TE OGH 1987/12/22 11Os152/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard H*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27.August 1987, GZ 4 Vr 1.856/87-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Juni 1969 geborene (zur Tatzeit mithin jugendliche) Hilfsarbeiter Gerhard H*** des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 1.Mai 1987 in Heimschuh, Bezirk Leibnitz, versucht zu haben, dem Staat in seinem Recht, den materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Straßenverkehr sowie Personen, die nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung sind, von der Lenkung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen auszuschließen, dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen, daß er an seinem Motorfahrrad Marke Vespa 50 Spezial mit dem Kennzeichen St 119.711 den Zylinder mit 50 cm3 Inhalt gegen einen solchen mit 75 cm3 Inhalt tauschte und in der Folge ohne Lenkerberechtigung für Kleinmotorräder mit diesem Fahrzeug öffentliche Straßen befuhr, wobei er Beamte der Straßenaufsicht in Beziehung auf ihr Amtsgeschäft durch Täuschung über Tatsachen zur Duldung seiner Weiterfahrt zu verleiten suchte. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffern 5 und 11 (sachlich 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschwerde kommt Berechtigung zu, soweit der Angeklagte im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unzureichende Begründung der Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 108 Abs. 1 StGB geltend macht. Zwar bekannte sich der Angeklagte schuldig, den Originalzylinder von 50 cm3 gegen einen solchen von 75 cm3 ausgetauscht und solcherart das Motorfahrrad (nicht - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt - zu einem Kleinmotorrad gemäß dem § 2 Z 15 a KFG, sondern) zu einem (Voll-)Motorrad im Sinn des § 2 Z 15 KFG umgebaut zu haben, um damit schneller fahren zu können (AS 4 und 29), doch schloß dieses Vorhaben dem Urteilsstandpunkt zuwider keineswegs denknotwendig auch eine auf Schädigung konkreter staatlicher Rechte gerichtete Täterabsicht (§ 5 Abs. 2 StGB) ein; dies weder in bezug auf den Ausschluß von Kraftfahrzeugen, welche die Zulassungsvoraussetzungen (entsprechend der Einteilung gemäß dem § 3 Abs. 1 KFG) nicht (mehr) erfüllen, von der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, noch hinsichtlich der Untersagung der Weiterfahrt nicht spezifisch lenkerberechtigter Personen. Blieb doch in diesem Zusammenhang die (insbesondere im Hinblick auf das zur Tatzeit jugendliche Alter des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige) Möglichkeit offen, daß der Tathandlung in subjektiver Hinsicht allein die zur Tatbestandsverwirklichung nach § 108 StGB unzureichende - vgl. ua ZVR 1986/100 und 101) Bestrebung zugrundelag, eine erwartete verwaltungsrechtliche Bestrafung zu vermeiden und den Staat (bloß) an der Ausübung seiner Strafgewalt (ius puniendi) zu hindern.

Schon aus den dargelegten Erwägungen war daher das (mit einem formellen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftete) angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt. Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E12689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00152.87.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19871222_OGH0002_0110OS00152_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten