Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** M***, registrierte Genossenschaft mbH,
Rainerstraße 11, 5310 Mondsee, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in Mondsee, wider die beklagten Parteien 1) August S***, Kaufmann, und 2) Theresia S***, Landwirtin, beide St. Lorenz Nr. 24, 5310 Mondsee, wohnhaft und beide vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,400.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 17. November 1986, GZ R 991/86-13, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. März 1987, GZ R 991/86-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Mondsee vom 16. Juni 1986, GZ C 39/86-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit S 19.912,37 (einschließlich S 1.810,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Raiffeisenbank hat auf Grund des Kreditvertrages vom 7. April 1981 dem erstbeklagten Kaufmann einen Kredit von S 1,400.000,-- eröffnet, der vereinbarungsgemäß bis 31. März 1986 zurückzuzahlen war. In diesem Kreditvertrag verpflichtete sich der Erstbeklagte u.a., während der Dauer des Kreditverhältnisses seinen gesamten Geldverkehr über die Klägerin abzuwickeln und seine überschüssigen Gelder bei ihr einzuzahlen, ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin keine Verbindung zu anderen Kreditinstituten aufzunehmen und keine wesentlichen Veränderungen an seinen Vermögenswerten durch Verpachtung, Verkauf, Schenkung, Verpfändung, Übergabe usw. vorzunehmen und auch keine Schulden auf seinen Besitz grundbücherlich sicherstellen zu lassen (Punkte 6 und 7). Die klagende Bank hat gemäß Punkt 4 des Vertrages das Recht zur sofortigen Fälligstellung des gesamten Kredites, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erstbeklagten oder denen der bestellten Sicherheiten Verschlechterungen oder Änderungen eintreten sollten, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredites bedeuteten, oder wenn der Kreditnehmer auch nur eine der nach der Vertragsurkunde ihm obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte. Mit Vertrag und Pfandbestellungsurkunde vom 19. Mai 1981 hat die Zweitbeklagte die im einzelnen dort angeführten Liegenschaften an die klagende Raiffeisenbank bis zum Höchstbetrag von S 1,820.000,-- zur Sicherstellung aller Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten verpfändet, die der Klägerin gegen den erstbeklagten Kreditnehmer aus bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind. Seit dem Jahre 1985 haben zwischen den Parteien wiederholt Gespräche stattgefunden, deren Gegenstand das Problem der Sanierung der schlechten wirtschaftlichen Lage des Erstbeklagten war. In einem Schreiben vom 23. Mai 1985 hat die Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten den wesentlichen Inhalt eines Sanierungskonzeptes, das vereinbart werden sollte, festgehalten. Demnach sollte eine Sanierung auf lange Frist vorgenommen werden und der Erstbeklagte eine jährliche Annuität von rund 1,5 Millionen Schilling leisten, die durch Einnahmen aus dem Betrieb eines Campingplatzes, eines Kinderheimes, eines Kinos und einer Gastwirtschaft aufgebracht werden sollte. Es lage dem die Vorstellung zugrunde, daß Erträge von jährlich S 1,5 Millionen möglich seien, mit denen das Gesamtobligo des Erstbeklagten in Höhe von jetzt S 12,065.000,-- abgedeckt werden könne. Eine Vereinbarung über die Hinausschiebung der Fälligkeit des Darlehens von S 1,4 Millionen kam nicht zustande, wohl aber eine mündliche Abrede, daß sämtliche Eingänge des Erstbeklagten aus dem Betrieb des Campingplatzes an die Klägerin abzuführen seien. Es fanden zwar in der Folge mindestens einmal im Monat Gespräche der Parteien statt, die die Sanierung der Unternehmen des Erstbeklagten zum Gegenstande hatten, doch konnte das erwartete "Sanierungskonzept" nicht verwirklicht werden, weil die erwarteten Eingänge nicht erreicht wurden. Bis zum 12. März 1986 hatte sich dann endgültig herausgestellt, daß die Sanierungsbemühungen "nicht gegriffen" haben. Deshalb begab sich auch der zweite Geschäftsleiter der Klägerin, Georg O***, zum Erstbeklagten, um ihn zu einem Gespräch über die Möglichkeit einer Verlängerung des Kreditvertrages einzuladen. Konkrete Vorschläge wurden damals nicht erörtert, aber der Erstbeklagte nahm den vereinbarten Termin nicht wahr, so daß es zu keiner Vereinbarung über die Verlängerung des oben angeführten Kreditvertrages gekommen ist. In einem Gespräche zwischen dem Erstbeklagten und den beiden Geschäftsleitern der Klägerin, den Herren O*** und H***, das am 12. März 1986 stattfand, war davon die Rede, daß der Erstbeklagte durch Liegenschaftsverkäufe, uzw. konkret des Kindesheimes, einen wesentlichen Teil seines Gesamtobligos abdecken müsse. Dabei wurde dem Erstbeklagten nicht gesagt, daß die Kreditsumme mit Fälligkeit laut Kreditvertrag eingeklagt werde, aber es kam auch keine Vereinbarung über eine Verlängerung dieses Vertrages zustande.
