Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Werner H*** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB über den Antrag des Subsidiaranklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** auf Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz sowie aller Gerichte im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, aller Richter der Gerichtshöfe im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz sowie aller (sonstigen) Richter in diesem Sprengel werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Im oben näher bezeichneten Strafverfahren, in welchem über den Subsidiarantrag (§ 48 Z 1 StPO) des Privatbeteiligten Dipl.Ing. Wilhelm P*** vom 18.10.1987 zu entscheiden ist, lehnt der Genannte das Oberlandesgericht Linz, das Kreisgericht Wels und alle (übrigen) Gerichtshöfe des Oberlandesgerichtssprengels sowie alle (sonstigen) Richter des Sprengels "wegen berechtigter Zweifel an deren voller Unbefangenheit" ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über dieses Begehren lediglich insoweit zu befinden, als darin das Oberlandesgericht Linz (einschließlich dessen Präsidenten) involviert ist (§ 74 Abs. 2 letzter Satz StPO).
Sachlich kann auf den im genannten Strafakt des Kreisgerichtes Wels enthaltenen Ablehnungsantrag (S 97 d.A) nicht weiter eingegangen werden, weil sich dieser mangels jedweder Substantiierung einer argumentativen Erörterung entzieht. Es werden aber auch in der gesonderten Eingabe des Antragstellers vom 16.1.1988 in Ansehung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, Mag. B***, keinerlei (konkrete) Umstände dargetan, welche (objektiv) geeignet wären, die völlige Unbefangenheit des Genannten in Zweifel zu ziehen.
Dem Ablehnungsantrag mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Ablehnung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, des Kreisgerichtes Wels, aller übrigen Gerichtshöfe im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz sowie aller (sonstigen) Richter dieses Sprengels fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 74 Abs. 2 und Abs. 2, zweiter Fall, StPO).
Anmerkung
E13472European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140NS00004.88.0210.000Dokumentnummer
JJT_19880210_OGH0002_0140NS00004_8800000_000