem anderen Teil übergeben wurde (Bartsch-Pollak3 I, 99; Petschek-Reimer-Schiemer 462). Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung mit dem nunmehrigen Gemeinschuldner abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden (GlUNF 3702; vgl. auch SZ 51/155, SZ 48/104). Die Revisionsausführungen über eine konkludente Einwilligung des Masseverwalters in die bücherlichen Eigentumsübertragungen durch Einbringung von Anfechtungsklagen usw. erscheinen bei der dargestellten Rechtslage unerheblich. Der Verweis der Revisionswerberin auf vorhandene, in Händen Dritter befindliche, Rangordnungsbeschlüsse ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des § 504 ZPO unbeachtlich. Könnte die Klägerin einen vor der Konkurseröffnung liegenden Rang in Anspruch nehmen, so bedürfte sie ohnehin nicht des in diesem Rechtsstreit begehrten Urteilsspruches, weil dann die Bestimmung des § 13 KO der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes nicht entgegenstünde. Fallen die Liegenschaften und Liegenschaftshälften demnach gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse, so verwandelt sich der obligatorische Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften durch die Konkurseröffnung gemäß § 14 Abs 1 KO in eine Geldforderung auf das Interesse (5 Ob 18/79, 5 Ob 308/85). Der Klagsanspruch ist somit nicht berechtigt. Demgemäß muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00687.86.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19871013_OGH0002_0020OB00687_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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