Mit Notariatsakt vom 30. April 1986 verpachtete der Erstbeklagte sein gesamtes gewerbliches Unternehmen mit dem Stichtag 13. März 1986 an die Alois B*** Gesellschaft mbH auf die Dauer von 99 Jahren. Dieser Vertrag sollte auch verbüchert werden. Am selben Tag schloß die Pächterin mit der S*** & CO G*** MBH ebenfalls in Form eines Notariatsaktes einen Unterpachtvertrag über denselben Betrieb mit dem selben Stichtag ab. Die Klägerin wurde vom Erstbeklagten nicht über diese beiden Vertragswerke unterrichtet. Bereits Mitte April 1986 wurde die Klägerin von einem Mieter eines Abstellplatzes am Campingplatz davon informiert, daß die eben genannte Unterpächterin ihn und andere Mieter schriftlich aufgefordert hatte, die Mietzinse künftig mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an sie, die Unterpächterin, zu leisten. Auf Grund dieser Sachlage kam für die Klägerin eine weitere Verlängerung des Kreditvertrages vom 7. April 1981 nicht mehr in Betracht. Im Jahre 1986 wurden gegen den Erstbeklagten im ersten Halbjahr bereits 20 Exekutionsanträge gestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Raiffeisenbank die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von S 1,400.000,-- samt 9,25 % Zinsen und 9 % Verzugszinsen vom 1. April bis 29. April 1986 und 18,25 % Zinsen seit dem 30. April 1986 zur ungeteilten hand, uzw. bei sonstiger Exekution bezüglich der Zweitbeklagten in die Liegenschaften EZ 114, 191 und 282 des Grundbuches über die Kat.Gem. St. Lorenz und bezüglich des Erstbeklagten in die Liegenschaft EZ 758 desselben Grundbuches und in sein sonstiges Vermögen.
