Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. N. S*** und andere wegen §§ 146 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 a Vr 1419/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Subsidiaritätsanklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** auf Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien, aller Gerichtshöfe erster Instanz sowie aller übrigen Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Gerichtshöfe erster Instanz sowie aller übrigen Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
In der oben näher bezeichneten Strafsache, in welcher über den Subsidiarantrag des Privatbeteiligten Dipl.Ing. Wilhelm P*** zu entscheiden ist, lehnt der Genannte "das Landesgericht Wien und alle seine Richter sowie das Oberlandesgericht Wien und alle Gerichtshöfe des Oberlandesgerichtssprengels sowie alle Richter des Sprengels wegen berechtigter Zweifel an deren voller Unbefangenheit" ab (ON 2 im Akt 21 a Vr 1419/88).
Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des (ganzen) Oberlandesgerichtes Wien hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs. 2 letzter Satz StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Denn der Antragsteller hat in bezug auf die (in der Ablehnungserklärung namentlich nicht genannten) Richter des Oberlandesgerichtes Wien konkrete Umstände, welche (objektiv) geeignet sein könnten, die volle Unbefangenheit aller Richter des bezeichneten Gerichtshofes zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß zu geben, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen, nicht vorgebracht; er beschränkt sich vielmehr auf die (unsubstantiierte) Behauptung, daß "berechtigte Zweifel" an der vollen Unbefangenheit bestünden, ohne darzutun, worauf sich diese Behauptung gründet. Somit erweist sich die Ablehnung des (ganzen) Oberlandesgerichtes Wien als nicht gerechtfertigt.
In Ansehung des Übrigen Ablehnungsbegehrens ist der Akt dem Oberlandesgericht Wien zur weiteren Amtshandlung zuzumitteln.
Anmerkung
E13901European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120NS00009.88.0421.000Dokumentnummer
JJT_19880421_OGH0002_0120NS00009_8800000_000