TE OGH 1988/1/28 6Ob509/88

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Veröffentlicht am 28.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach der am 26.Juli 1986 gestorbenen Maria O***, zuletzt wohnhaft in Pörtschach am Wörthersee, Hauptstraße 120, wegen Absonderung der Verlassenschaft zugunsten einer vom Masseverwalter Dr.Hans H. Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien 1.,Stephansplatz 6/3/7, geltend gemachten Forderung der Gemeinschuldnerin Georg F*** Gesellschaft m.b.H., infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der genannten Erbschaftsgläubigerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1987, GZ 1 R 602/87-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10.November 1987, GZ 2 A 567/86-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

Zum Nachlaß der im 58.Lebensjahr aus dem Leben geschiedenen Erblasserin hatte der Masseverwalter im Konkurs einer Handelsgesellschaft im Mai 1987 eine gegen die Erblasserin bereits klageweise erhobene Entgeltforderung von rund 162.500 S samt Nebenforderungen angemeldet. Mitte Oktober 1987 beantragte er die Absonderung der Verlassenschaft.

Zu dieser hat eine nunmehr im 22.Lebensjahr stehende, testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzte Tochter der Erblasserin die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erbserklärung an und überließ der Alleinerbin die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft. In diese war unter anderem eine städtische Liegenschaft mit Villa gefallen, die mit abhandlungsbehördlicher Genehmigung um den ausgewiesenen Kaufpreis von 6,9 Mio.S verkauft worden ist. Im Antrag auf abhandlungsbehördliche Genehmigung hatte die Alleinerbin behauptet, die Liegenschaftsveräußerung "mußte auch deshalb erfolgen, weil seitens der Erblasserin erhebliche Verbindlichkeiten bei der ....Bank.... mit dem Kaufpreis abzudecken sind bzw. waren". Die pflichtteilsberechtigte Halbschwester der Alleinerbin hatte der Liegenschaftsveräußerung ausdrücklich zugestimmt.

Die Alleinerbin hat bisher die Verwendung des Kauferlöses nicht nachgewiesen. Sie hat trotz wiederholter Fristsetzung das eidesstättige Vermögensbekenntnis noch nicht erstattet. Zur Begründung eines Antrages auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses behauptete die Alleinerbin, die Erblasserin sei "Eigentümerin eines erheblichen inländischen und ausländischen Vermögens, nicht nur eines Liegenschaftsvermögens, sondern auch diverser Bankguthaben aber auch Bankverbindlichkeiten" gewesen und habe in den letzten Monaten vor ihrem "infolge einer depressiven Geisteserkrankung" gewählten Freitod über ihr Vermögen zahlreiche, erst auszuforschende Dispositionen getroffen. In einem Rekurs stellte die Alleinerbin dazu die weitere Behauptung auf, die Erblasserin sei schon Jahre vor ihrem Freitod erkrankt gewesen und habe "eine völlig chaotische und nicht geordnete Finanzlage hinterlassen", zur Klägerung des Aktiv- und Passivstandes des Nachlaßvermögens sei ein großer Aufwand erforderlich. Das Wohnsitzfinanzamt der Erblasserin hat einen Steuerrückstand von 2.780 S zur Verlassenschaft angemeldet, ein Kunststoff-Fenstererzeuger eine Forderung von rund 60.000 S. Weitere Einzelheiten über den Vermögensstand der Verlassenschaft sind bisher nicht aktenkundig geworden.

Das Abhandlungsgericht hat antragsgemäß die Verlassenschaftsabsonderung bewilligt und einen Notariatskandidaten zum Absonderungskurator bestellt.

Das Rekursgericht hat in Abänderung dieser Entscheidung den Absonderungsantrag abgewiesen und gleichzeitig die Bestellung des Absonderungskurators aufgehoben.

Der Masseverwalter im Konkurs der Erbschaftsgläubigerin ficht die abändernde Rekursentscheidung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichteten Abänderungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Eine, zwar möglicherweise noch nicht fällige und möglicherweise auch nicht in der vollen eingeklagten Höhe zu Recht bestehende Forderung des antragstellenden Gläubigers kann nach dem Prozeßvorbringen, soweit es aus den vorgelegten Protokollabschriften zu entnehmen ist, als bescheinigt gelten.

Die vom antragstellenden Gläubiger zur Stützung der von ihm behaupteten Besorgnis im Sinne des § 812 ABGB konkret vorgebrachten Tatumstände rechtfertigen die von ihm beantragte Sicherungsmaßnahme aber nicht:

Das Vorhandensein einer Mehrheit von Erbschaftsgläubigern (Bank, Fenstererzeuger, Abgabengläubiger) und die Exeistenz eines Pflichtteilsberechtigten sind für sich allein keine zureichenden Gründe für eine Verlassenschaftsabsonderung, weil der Bestand der aus der Verlassenschaft zu befriedigenden Forderungen durch die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben nicht beeinflußbar ist. Konkrete Hinweise für den Verdacht, daß über die Verlassenschaftsaktiven zum Nachteil des Antragstellers verfügt werden könnte, hat dieser nicht schlüssig vorgebracht. Um den Verkauf des in den Nachlaß gefallenen Villengrundes hat die Alleinerbin die abhandlungsgerichtliche Genehmigung beantragt und erhalten.

Auch die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissesn der Erblasserin beruhenden Gegebenheiten sind durch die beantragte Sicherungsmaßnahme nicht mehr beeinflußbar (Krankheit und Vermögensgebarung). Daß auch im Ausland befindliches Vermögen in den Nachlaß gefallen ist, kann unmittelbar nur insoweit von Bedeutung sein, als dieses Vermögen der inländischen Abhandlungsgerichtbarkeit unterworfen ist. Aber auch insoweit könnte dieser Umstand eine Nachlaßabsonderung nur unter der weiteren Voraussetzung eines Verdachtes rechtfertigen, daß der Erbe das ausländische Vermögen in einem dem Gläubiger nachteiligen Sinn verwalten werde.

Es bleiben also die Behauptung der Vermögenslosigkeit der Erbin und ihre Säumigkeit mit der Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses. Für die Rechtfertigung der Nachlaßabsonderung ist nicht das Fehlen von Aktivvermögen der Alleinerbin, sondern ausschließlich das Vorhandensein von Verbindlichkeiten der Erbin gegenüber Gläubigern erheblich, die im Falle einer Einantwortung des Nachlasses in Konkurrenz mit den im § 812 ABGB genannten Gläubigern auch auf die ehemaligen Nachlaßbestandteile greifen könnten. Über etwaige Schulden der Alleinerbin fehlt jede schlüssige Behauptung. Die aktenkundige Saumsal der Alleinerbin mit der Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ist nach den aktenkundigen Umständen nicht als Nachlässigkeit in der Erfassung des Vermögensstandes, sondern eher als ein Bemühen um Vollständigkeit und keinesfalls als eine dem Antragsteller nachteilige Verhaltensweise zu sehen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E13574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00509.88.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19880128_OGH0002_0060OB00509_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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