Zur Begründung dieses Begehrens berief sich die Klägerin auf den Kreditvertrag mit dem Erstbeklagten vom 7. April 1981 und auf den Pfandbestellungsvertrag vom 19. Mai 1981 mit der Zweitbeklagten sowie darauf, daß der bis 31. März 1986 zurückzahlbare Kredit unberichtigt aushafte und im übrigen der Erstbeklagte durch Abschluß langfristiger Pachtverträge über die verpfändeten Liegenschaften, ohne die Zustimmung der Klägerin einzuholen, und durch die Aufforderung an seine Kunden, Zahlungen bei anderen Kreditinstituten zu leisten, gegen jene Bestimmungen des Kreditvertrages vom 7. April 1981 verstoßen habe, die der Klägerin das Recht zur sofortigen Fälligstellung des Kredites geben.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten im wesentlichen mangelnde Fälligkeit der Forderung, Kündigung zur Unzeit, schlüssige Verlängerung des Kreditvertrages durch die Vereinbarung, daß der Erstbeklagte das Kinderheim verkaufen könne, und Erfüllung des vereinbarten Sanierungskonzepts durch bestmögliche Führung des Unternehmens des Erstbeklagten und Abführung sämtlicher Erträgnisse an die Klägerin ein. Das Erstgericht verurteilte unter Teilabweisung des Zinsenbegehrens von 9 % Verzugszinsen aus S 1,400.000,-- vom 1. April bis 29. April 1986 nach dem Begehren der Klägerin. Es traf die eingangs dargestellten Sachverhaltsfeststellungen und folgerte daraus:
Der Kreditvertrag der Klägerin mit dem Erstbeklagten bestimme die Fälligkeit des Kredites zur Zurückzahlung mit dem 31. März 1986. Bis zu diesem Tage hätte der Kredit zurückgezahlt werden müssen. Den Beklagten sei der Beweis für die von ihnen behauptete Verlängerung der Laufzeit des Kredites nicht gelungen. Die Annahme einer stillschweigenden Verlängerung des Kredites scheitere schon allein daran, daß der Erstbeklagte den Vertrag einseitig verletzt habe. Durch seine Vertragsverletzungen habe er die Klägerin auch berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig zu stellen. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen an:
Die Rüge der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen sei ebensowenig berechtigt wie die Bemängelung des Verfahrens. Ein Kreditvertrag ende, wie andere Verträge auch, durch Ablauf der Zeit für die er geschlosen worden sei, sofern nicht eine Verlängerung vereinbart wurde. Die Beklagten seien der Ansicht, es sei zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung gekommen. Der dazu vorgebrachte Hinweis auf § 362 Abs 1 HGB schlage aber fehl, denn diese Bestimmung betreffe ausschließlich den Kaufmann, der Geschäfte besorge und dem ein Antrag hiezu zugehe. Die dort vorgesehene Antwortspflicht sei auf andere Handelsgeschäfte nicht übertragbar. Es gelte vielmehr der Grundsatz, daß dem Schweigen kein Erklärungswert beizumessen sei (§ 863 ABGB). Das Schweigen gelte also in der Regel nicht als Zustimmung. Zum Hinausschieben der Fälligkeit sei bereits entschieden worden, daß das Schweigen des Gläubigers auf eine Stundungsbitte nicht als Stundung aufzufassen sei. Im übrigen verwechselten die Beklagten offenkundig das Zustandekommen eines Vertrages durch Zustimmung mit der Schadenersatzpflicht des Vertragspartners, der das Zustandekommen des Vertrages vereitelt habe, und übersehen, daß sie Schadenersatzforderungen bisher nicht eingewendet haben. Ihre Ausführungen in der Berufung zur Frage der "Unzeit" seien unbeachtlich, weil hier ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag vorliege, der durch Zeitablauf ohne Kündigung endige. Die Beklagten bekämpfen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache. Sie stellen den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen, und begehren hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in eine der beiden Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Klägerin begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei der Ausführung der Mängelrüge verkennen die Beklagten die von der Position Faschings (Lehr- und Handbuch Rz 1909) abweichende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Relevierung von angeblichen Mängeln des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren, in dem sie unter Berufung auf die Lehrmeinung Faschings solche Mängel rügen, die bereits vom Berufungsgericht ablehnend beschieden wurden; dies ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig (SZ 22/106; RdW 1986, 145, JBl 1972, 569; uva, zuletzt etwa 3 Ob 569/85 vom 30. Oktober 1985). Es werden darüber hinaus, ebenso unzulässig, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen als unrichtig bekämpft, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof als reiner Rechtsprüfungsinstanz nicht zusteht. Schließlich werden Feststellungsmängel gerügt, die bei einer anderen rechtlichen Beurteilung der Sache erst erheblich wären, so daß diese Mängel richtig dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zuzuordnen sind.
