Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Gemeinschuldners Emmerich S*** sen., Viehund Fleischgroßhandel, Import - Export, 9900 Nußdorf-Debant und 8504 Preding, Grötsch Nr. 4, infolge Revisionsrekurses der S*** S***, Sparkassenplatz Nr. 4, 8010 Graz,
vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 25.September 1987, GZ 1 R 243/87-46, womit der Rekurs der S*** S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes
Innsbruck vom 14.Juli 1987, GZ S 48/87-41, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem am 22.6.1987 beim Erstgericht eingebrachten Antrag (ON 32) begehrte die S*** S*** als Pfandgläubiger die "Aussonderung" derjenigen landwirtschaftlichen Maschinen, die für den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der auf den Liegenschaften der Ehegattin des Gemeinschuldners betriebenen Landwirtschaft notwendig seien, denn es handle sich dabei um Zubehör dieser Landwirtschaft; daran könne auch die Aufnahme dieser Maschinen in die Bücher des Vieh- und Fleischhandelsunternehmens des Gemeinschuldners nichts ändern, die aus steuerlichen Gründen vorgenommen worden sein mag. Der Masseverwalter entgegnete zu diesem Antrag, daß diese Maschinen vom Gemeinschuldner gekauft und dem Anlagevermögen seines Unternehmens zugeordnet worden seien und deshalb nicht als Zubehör der im Eigentum der Ehegattin des Gemeinschuldners stehenden Liegenschaften betrachtet werden könnten, weil die Eigentümeridentität fehle; im übrigen seien diese Maschinen vom Vertragspfandrecht der Antragstellerin nicht betroffen. Der Masseverwalter bestritt deshalb den angemeldeten "Aussonderungsanspruch", den er als Absonderungsanspruch qualifizierte (ON 38).
Dem Antrag des Masseverwalters (ON 39) gemäß, bewilligte das Erstgericht gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung der von der S*** S*** bezeichneten Maschinen und sprach aus,
daß als Exekutionsgericht das Bezirksgericht Leibnitz einzuschreiten habe (ON 41). Das Ersuchen des Erstgerichtes um den Exekutionsvollzug langte am 20.7.1987 beim Bezirksgericht Leibnitz ein.
Den von der S*** S*** am 3.8.1987 gegen die Bewilligung des gerichtlichen Verwertungsverfahrens eingebrachten Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:
Zur Zeit der Einbringung des Rekurses habe der Exekutionsvollzug bereits begonnen, so daß zur Entscheidung über die von Dritten auf die in Exekution gezogenen Sachen erhobenen Ansprüche (§ 37 EO) das Exekutionsgericht zuständig sei. Dies gelte auch für die Beantwortung der Frage, ob diese Sachen Zubehörseigenschaft haben oder nicht. Der Bestand von Absonderungsrechten hindere die kridamäßige Veräußerung von Sachen des Gemeinschuldners selbst dann nicht, wenn Absonderungsrechte noch nicht rechtskräftig festgestellt seien. Mit seinem Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Pfandrechtes bzw. auf Anerkennung des Absonderungsrechtes sei der ein solches Recht Behauptende auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Es zeige sich also, daß weder durch die Geltendmachung von Rechten, welche die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden (§ 252 EO), noch durch die Behauptung eines Absonderungsrechtes die gerichtliche Veräußerung von Sachen des Gemeinschuldners beim Konkursgericht bekämpft werden könne, so daß der Rekurs zurückzuweisen sei. Das Rekursgericht sprach schließlich im Hinblick auf die Art der betroffenen Gegenstände aus, daß der Wert des Gegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteige. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der S*** S*** mit dem Antrag, diese Entscheidung der
zweiten Instanz aufzuheben oder dahingehend abzuändern, daß die vom Masseverwalter beantragte kridamäßige Versteigerung der im einzelnen bezeichneten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen abgewiesen werde und diese Sachen aufgrund der bestehenden Absonderungsrechte aus dem Massevermögen ausgeschieden werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Identität des Eigentümers der Hauptund Nebensache Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft einer Sache ist (Koziol-Welser, Grundriß II7 mwH in FN 9 für alle). Diese Voraussetzung hat die S*** S*** als Hypothekargläubigerin an den im Eigentum der Ehefrau des Gemeinschuldners stehenden und landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften in Bezug auf die im Inventar der Masse unter den PZ 171-180 bezeichneten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten gar nicht behauptet; sie schließt in ihrem Aussonderungsantrag (ON 32) lediglich aus dem Umstand, daß diese Maschinen und Geräte der Landwirtschaft gewidmet seien, auf der Zubehöreigenschaft (wörtlich: ".. deren Widmung für die Landwirtschaft, womit die Zubehöreigenschaft dokumentiert ist"). Mit Recht sind deshalb die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß diese Maschinen und Geräte im Eigentum der Masse stehen und allfällige Pfandrechte der S*** S*** daran die kridamäßige
Verwertung dieser Gegenstände nicht verhindern können. Das Rekursgericht hätte zwar dem Rekurs der S***
S*** nicht Folge geben sollen, anstatt ihn zurückzuweisen, doch schadet dies nichts, weil die Entscheidungsgründe auch die materielle Behandlung des Rechtsmittels der S***
S*** tragen, so daß die unrichtige Wahl des Ausspruches ohne Bedeutung ist.
Aus den dargelegten Erwägungen war dem Revisionsrekurs der S*** S*** der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E12568European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00367.87.1204.000Dokumentnummer
JJT_19871204_OGH0002_0050OB00367_8700000_000