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen liegt eine ausdrückliche Vereinbarung der Klägerin mit dem erstbeklagten Kreditnehmer über eine Verschiebung der Fälligkeit des Kredites, die am 31. März 1986 eintrat, nicht vor. Aus dem festgestellten Sachverhaltssubstrat läßt sich aber auch keine stillschweigend schlüssige Verlängerung der Laufzeit des Kredites ableiten. Konkludente Abschlüsse und Laufzeitveränderungen von Kreditverträgen entsprechen ohnedies nicht der Übung des Bankverkehrs (SZ 54/161), keinesfalls aber kommt, wie die Beklagten meinen, die direkte oder analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 362 Abs 1 HGB, die nur für Geschäftsbesorgungen gilt, nicht aber für Anbote zum Abschluß oder zur Veränderung der Laufzeit von Kreditverträgen (Canaris im Großkommentar HGB3, Anm. 7 zu § 362; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 7 zu § 362), in Betracht. Überhaupt läßt die Bereitschaft der klagenden Bank zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Kredites, die im Zusammenhang mit den wiederholten Gesprächen und Vorschlägen für die Erstellung eines Schuldtilgungsplanes geäußert wurde, nicht schon den Schluß zu, sie habe damit den Rechtsfolgewillen zum Ausdruck gebracht, jedenfalls einer Verschiebung der Fälligkeit des Kredites zuzustimmen. Vielmehr muß der Zusammenhang dieser Bereitschaft der Klägerin mit der auch in ihrem eigenen Interesse angestrebten Erstellung eines Schuldtilgungsplanes - von den Beklagten als "Sanierungskonzept" bezeichnet - richtig gewichtet und der Umstand berücksichtigt werden, daß das Interesse der Klägerin an einer Veränderung der Fälligkeit des Kredites doch nur im Hinblick auf die Erstellung eines auch erfolgverheißenden Schuldtilgungsplanes und eine darüber herzustellende bindende Vereinbarung mit beiden Beklagten sinnvoll sein konnte. Solange aber nicht über alle zum Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gemachten Vorschläge der einen oder anderen Vertragspartei restlos Einigkeit erzielt wurde, kann auch nicht das Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden. Daß aber die Klägerin etwa wissentlich den Rechtsschein hervorgerufen habe, sie werde isoliert von dem Zustandekommen eines Schuldtilgungsplanes jedenfalls eine Verschiebung der Fälligkeit des gewährten Kredites einräumen, wurde von den Beklagten nicht behauptet und geht auch aus den Verfahrensergebnissen nicht hervor.
Es ist deshalb mit dem Wortlaut des Kreditvertrages vom 7. April 1981 die Fälligkeit der Zurückzahlungsverpflichtung zum 31. März 1986 anzunehmen und der klagenden Bank die Berechtigung zur Klageführung zufolge Zahlungssäumnis der Beklagten zuzuerkennen. Zu dem Einwand der Beklagten, die Kündigung des Kredites sei zur "Unzeit" erfolgt, haben schon die Vorinstanzen zutreffend bemerkt, daß eine Kündigung des Kredites hier nicht erfolgte und auch gar nicht notwendig war, weil die Fälligkeit kraft ausdrücklicher Vereinbarung im Kreditvertrag am 31. März 1986 automatisch eingetreten ist. Es sind deshalb auch alle Überlegungen in der Richtung, ob die Kündigung eines Kreditvertrages unter bestimmten Voraussetzungen Schranken unterworfen ist (vgl. hiezu Canaris, Kreditkündigung und Kreditverweigerung gegenüber sanierungsbedürftigen Bankkunden, ZHR 1979, 113 ff), hier unangebracht. Vorbringen in der Richtung, daß aber die klagende Bank bei grundsätzlicher Wahrung des ihr aus der Privatautonomie zustehenden Rechtes der Abschlußfreiheit im besonderen Fall dennoch zu einer Verlängerung der Dauer des gewährten, aber mit 31. März 1981 abgelaufenen Kredites verpflichtet wäre (vgl. dazu Canaris aaO, besonders 120 ff), liegt aber nicht vor, so daß Erwägungen hiezu nicht anzustellen sind.
Aus den dargelegten Gründen mußte der Revision der Beklagten der Erfolg versagt werden.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E12566European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00555.87.1117.000Dokumentnummer
JJT_19871117_OGH0002_0050OB00555_8700000_000